Man kann wohl davon ausgehen, dass die Haltemöglichkeit vor dem Hotel belegt war. Dort dürfen Hotelgäste kurz zum Ein- und Aussteigen anhalten oder um Gepäck ein- oder auszuladen.
Der Taxler darf praktisch überall in zweiter Reihe halten und seine Fahrgäste versorgen. Da spielt es keine Rolle, ob dort vermehrt Radler durchgeschleust werden oder nicht.
Aber in der Tat, wenn dort vermehrt regelwidrig geparkt wird und die Gemeinde nix dagegen tut, kann man ihr das vorwerfen. Nur muss sie nicht hinhören.
Und nochmal, wenn der Platz nicht reicht, mit ausreichendem Sicherheitsabstand um die Dooringzone eines haltenden Taxis herumzufahren, muss man dahinter warten. Egal, ob der da hält, weil er es darf oder nicht darf oder weil ein anderer blöd steht oder dort steht, wo er nicht stehen darf. Die kann man dann gerne alle zur Anzeige bringen, sie sind aber kein Grund, die eigene Sicherheit zu vernachlässigen.
Natürlich ist es Quatsch, blindlings an einem haltenden Auto vorbeizufahren, in der Hoffnung, dass im Moment des Vorbeifahrens schon keiner unachtsam die Tür öffnen möge. Passiert aber trotzdem sehr häufig und bisweilen sind Radverkehrsanlagen so angelegt, dass man anders gar keine Chance hat, einigermaßen zügig voranzukommen. Leider. (Na ja ein bisschen anders als ganz und gar blindlings sollte man trotz größter Eile schon fahren.)
Wie ist es aber, mit dem Halten in zweiter Reihe, wenn es ausdrücklich untersagt ist, in zweiter Reihe zu halten?
Oder ist es das vielleicht gar nicht?
Hier noch mal ein Bild von der Luisenstraße mit dem Verkehrsschild "eingeschränktes Halteverbot" in Verbindung mit dem Zusatzschild, "Halteverbot auch auf dem Seitenstreifen":

Du schreibst ja, "Der Taxler darf praktisch überall in zweiter Reihe halten und seine Fahrgäste versorgen." Trifft das auch dann zu, wenn das Halten auf dem Seitenstreifen untersagt ist. Oder anders formuliert, bezogen auf die im Foto dargestellte Situation: Bedeutet das Halteverbotsschild mit dem Zusatzschild, dass das Halten in zweiter Reihe verboten ist, weil es ja auf dem dafür markierten Haltestreifen stattfinden soll?
Aber ist das hinreichend klar gemacht worden mit der Beschilderung? Gäbe es eventuell eine bessere Ausschilderung, die das unmissverständlich klarmacht, dass der Haltestreifern ausschließlich nur zum Halten angelegt wurden, nicht aber zum Parken?
Die Brisanz steckt ja darin, dass die Luisenstraße ausdrücklich als Fahrrad-City-Ring angepriesen wird. "Der Ring ist die schnellste Verbindung für Radfahrer durch die Innenstadt, weil die Fußgängerzone bis auf wenige Ausnahmen tagsüber nicht befahren werden darf. Außerdem führt er an vielen Sehenswürdigkeiten wie Opernhaus, Altem Rathaus und Marktkirche vorbei." aus HAZ vom 29.3.2016, http://www.haz.de/Hannover/Aus-d…neue-Markierung Der Artikel enthält übrigens ein Foto von der Luisenstraße, ziemlich genau an der Stelle, an der jetzt der schwere Unfall passierte.
Die blaue Markierung ist auf dem Foto zu sehen. Sowohl auf dem Foto in der HAZ, als auch auf dem Foto oben.
Klar fühlen sich viele Fahrradfahrer extrem unwohl, wenn sie im Innenstadtbereich mit dem Fahrrad unterwegs sind, weil dort viel zu viel Autoverkehr herrscht. Viele Radfahrer ziehen daraus die Konsequenz, ordnunswidrig die Fußgfängerzone zu befahren. Nach jahrelangen Diskussionen hatte sich die Stadt deshalb entschlossen, bestimmte Strecken innerhalb der Fußgängerzonen als Durchgangsstrecken für den Radverkehr nicht freizugeben, obwohl genau das von vielen Radfahrerinnen und Radfahrern gewünscht wurde. Stattdessen wurde der so genannte "City-Ring für Radfahrer" angelegt. Und zwar auf den Straßen, die von vielen Radfahrern, die nicht ordnungswidrig durch die Fußgängerzone fahren, bislang ohnehin schon zum ordnungsgerechten Umfahren der Fußgängerzone genutzt wurden. Auf einigen Streckenabschnitten des City-Rings wurden im Zuge der Ausweisung des "City-Rings für Radfahrer" leichte Verbesserungen für Radfahrer geschaffen.
Der Dooring-Unfall in der Luisenstraße zeigt jedoch, dass diese Verbesserungen nicht ausreichen. Dort machen sich die Autofahrer durch ordnungswidriges Halten auf der Fahrbahn breit, die eigentlich ausreichend Platz für den Radverkehr in beide Richtungen und den Einbahnstraßenautoverkehr bietet, oder besser bieten würde, wenn nicht ...