Dann frag doch mal die Polizei, ob sie das BGH-Urteil Az. VI ZR 66/56 vom 26.4.1957 kennt, das schon vor fast 70 Jahren die Messweise ab Lenkerende festgelegt hat ...
In dem Urteil geht es um den Abstand zwischen Lenkerende und Fußgänger. Aus dem HAZ-Artikel geht hervor, dass das mit dem Lenkerende irgendwie bedacht wurde von der Polizei. Trotzdem komme ich beim Nachrechnen nicht auf die erforderlichen 1,50 m Überhol-Abstand, wenn ich die Markierungen zugrunde lege. Ich habe dann noch einmal genau den HAZ-Artikel gelesen, in der diese Problematik angesprochen wird.
Bitte lies ihn bzw. das Zitat auch einmal und hilf mir ggf. "auf die Sprünge", falls ich das falsch zusammengefasst haben sollte (siehe unten)!
Hier das Zitat:
"Die Polizeikontrolle funktioniert folgendermaßen: Zwei Beamte beziehen am Anfang der klammerförmigen Sondermarkierung, die sich über zwölf Meter erstreckt, ihre Stellung. Die Klammern verlaufen parallel. Eine ist jeweils auf dem roten Fahrradstreifen, eine auf der Autoseite angebracht. Fährt beispielsweise eine Fahrradfahrerin in der Mitte ihres Streifens, also über die Klammern auf ihrer Seite, und ein Auto mit dem rechten Außenspiegel genau über die Klammern auf seiner Seite, dann sind gerade noch 1,50 Meter Abstand gegeben. Wichtig: Es zählt immer der Abstand vom linken Lenkerende des Fahrrads und vom Ende des rechten Autoaußenspiegels. Den nimmt eine Videokamera auf.
Wird der Mindestabstand unterschritten, verständigt die Fahrradstaffel weitere Beamte. Die stehen an diesem Freitagmorgen etwa 100 Meter weiter und ziehen sowohl das „schuldige“ Auto, als auch den überholten Fahrradfahrer aus dem Verkehr. Während die Autofahrenden belehrt werden und die Strafe vor Ort bezahlen können, messen Polizisten die Lenkradspanne der Räder – denn die kann unterschiedlich ausfallen und wirkt sich auf den Mindestabstand aus."
HAZ-Druckausgabe vom 15.5.2023:
Zu enge Überholmanöver: Polizei kontrolliert Abstand zu Radfahrern
Hier noch einmal ein Foto mit eingezeichneten Maßen:
Bei diesem Foto sind nur die relevanten Maße angegeben, in dem Sinne, in dem ich den Artikel verstanden habe:

Ich fasse das Zitat aus der HAZ so zusammen:
Die Fahrradfahrerin fährt mit ihren Reifen in der Mitte des Schutzstreifens (=dunkelgrüne Pfeile).
Der Außenspiegel des Autos schwebt über der Klammer die außerhalb des Schutzstreifens markiert ist.
Dann beträgt der Abstand zwischen Fahrradmitte und Auto-Außenkante 1,20 m.
In dem Artikel heißt es weiter, bei den Fahrradfahrenden wird die Lenkerspanne gemessen (das ist in der Regel 60 bis 70 cm). Von der Lenkerspanne ist die Hälfte, also mindestens 30 cm von den 1,20 m abzuziehen.
Dann beträgt der Abstand zwischen Fahrradlenker-Außenkante und Autospiegelaußenkante gerade noch 90 cm. Der vorgeschriebene Abstand jedoch beträgt 1,50 m. Mehr als ein Drittel davon wird also (aus Kulanzgründen?) zum Nachteil des Fahrradverkehrs abgerechnet.
Hier die Fotos von meiner Messung mit dem Zollstock:

