Doch. Die Gefahr für die Leichtigkeit des Verkehrs muss aber so erheblich sein, dass sie über das übliche hinausgeht. Wenn man zB eine kurvige Landstraße mit sehr viel Verkehr für Traktoren und Mofas sperren will, ist durchaus anzunehmen, dass auch bei geringer Anzahl bereits erhebliche Stockungen auftreten, weil ein überholen idR nicht möglich ist.
Nein, die Leichtigkeit kommt in § 45 StVO einfach nicht vor. Für das von Dir genannte Problem gibt es § 5 (6).
Die ERA 2010 ist quasi der technische Stand der Verkehrsforschung
Nein, die ERA beruht nicht auf Forschung. Gerade das Belastungsdiagramm ist aus der Hüfte geschossen, wie mir ein Mitautor persönlich gesagt hat.
Geeignet, das Risiko zu senken ist sie [die Benutzung des Radweges] eigentlich immer, weil ...
Nein, die Fakten sagen das Gegenteil. Keiner hat eine Ahnung, wie man Radwege unter halbwegs realistischen Rahmenbedingungen bauen müsste, damit sie Sicherheit generieren können.
Und da man Benutzungspflichten praktisch nur mit dem Sicherheitsgewinn begründen kann, ist jede, also wirklich jede, rechtswidrig, weil widerlegt ist, dass sie ein geeignetes Mittel ist.