Ich wäre alternativ dafür, ein gesondertes, vereinfachtes Widerspruchsverfahren zu schaffen: Ein Widerspruch gegen eine RwBp muss binnen einen Monats entschieden und öffentlich bekannt gemacht werden. Erfolgt dies nicht, liegt kein Regelungswillen und somit kein Verwaltungsakt mehr vor. Anschließend darf der Widersprechende den Baulastträger zur umgehenden Entfernung der blauen Scheinverwaltungsakte verpflichten.
Naja, das klingt schön, ist aber rechtlich nicht konsequent, denn es sind ja nicht nur Benutzungspflicht-Schilder, die häufig rechtswidrig aufgestellt wurden, sondern andere Ge- und Verbotszeichen ebenso. Die ursprüngliche Idee von § 45 (9) StVO bei seiner Einführung 1997 war die "Lichtung des Schilderwaldes". Das Gegenteil ist seitdem aber passiert. Übrigens gibt es in Bayern gar kein Widerspruchsverfahren mehr, es bleibt immer nur die Anfechtungs- oder ggf. die Verpflichtungsklage.
Aus meiner Sicht krankt die ganze Sache genau an einem: der Jahresfrist für die Anfechtung von Verkehrszeichen. Diese stellen Dauerverwaltungsakte dar, welche durch Allgemeinverfügung bekannt gegeben werden. Das hat zur Folge, dass sie gegenüber den davon Betroffenen niemals (in Summe) bestandskräftig werden können. Die eigentliche Intention der Jahresfrist ist ja der (dann normalerweise eintretende) "Rechtsfrieden". Nur: den gibt es halt bei Verkehrszeichen - solange sie eine verwaltungsrechtliche "Beschwer" enthalten - eben niemals!