Hm, aber Schieben müsste man als jemand, der sein Fahrrad mitführt, wegen § 25 (2) StVO dann auf der Fahrbahn oder?
Darüber hinaus sagt die VwV-StVO zu VZ 240:
"Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt."
Ich sehe auch nicht, dass irgendwelche anderen Vorschriften (zB für Baustellen) hier "niedrigere" Voraussetzungen für eine solche Anordnung stellen können. Das, was hier in der Verwaltungsvorschrift steht, ist für mich schon das absolute "Minimum".