Gilt das VZ254 denn jetzt eigentlich für die gesamte Straße oder nur für den rechten Seitenraum? ![]()
Beiträge von mgka
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Das kenne ich aus München auch: da wird der Gehweg oder Radweg im Seitenraum wegen einer Baustelle gesperrt, die verbleibende Restfläche mit einem VZ240 verziert (obwohl dafür die Voraussetzungen laut VwV-StVO in keiner Weise gegeben sind) und dann wird diese Fläche überhaupt nicht sinnvoll genutzt. Oft fährt wochenlang irgendwelches Gerümpel darauf herum, welches man mit minimalem Mehraufwand auch hätte woanders lagern können. Immerhin genehmigt die Behörde hier eine Sondernutzung einer Verkehrsfläche - und wie der Begriff schon sagt, geht das nur, wenn der Verkehr noch sicher abgewickelt werden kann. Dann soll die StVB halt auch mal "NEIN" sagen und den Antrag zumindest teilweise ablehnen.
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Ich wäre alternativ dafür, ein gesondertes, vereinfachtes Widerspruchsverfahren zu schaffen: Ein Widerspruch gegen eine RwBp muss binnen einen Monats entschieden und öffentlich bekannt gemacht werden. Erfolgt dies nicht, liegt kein Regelungswillen und somit kein Verwaltungsakt mehr vor. Anschließend darf der Widersprechende den Baulastträger zur umgehenden Entfernung der blauen Scheinverwaltungsakte verpflichten.
Naja, das klingt schön, ist aber rechtlich nicht konsequent, denn es sind ja nicht nur Benutzungspflicht-Schilder, die häufig rechtswidrig aufgestellt wurden, sondern andere Ge- und Verbotszeichen ebenso. Die ursprüngliche Idee von § 45 (9) StVO bei seiner Einführung 1997 war die "Lichtung des Schilderwaldes". Das Gegenteil ist seitdem aber passiert. Übrigens gibt es in Bayern gar kein Widerspruchsverfahren mehr, es bleibt immer nur die Anfechtungs- oder ggf. die Verpflichtungsklage.
Aus meiner Sicht krankt die ganze Sache genau an einem: der Jahresfrist für die Anfechtung von Verkehrszeichen. Diese stellen Dauerverwaltungsakte dar, welche durch Allgemeinverfügung bekannt gegeben werden. Das hat zur Folge, dass sie gegenüber den davon Betroffenen niemals (in Summe) bestandskräftig werden können. Die eigentliche Intention der Jahresfrist ist ja der (dann normalerweise eintretende) "Rechtsfrieden". Nur: den gibt es halt bei Verkehrszeichen - solange sie eine verwaltungsrechtliche "Beschwer" enthalten - eben niemals!
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Die an die runden, blauen Schilder geknüpfte Benutzungspflicht kriegt man wohl national wegen des Wiener Übereinkommens nur schwer weg.
Als ob das ein Hindernis wäre! Es würde ja schon reichen, wenn die zuständigen Länderminister verbindlich festlegen würden, dass Verstöße gegen die Benutzungspflicht nicht mehr geahndet werden und die Radfahrer dadurch keinen (zivilrechtlichen) Nachteil erleiden. Werden sie aber nicht tun, denn dann würden die vielen Autostammtische dieser Republik ja wochenlang toben.
Allerdings wäre das nach 22 Jahren systematischer Verweigungerungshaltung (welche von den Aufsichtsbehörden bis hinauf zu den Länderministerien auch oft noch aktiv unterstützt wurde und wird) nur mehr als konsequent.
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Im konkreten Beispiel handelt es sich übrigens um einen benutzungspflichtigen Radweg. Womit die nächste Frage im Raum steht: Gibt es da Unterschiede abhängig davon, ob der Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht?
Die Benutzungspflicht spielt für den Vor- oder Nachrang der Fußgänger keine Rolle. Aus meiner Sicht ist die Fläche, auf welche die Fahrgäste aussteigen, groß genug, um dort auch warten zu können, es ist also quasi ein Schutzbereich für Fußgänger. Wenn sie weitergehen, queren sie einen Radweg, wo sie dann aber wartepflichtig sind. § 20 gilt nur, wenn Fahrgäste direkt auf den Radweg aussteigen, also ohne eine solches Buskap (Beispiel).
Die Benutzungspflicht kommt allerdings dann ins Spiel, wenn der Radweg als Verkehrsfläche für Radfahrer überwiegend ungeeignet ist (viele Busse, viele Fahrgäste). Aber auch das hält ja in der Regel die Straßenverkehrsbehörden nicht von einer dann solchen rechtswidrigen Anordnung ab.
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Die Anordnung ist in dieser Kombination rechtswidrig, denn die VwV-StVO zu VZ 240 sagt:
"Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt."
Ich schreibe diesen Satz meiner Straßenverkehrsbehörde jetzt bei jeder sich bietenden Gelegenheit, erwähne, dass ich mit dem Fahrrad grundsätzlich an einer solchen Stelle auf die Fahrbahn ausweiche und die verkehrsrechtliche Anordnung ohne weitere Kontaktaufnahme verwaltungsrechtlich überprüfen lassen werde, wenn die Polizei meint, dort mich dann in irgendeiner Art und Weise maßregeln zu müssen. Steter Tropfen höhlt den Stein!
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Die VwV-StVO nennt ja genug Gründe, welche meiner Ansicht nach kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Anordnung eines VZ240 überhaupt rechtmäßig oder zumindest nicht ermessensfehlerhaft ist:
Die Anordnung dieses Zeichens [VZ240] kommt nur in Betracht, wenn dies
(1) unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und(2) mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und
(3) die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, dürfte es kaum Konflikte mit Fußgängern geben. Nur scheren sich die Straßenverkehrsbehörden um diese Vorgaben halt einen Dreck, und die meisten Verwaltungsgerichte werden dem folgen, wenn auch nur ansatzweise die "Gefahr" besteht, dass Radfahrer auf der Fahrbahn den "echten Verkehr" stören könnten. Und haftungsrechtlich ist wie gesagt der Radfahrer ja dann oftmals sowieso der Dumme. Schon aus diesem Grund muss die Benutzungspflicht endlich ersatzlos raus aus der StVO. Die letzten 22 Jahre seit der StVO-Novelle von 1997 zeigen ja, dass die allermeisten Behörden mit der jetzigen Rechtslage (trotz letztinstanzlichem Urteil aus Leipzig vor fast zehn Jahren) entweder überfordert sind oder sich schlicht vorsätzlich und systematisch weigern, diese umzusetzen.
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... aber nur wenn kein VZ237/240/241 hängt. Und haftungsrechtlich bist du als Radfahrer doch auch bei einem VZ240 in der Regel der Dumme!
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Gerade außerorts ist diese Beschilderung wegen der impliziten Schrittgeschwindigkeit ja wahnsinnig sinnvoll. Hier gibt es ab zu und nur die "Radfahrer frei"-Schilder, auch auf der rechten Seite. Gilt da eigentlich dann auch Schritttempo?
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,,, und hinsichtlich der Benutzungspflichten hast du dann ein Jahr, um das mal systematisch anzugehen?

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Was könnte der Anlass für so ein Treffen sein...!?
Die Stadt Homburg (aber leider auch deren Radfahrer und Radfahrervertreter...) wollen ums Verrecken nicht die Benutzungspflicht ihres aberwitzigen
mitten in einer
aufgeben...Dass es solchen Murks im Jahre 2019 immer noch gibt. An wen richtet sich denn das Zeichen 205 in Kombination mit dem "Radfahrer absteigen"? Zeichen 205 richtet sich an grundsätzlich nur an Fahrzeugführer, Radfahrer, die absteigen, sind dann aber Fußgänger...

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Willst du dich echt auf das alte Ding "RSA95" zurückziehen? Da stehen ja zum Teil Maße für "Notwege" drin, da wird einem schlecht. Die Vorschrift ist schon seit langer Zeit im Überarbeitung, schauen wir mal, ob es nächstes Jahr dann endlich eine "RSA2020" geben wird. Angeblich werden die dort genannten Maßnahmen mehr Raum für Fußgänger und Radfahrer vorsehen. Wir können gespannt sein.
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Ich habe mir sagen lassen, dass es bei Fußballspielen in der Münchner Allianz-Arena völlig normal ist, wenn man nach Spielende mehrere Stunden mit dem Pkw aus dem Parkhaus braucht. Allerdings gibt es um die Arena herum nur eingeschränkt Parkplätze, sodass häufig nur das Parkhaus infrage kommt. Oder eben ein anderes (sinnvolleres) Verkehrsmittel...
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Schreibe das doch bitte alles ans KVR (verkehrsanordnungen (PUNKT) kvr (ÄT) muenchen.de). Ja, die wissen das sogar schon, aber steter Tropfen höhlt den Stein, Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass dort viel mehr Beschwerden von Autofahrern statt von Radfahrern eingehen.
Was mich in letzter Zeit ebenfalls so generell aufregt, ist dieses "Vision Zero"-Geschwätz. Klingt gut, muss man als Politik und Verwaltung natürlich dafür sein. Nur: solange man nicht nur an Baustellen solchen Mist anordnet, wird das in 100 Jahren nix. Also hält man doch besser die Klappe und macht erst mal seine Arbeit richtig.
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Und die täglich 142.000 Kraftfahrzeuge, selbst auf den 8-spurigen Abschnitten der A99 (Münchner Autobahnring) fahren weniger Fahrzeuge.
Allerdings sind die Voraussetzungen für die Anordnung von einem VZ240 auf der Donnersberger Brücke schlicht nicht gegeben: alle drei Vorgaben aus den VwV-StVO sind nicht erfüllt, außerdem haben die Rampen auf beiden Seiten mehr als 3% Gefälle. Da hätten sich die städtischen Referate halt schon vor Jahren einmal zusammensetzen und überlegen müssen, wie man die Situation entschärft. Die Bushaltestellen auf der Brückenmitte machen die Situation ja nun auch nicht besser.
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Und in der Praxis sieht die Marschnerstraße in München dann so aus:
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Dann richte doch am besten mal eine Anfrage ans KVR und weise ausdrücklich auf das aktuelle Urteil hin. Man ist in der Landeshauptstadt doch soooo stolz auf die vielen Fahrradstraßen. Nachdem allerdings nicht gerade wenige ähnlich aussehen wie die Marschnerstraße, wäre deren Aufhebung in größerem Stile angezeigt. Oder aber man ordnet endlich einmal verkehrsrechtliche Maßnahmen - und vollzieht diese dann auch konsequent - in diesen Straßen an, damit Radfahrer tatsächlich vorankommen (bestes Beispiel: Sparkassenstraße).
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§ 50 StVO, in welchem man meinte, für ein kleines Eiland in der Nordsee eine lokale Sonderregelung treffen zu müssen.
Hätte man - wie hier - offenbar auch schlicht auf lokaler Ebene lösen können.
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Mein dazugehöriger Kontakt zur Landeshauptstadt hat dazu geführt, dass der Baustellenbetreiber eins auf die Finger bekommen hat. Und im selben Atemzug begründete man mir das 240er damit, dass der Radweg temporär immer mal wieder kurzzeitig gesperrt würde und der Radverkehr über den dann *zack* eingerichteten gemeinsamen Geh- und Radweg geführt wird. Das Schild jedesmal hinzustellen und wieder wegzuräumen kann nun wirklich niemand verlangen.
Hast du eigentlich mal gefragt, ob denn da alle in den VwV-StVO genannten Voraussetzungen für das VZ 240 überhaupt erfüllt sind, als da wären:
- es ist unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar,
- es ist mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar,
- die Beschaffenheit der Verkehrsfläche genügt den Anforderungen des Radverkehrs.
Das KVR meint zwar immer, es genügt sich auf die uralten Vorgaben der RSA 95 zu berufen, ich sehe aber nicht, warum dadurch die Verwaltungsvorschrift in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt sein kann. Ohnehin gilt auch in Baustellen § 45 StVO, worin die Straßenverkehrsbehörden verpflichtet werden, über jede verkehrsrechtliche Anordnung ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Selbstverständlich gilt das auch hier.
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Hat die Hamburger Polizei eigentlich sonst nichts zu tun? Ist sie nicht gleichzeitig auch Straßenverkehrsbehörde? Also die Münchner StVB säuft wohl grad in Arbeit ab, das wird doch im Norden der Republik kaum anders sein.