Wenn es (abschnittsweise) keinen fahrbahnbegleitenden Radweg gibt, so ist die straßenrechtliche Widmung auf alle Fälle ebenfalls interessant - für diese also auch gleich Akteneinsicht beantragen mit Hinweis auf Randnummer 45a zu § 45 StVO in den VwV-StVO: "Vor der Anordnung von Verkehrsverboten für bestimmte Verkehrsarten durch Verkehrszeichen, wie insbesondere durch Zeichen 242.1 und 244.1, ist mit der für das Straßen- und Wegerecht zuständigen Behörde zu klären, ob eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich ist. Diese ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen. Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den Widmungsinhalt hinausgeht."
Das mit der Widmung wissen die wenigsten Straßenverkehrsbehörden, gibt aber auch Urteile, u.a. des BayVGH dazu.
Gibt es eigentlich Umleitungsschilder für den Radverkehr oder finden das Ortsunkundige einfach so? Lesetipp.