Beiträge von mgka

    Wenn man in die VwV schaut, dann ist der Geh/Radweg so weit abgesetzt, dass er für den Autofahrer nicht mehr erkenntlich zur Straße/Fahrbahn zählt. In Bayern hätten an so einer Stelle die Radler auf beiden Seiten ein VZ205, -> für Ihre Sicherheit.

    Wobei es sich dann natürlich um einen nicht-fahrbahnbegleitenden Radweg handelt.

    Dass der Radverkehr an einem solchen Fußgängerüberweg grundsätzlich keinen Vorrang hat, ist in dieser Absolutheit schlicht falsch. Es kommt auf die Lage des FGÜs an: bei mir in der Nähe gibt es einen gemeinsamen Rad-/Fußweg neben einem (freien) Rechtsabbieger. Direkt vor der Kreuzung muss man dann zur Weiterfahrt diesen Abbieger queren. Um Fußgängern hier (ebenfalls) Vorrang einzuräumen, hat man einen FGÜ aufgemalt. Für Radfahrer ist die Existenz dieses FGÜs aber schlicht egal, sie haben aufgrund § 9 StVO sowieso Vorrang, denn ein VZ205 ist nicht aufgestellt.

    Dass laut R-FGÜ im Zuge von gemeinsamen Rad-/Fußwegen keine solchen Überwege angelegt werden dürfen, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

    Ich finde Ihr übertreibt. Schließlich ging das ganze rasend schnell und als das Thema 2013 aufkam, da hat niemand bedenken geäußert, es könnte rechtlich an der EU scheitern. Und auch die Österreicher haben nicht offen damit gedroht, sonder leiste, still und heimlich den EuGH angerufen.

    Die Österreicher waren schon immer etwas schlauer, denn als sie in den 90ern ihr "Pickerl" eingeführt haben, wurde auch dort was an der Kfz-Steuer bzw. an der steuerlichen Entlastung gedreht. Die haben das aber halt nicht an die große Glocke gehängt, sondern immer gesagt: seht her, auch unsere Bürger müssen die Maut bezahlen - es ist eben keine "Ausländermaut". Tja, da hätten die CSU-Verkehrsminister nur mal rasch über die Grenze schauen müssen, wie man sowas macht. Aber an den Auto-Stammtischen im Freistaat wollte man das ja unbedingt anders kommuniziert haben.

    Es gibt in der Klenzestraße (Querstraße zur Fraunhoferstraße) direkt am U-Bahn-Eingang eine Ladezone, die zusammen mit den Radstreifen eingerichtet wurde, aber wie Autogenix schreibt: da stehen halt "nur mal kurz" in den meisten Fällen irgendwelche Blechpanzer, die nicht hingehören. Müsste man halt mal abschleppen...

    Interessant wird es ja dann in der Lindwurmstraße, wo die CSU den Radweg in den 1. Stock verlegen wollte.

    Aus meiner Sicht ist das eine klar rechtswidrige Verquickung von Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht und Finanzfragen. Die StVO kann nicht für Zahlungsverpflichtungen herhalten. Einschlägig für die Anordnung der Benutzungspflicht ist die StVO (§ 39 und § 45 im Besonderen). Alles andere spielt keine Rolle. Wenn die Gemeinde (oder auch die Eigentümer) dann mit Rückforderungen konfrontiert werden: tja, da haben sie dann halt schlicht Pech.

    Dann bleibt die Frage, warum die Stadt eine sinnlose Gehwegfreigabe erteilt hat.

    Ich vermute stark: das weiß die Stadt schlicht nicht. Wäre zwar Aufgabe des Freistaats/der Regierung von Oberbayern/des Landkreises, diese Sache mal zu kommunizieren, aber da wird man lange drauf warten können. Ich habe das Urteil vor einiger Zeit der Münchner Straßenverkehrsbehörde mit der Bitte um Kenntnis (und insbesondere mit der Aufforderung tätig zu werden) geschickt.

    Ich habe mit Hinweis auf dieses Urteil in München schon mal eine Benutzungspflicht aufheben lassen. Die Straßenverkehrsbehörde ist da ein bisschen in der Zwickmühle, wenn sie linksseitigen Radverkehr auch nur abschnittsweise zulassen will (das kann ja mal Sinn machen, sofern es auch die bauliche Ausgestaltung zulässt). Denn wenn es keine bauliche Trennung gibt, dann kann man auf beiden Seiten nur nicht-benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen anordnen.

    Offensichtlich ist auch, dass eine Benutzungspflicht rechts und ein Benutzungsrecht links nicht zweckmäßig ist, denn laut StVO muss der Radfahrer ja dann stets den rechts gelegenen Radweg benutzen.

    Interessant ist die Begründung des Gerichts für die Rechtswidrigkeit: "[die Zeichen 240]waren jedoch rechtswidrig, weil diese Anordnung von keiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Bei der Anordnung eines Ge- und Verbots han­delt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der nach dem Grundsatz des Vor­behalts des Gesetzes einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf.

    Dem Ge- und Verbot zu Verkehrszeichen 240 StVO in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO kann entnommen werden, dass sich die Radwegbenutzungspflicht des Verkehrszei­chens 240 StVO immer auf einen bestimmten Radweg in der jeweiligen Fahrtrichtung bezieht, vgl. auch § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO. Die StVO kennt kein Verkehrszeichen, wel­ches die Radwegbenutzungspflicht auf beiden Fahrbahnseiten in gleicher Fahrtrichtung anordnen kann, sodass es diesbezüglich an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt."

    Dann würde ich aber zB auch das Bußgeld verweigern und diese Missstände vor dem Amtsrichter mal thematisieren. Außer die Beamten haben keine Lust auf dieses etwas "größere Kino" und verfolgen dann die Sache nicht weiter. Wobei ja gerade die "missbräuchliche Verwendung des Mobiltelefons" eher nichts mit der Örtlichkeit zu haben sollte.

    Dann ist dieses Informationsdefizit aber definitiv am Ende der zuständigen Landesbehörde geschuldet, denn die ist für die Umsetzung des Bundesrechts (hier: StVO) zuständig. Zumal die Gemeinden als untere Straßenverkehrsbehörden ohnehin nur stellvertretend für das Land tätig werden (übertragener Wirkungskreis).

    Auf der anderen Seite erwarte ich als Verkehrsteilnehmer natürlich, dass sich gerade die Behörden mit Rechtsänderungen zeitnah auseinandersetzen, denn dazu bin ich als Radfahrer/Autofahrer/Fußgänger schließlich auch verpflichtet.

    Zumindest in München sind eigentlich alle Streuscheiben an Ampeln bis Ende 2016 getauscht worden, was in der Regel heißt: man wird als Radfahrer mit den Fußgängern gleichgeschaltet, was ja nun in den meisten Fällen eher unvorteilhaft ist, zumindest so lange man auf einem Radweg fährt.

    Bei der Umwandlung von bisher benutzungspflichtigen Radwegen in "Gehweg/Radfahrer frei" haben die Behörden meiner Ansicht regelmäßig das Problem zu erläutern, warum man auf solchen Flächen auf einmal nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren darf. Eine Erklärung dazu bleiben sie stets schuldig (natürlich ist oft eher die Frage, ob die alte Beschilderung nicht schon deshalb rechtswidrig war, weil der Gehweg aufgrund seiner Ausgestaltung zum Radfahren eigentlich ungeeignet ist).

    Was ist denn mit dem alleinigen Verkehrszeichen "Radfahrer frei", was streng genommen natürlich nur für linksseitige Wege verwendet werden darf? Muss man dort auch Schrittgeschwindigkeit fahren?

    Wird halt Zeit, dass § 2 Absatz 4 StVO endlich restlos getilgt wird. Dann hätten wir den nicht-benutzungspflichtigen Rad-/Fußweg.

    Dass es auch "Radwege" ohne Benutzungspflicht gibt, ist in der Satzung offenbar gar nicht vorgesehen. Dabei gibt es das sogar in Stade, wenn vermutlich auch nur aus Versehen und nicht, weil man sich an die Vorgaben der VwV-StVO halten wollte.

    Das ist aber dann ein Problem in der Satzung. Vor meiner Haustür gibt es seit vielen Jahren einen Rad-/Fußweg ohne Benutzungspflicht (nachdem ich mit einer Anfechtungsklage gedroht hatte, wurden die VZ240 schnell abgeschraubt und durch "Radfahrer frei" ersetzt).

    In Stade wurde vor kurzem die Straßenausbaubeitragssatzung (StrABS) geändert, nachdem die Anlieger der Schölischer Straße massiv protestiert haben und damit sogar die Aufmerksamkeit der überregionalen Presse auf sich gezogen haben.

    In Bayern ist man einen Schritt weitergegangen und hat den Gemeinden vor einiger Zeit gestattet, solche Satzungen ersatzlos zu streichen, denn nach jeder umlagefähigen Baumaßnahme war so ziemlich überall im Freistaat monatelang Theater.

    Macht ein VZ240 einen Gehweg mit Radfahrzwang straßenrechtlich erst zu einem (förderfähigen) Weg? Ein nicht benutzungspflichtiger Weg darf ja genauso mit Fahrrädern benutzt werden.

    Bisher kannte ich keine Rechtsprechung zu dem Thema. Das o.g. Urteil ist das erste, das ich dazu lese. Und ich finde die Argumentation überzeugend.

    Allerdings gibt es in dem Urteil einige Ungereimtheiten, zumindest was diese Kreuzung (die ja aber wohl Aufhänger für die ganze Affäre war) angeht. Hier in Mapillary ein halbwegs aktuelles Bild von der Situation. Ich praktiziere dort durchaus auch das indirekte Linksabbiegen, wenn auf den Geradeausspuren sehr viel Verkehr ist, ohnehin gibt es ja keine (signalgeregelte) Abbiegefurt nach links jenseits der Kreuzung, so dass ich fahren darf, wenn frei ist.

    Normalerweise schwenke ich zum indirekten Linksabbiegen kurz nach rechts in die Aribonenstraße und dann nach links. Wenn ich nun nach oben schaue, prankt dort ein Verkehrszeichen, was mir das Geradeausfahren aber verbietet :/.

    Darüber hinaus wurde im Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass dort auf dem Ring Tempo 60 gelten würde. Das stimmt aber nicht, seit mehr als zwei Jahren (also bevor der Beschwerdeführer dort aufgehalten wurde) hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde Tempo 50 angeordnet (etwas unterbelichtetes Bild bei Mapillary vom 22.05.2017). Ich kann mir beides nur dadurch erklären, dass alle am Prozess beteiligten Institutionen wegen so einem d*pperten Radfahrer schlicht zu faul waren, um die Örtlichkeit mal tatsächlich in Augenschein zu nehmen.

    Die Bilder bei Google Streetview sind aus 2008 und restlos veraltet.