Beiträge von mgka

    Hätte man nicht besser sagen können!

    Gerade bei neu gebauten und dann sofort benutzungspflichtig gemachten Radwegen muss man sich ja immer fragen: wie wurde denn der (angeblichen) Gefährdung des Radverkehrs vorher begegnet? Da herrscht dann bei der Straßenverkehrsbehörde meist betretenes Schweigen, weil es vorher gar keine Maßnahmen gab (denn die hätte man ja nur - ohje! - gegen den Kfz-Verkehr verhängen können).

    Es wäre bei fehlender Möglichkeit der Benutzungspflicht einfach nur Geldverschwendung, ein riesen Aufwand... und für was?

    Und wenn ein Radweg nicht wie ein Radweg aussieht, weil man ihn nicht als solchen erkennen kann, dann hat man Pech gehabt. Radverkehrsanlagen muss man sich halt erbauen und sich nicht erschildern.

    Bitte? Das wirklich Allerletzte, was ich als Radfahrer brauchen kann, sind Zwangsbeglückungen von Behörden, wo Leute arbeiten, die von Tuten und Blasen (=Radfahren) keine Ahnung haben. Von diesen Zwangsbeglückungen hatte ich das vergangene Vierteljahrhundert mehr als genug.

    Na, den Benutzungszwang jetzt endlich komplett abzuschaffen. So langsam sollten ja alle gemerkt haben, dass die 1998 eingeführte Regel nicht funktioniert. Einfache Kommunikation: die mit den blauen Schildern ausgewiesenen Verkehrsflächen sind ein Angebot an den Radverkehr.

    Fahrbahn, nicht Straße. Sie machen sich nicht strafbar, sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Tatsächlich wohl eher weder noch, da die Gestaltung einen anderen, nicht benutzungspflichtigen Radweg nahelegt. Ein Gehweg-Schild am Anfang habe ich nicht gesehen. Und ob das Fahren auf der Fahrbahn hier gefährlicher ist, möge man mit Fakten belegen.

    Auch ein Grund, diesen unsäglichen Benutzungszwang endlich aus der StVO zu tilgen. Macht vieles einfacher (und zumindest ein bisschen richtiger).

    Schon da ging es mit dem passiven Widerstand los, denn die meisten Behörden haben sich das so zurechtinterpretiert, als müssten sie sich überhaupt frühestens ab dem 1.10.98 um die Evaluation kümmern.

    In München hat die Straßenverkehrsbehörde den Stadtrat im Sommer 1998 den Beschluss fassen lassen, dass man einfach alles so lässt, wie es ist, also dass die blauen Lollies überall stehen bleiben bzw. dort, wo sie damals fehlten, noch schnell aufgestellt werden. Letzteres hat interessanterweise auch zeitnah funktioniert (warum dann das Entfernen immer Monate oder gar Jahre dauert?). Dem Beschluss war eine lange Liste von Straßen beigefügt, wo die Benutzungspflicht bleiben sollte. Diese Liste liegt mir (und auch simon) seit einiger Zeit vor.

    Ein evident rechtswidriger Beschluss, der bis heute aber offiziell seine Gültigkeit besitzt (leider ist er seit der letzten Umstellung des Rathaus-Informationssystems nicht mehr online verfügbar).

    Gründe:

    • Die StVO 1997 besagte explizit das Gegenteil. Da sie Bundesrecht ist, hat der Münchner Stadtrat da nix mitzugackern. Der gefasste Beschluss verkehrte die Intention des Verordnungsgebers ja ins genaue Gegenteil.
    • Schon damals war eine ermessensfehlerfreie Einzelfallprüfung für jede Benutzungspflicht notwendig. Eine simple Liste mit der Aufzählung von Straßen kommt dem auch nicht ansatzweise nahe.
    • Die Anordnung (und Aufhebung) von Benutzungspflichten ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung im sog. übertragenen Wirkungskreis. Dafür ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig und nicht der Stadt-/Gemeinderat.
    • Die Mehrheitsentscheidung eines Stadt-/Gemeinderats ist gerade keine Ermessensausübung.

    An einem Großteil der Münchner Radwege dürfte mithin die "angeordnete" Benutzungspflicht verwaltungsrechtlich auf höchst wackeligen Beinen stehen. Die zuständige Behörde hat bis heute - 25 Jahre später - nur an wenigen Stellen nachgebessert. Leider ist mir hier eine einfache Anfechtungsklage so gut wie nirgendwo (mehr) möglich, da die Frist dafür erkennbar abgelaufen ist.

    Davon abgesehen - ich denke, dass dem Großteil der Straßenverkehrsbehörden die Tragweite des § 45 (9) StVO bei der Einführung 1998 keinesfalls bewusst gewesen ist. Aber wenn diese Vorschrift nie auf die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 hätte Anwendung finden sollen, dann ist ja die Frage, warum man sie nach einem Vierteljahrhundert immer noch nicht davon ausgenommen hat (zumindest Satz 1 gilt ja nach wie vor, Satz 3 mit gewissen Einschränkungen).

    Advocatus Diaboli (AKA Rupert Schubert, Innenbehörde Hamburg): es ist ja auch nicht hinnehmbar. Die Radwegebenutzungspflicht wurde wegen der eingeschränkten Verkehrssicherheit auf der Fahrbahn angeordnet, und die geht schließlich nicht weg, bloß weil der Radweg unbenutzbar ist. Schlussfolgerung: implizites Radfahrverbot.:evil:

    Jo, der gute Schubert. Das war ja schon bei der Veröffentlichung dieses Pamphlets eine absolute Mindermeinung. Und interessant, was sich dieser Beamte so alles anmaßt.

    Es ist gängige Rechtsprechung, dass nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer auf die Fahrbahn ausweichen dürfen, wenn die für sie vorgesehene Verkehrsflächen nicht benutzbar sind. Wenn die Verkehrsbehörde das nicht möchte, dann kann sie ja dafür sorgen, dass diese Flächen auch tatsächlich benutzbar sind. Das gilt u.a. auch dann, wenn Fußgänger (und damit auch Radfahrer, die ihr Fahrzeug schieben) sperrige Gegenstände mit sich führen oder sonst wie andere Fußgänger auf dem Gehweg behindern würden. Mir scheint, dass der § 25 StVO weder bei den Straßenverkehrsbehörden noch bei der Polizei übermäßig bekannt ist.

    Im übrigen sind eigentlich alle mir bekannten Fälle in der Zivilgerichtsbarkeit für Opfer eines Unfalls, der aufgrund mangelhafter Beschaffenheit von eben diesen Verkehrsflächen passiert ist, nachteilig für die Kläger ausgegangen, weil das entsprechende Gericht in der Regel gesagt hat: wenn du nicht auf die benutzbare Fahrbahn ausweichst, biste halt selbst schuld. Da haftest du ganz allein für.

    Ich werde definitiv die oben zitierte Frage (warum man nämlich bei miesen Verkehrsverhältnissen auf die Fahrbahn ausweichen darf, bei guten aber gerade nicht) nach Möglichkeit in eines der nächsten Klageverfahren gegen Benutzungspflichten einbringen. Bin dann mal auf die Antwort der beklagten Behörde gespannt.

    Weiterhin ist es offensichtlich also auch rechtswidrig, Lichtzeichenanlagen allein für den Kfz-Verkehr zu optimieren, muss man doch hin und wieder mit Radverkehr auf der Fahrbahn rechnen. Aber das ist ja einfach: die entsprechenden Steuerprogramme liegen in der Verantwortung der Straßenverkehrsbehörden.

    Das wäre bei uns so. Insgesamt habe ich das Gefühl, versucht man die FGÜ loszuwerden.

    Vor der neuen GS in der Ceveteristraße hat Stadt und die StVB einen FGÜ abgelehnt, weil nur "scheinbare Sicherheit".

    Es gibt in Bayern vom zuständigen Ministerium einen Erlass, wo drinsteht, welche Voraussetzungen zur Einrichtung von Fußgängerüberwegen vorhanden sein müssen. Die sind so gemacht, dass die nur selten zu erfüllen sind.

    Und freilich - FGÜe sind ja für Autofahrer lästig, weil da muss man "aufpassen". Also weg damit, dann sind beim Queren in Zukunft wenigstens die Fußgänger schuld, wenn es scheppert. Die vielen VZ 205 an Radwegen vor Kreuzungen dienen ja genau demselben Zweck (siehe meine Klage gegen die Stadt Schongau).

    Und wenn ich mir deine Geschichte anhöre, dann glaube ich, dass solche Leute nicht in eine Amtsstube sondern in den Knast gehören. Spätestens wenn dort etwas passiert, sollte man dem Typen so dermaßen in den Axxxx treten, dass es auch alle anderen Ignoranten in den Verkehrsbehörden mitbekommen.

    Nun, jetzt weißt du, warum mittlerweile hier die Dinge in Richtung Verwaltungsgerichtsbarkeit eskalieren.

    Aber gut, das Argument "es war 30 Jahre lang rechtswidrig, also kann es das weitere 30 Jahre bleiben" hat so gleich gar nichts mit der Selbstbindung der Verwaltung an Recht und Gesetz zu tun. Bei einer jüngst erfolgten Aufsichtsbeschwerde zum Regierungspräsidium in Karlsruhe (ja, das grün-schwarze Baden-Württemberg scheint in der Sache keinen Deut besser zu sein) musste ich an ebendiese auch erinnern:


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Zitat

    Am 15.11.2023 schrieb das Regierungspräsidium Karlsruhe:


    Dieses pragmatische Verwaltungshandeln ist erforderlich und angemessen, um Maßnahmen nach Verkehrssicherheitsaspekten priorisieren zu können und Ressourcen effizient einzusetzen. Mit anderen Worten: Die Aufhebung einer älteren, möglicherweise nicht mehr erforderlichen Radwegbenutzungspflicht ist gegenüber anderen Gefahrenlagen zeitlich nachrangig und wird daher entsprechend behandelt. Dennoch werden aktuelle, den Radverkehr betreffende Vorgänge wie Neuplanungen, Anliegen der Gemeinden in Verkehrsschauen, Rückmeldungen von Bürgern und Verkehrsteilnehmern oder - wie vorliegend - Widersprüche zeitnah aufgegriffen und kurzfristig entschieden. Wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, handelte es sich bei der Beschilderung um einen sogenannten "Altbestand", welcher bislang weder durch die Wohnbevölkerung noch durch Radfahrende oder durch die Gemeinde kritisiert wurde bzw. zu Beschwerden führte.

    ich weise darauf hin, dass die Behörde bereits seit 1998 (sic!) Zeit hatte, die sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten pragmatisch zu priorisieren. Die damalige Änderung der StVO beinhaltete die klare Verpflichtung an die Verkehrsbehörden, binnen Jahresfrist den Altbestand zu kontrollieren und ggf. entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Offensichtlich ist dies weder erfolgt, noch konnten Sie mitteilen, wie eine ressourceneffiziente Bearbeitung des nun über ein ¼ Jahrhundert bestehenden Rückstands erfolgen soll. Die Aufsichtsbeschwerde ist damit nicht erledigt. Gerade die Tatsache, dass es sich um Altbestand handeln soll, zeigt doch klar, dass das Landratsamt Enzkreis bisher nicht in der Lage war, von Amts wegen zu einer angemessenen Zeitplanung zu finden und daher einer umfassenden fachaufsichtlichen Betreuung bedarf.

    Um weiteren Problemen vorweg zu greifen: Ich weise darauf hin, dass ich in Zukunft direkt nach Ablauf der 3-Monatsfrist des § 75 VwGO Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erheben werde. Im Rahmen einer ressourceneffizienten Verwaltung ist es daher sinnvoll, künftig die Vorgaben des Gesetzgebers auch dann zu erfüllen, wenn noch kein Bürger Widerspruch eingelegt hat (sog. Bindung der Verwaltung an das Gesetz).

    Mit freundlichen Grüßen

    mgka

    https://maerkischer-kreis.polizei.nrw/presse/halver-…rschulgruppe-an


    Geht natürlich gar nicht... auf der anderen Seite hätten die Polizisten ihr Recht auf Kontrolle auch nicht durchsetzen müssen, dann wäre nichts passiert. Strafmildernd dürfte sich für die Frau auswirken, dass die Polizisten mit ihrer Reflektorjacke auf ihr Recht pochenden Radfahrern zum Verwechseln ähnlich sahen.

    "15 € Bußgeld" - sehr beeindruckend! Das wird sicher in Zukunft zu einer Verhaltensänderung führen. Wobei diese Dame hoffentlich gezwungen wird, ihre Eignung zum Führen eines Kfz entsprechend nachzuweisen. Das dürfte sicher nicht ganz so einfach werden.

    "als den 46-Jährigen die Aufmerksamkeit verließ" …WTF? Solche Wortwahl passt vielleicht bei BLÖD wenn jemand aus Doofheit einen Solo-Unfall verursacht, aber nicht wenn andere verletzt werden.

    Zitat

    § 1 Straßenverkehrs-Ordnung

    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    Radfahren geht also auch ohne Schilder?! Na, das ist ja ein Ding.

    "Gehen" tut es sicherlich, und ob es rechtmäßig ist, hat beim Radverkehr eigentlich doch so gut wie noch niemand interessiert, als letztes die Bürgermeister (ihreszeichens Chef[!] der örtlichen Straßenverkehrsbehörde).

    Ganz schön großer Tross auf dem neuen Weg da auf dem einen Bild in der Zeitung - man hätte aber auch die Pulkregelung aus § 27 StVO in Anspruch nehmen und auf der Fahrbahn fahren können *duckundweg* :S