Advocatus Diaboli (AKA Rupert Schubert, Innenbehörde Hamburg): es ist ja auch nicht hinnehmbar. Die Radwegebenutzungspflicht wurde wegen der eingeschränkten Verkehrssicherheit auf der Fahrbahn angeordnet, und die geht schließlich nicht weg, bloß weil der Radweg unbenutzbar ist. Schlussfolgerung: implizites Radfahrverbot.
Jo, der gute Schubert. Das war ja schon bei der Veröffentlichung dieses Pamphlets eine absolute Mindermeinung. Und interessant, was sich dieser Beamte so alles anmaßt.
Es ist gängige Rechtsprechung, dass nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer auf die Fahrbahn ausweichen dürfen, wenn die für sie vorgesehene Verkehrsflächen nicht benutzbar sind. Wenn die Verkehrsbehörde das nicht möchte, dann kann sie ja dafür sorgen, dass diese Flächen auch tatsächlich benutzbar sind. Das gilt u.a. auch dann, wenn Fußgänger (und damit auch Radfahrer, die ihr Fahrzeug schieben) sperrige Gegenstände mit sich führen oder sonst wie andere Fußgänger auf dem Gehweg behindern würden. Mir scheint, dass der § 25 StVO weder bei den Straßenverkehrsbehörden noch bei der Polizei übermäßig bekannt ist.
Im übrigen sind eigentlich alle mir bekannten Fälle in der Zivilgerichtsbarkeit für Opfer eines Unfalls, der aufgrund mangelhafter Beschaffenheit von eben diesen Verkehrsflächen passiert ist, nachteilig für die Kläger ausgegangen, weil das entsprechende Gericht in der Regel gesagt hat: wenn du nicht auf die benutzbare Fahrbahn ausweichst, biste halt selbst schuld. Da haftest du ganz allein für.
Ich werde definitiv die oben zitierte Frage (warum man nämlich bei miesen Verkehrsverhältnissen auf die Fahrbahn ausweichen darf, bei guten aber gerade nicht) nach Möglichkeit in eines der nächsten Klageverfahren gegen Benutzungspflichten einbringen. Bin dann mal auf die Antwort der beklagten Behörde gespannt.
Weiterhin ist es offensichtlich also auch rechtswidrig, Lichtzeichenanlagen allein für den Kfz-Verkehr zu optimieren, muss man doch hin und wieder mit Radverkehr auf der Fahrbahn rechnen. Aber das ist ja einfach: die entsprechenden Steuerprogramme liegen in der Verantwortung der Straßenverkehrsbehörden.