Beiträge von mgka

    Da gibt es insbesondere Züge von Stuttgart oder Ulm gen Bodensee, welche nicht von DB Regio sondern vom Fernverkehr betrieben werden. Und da gilt das Ticket nicht (wohl aber “normale” Nahverkehrtickets). Sinnvoll ist das nicht und wird - wenn hier nicht noch nachgebessert wird - vermutlich zu einigem Ärger führen.

    Die Verkehrsstärke ist mir nicht bekannt, ich vermute aber, abseits des Pendlerverkehrs morgens und abends dürfte dort vor allem am Wochenende mit etwas Ausflugsverkehr zu rechnen sein, aber ob dafür der blaue Lollie Not tut?

    Eher nicht, aber diesen Nachweis musste ja die Straßenverkehrsbehörde führen, bevor sie das Schild angeordnet hat. Wenn ich von der Beschilderung betroffen wäre, würde ich nachfragen. Und darüber hinaus würde ich darauf hinweisen, dass die obligatorische Querungshilfe für den Radverkehr fehlt

    (VwV-StVO Randnr. 36 zu § 2 StVO, vgl. Urteil des VG Hannover und ebenso Urteil des VG München).

    Die Kombination aus VZ239 und VZ240 würde ich ganz klar als nichtig ansehen (wobei die zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung vermutlich anders aussieht):

    Zitat von § 44 VwVfG

    (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

    4.den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;

    Gleichzeitig Radfahrer und Fußgänger ist ein wenig schwierig :D

    Du kannst natürlich gegen den Beschluss vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage einreichen (bevor er rechtskräftig wird - wobei man da regelmäßig das entsprechende "Amtsblatt" der Kommune lesen muss, wo das normalerweise veröffentlicht wird). Die Klage hemmt zunächst einmal die Rechtskraft - § 80 VwGO ist da nicht einschlägig, denn es handelt sich ja um kein Verkehrszeichen.

    Ob die Klage begründet (oder gar zulässig ist), steht auf einem anderen Blatt. Aber schon mehrfach haben Verwaltungsgerichte geurteilt, dass es einen zumutbaren Alternativweg geben muss, wenn die Behörde da Verkehrsverbote verhängt (zuletzt das VG Gießen).

    Ist sowas in den damaligen Wiedervereinigungs-"Vertrag" geregelt worden? Keine Ahnung.

    Aber nach mehr als 30 Jahren hätte man die Widmung im Zweifelsfall ja mal nachholen können, um auf der sicheren Seite zu sein. Und wenn es sich bis heute um eine "allgemeine Freigabe für den Verkehr" handelt, würde ich da zweifelsfrei den Radverkehr mit dazurechnen. Und dann ist ein auf § 45 (9) StVO gestütztes dauerhaftes Radfahrverbot schlicht rechtswidrig.

    Erfahrungsgemäß machen Widmungsänderungen halt einiges an Arbeit in den Behörden. Folglich hat da niemand so recht Lust darauf. Ist aber mal die Widmung geändert, dürfte das auf dem Rechtsweg nur sehr schwer wieder rückgängig zu machen sein. Vor allem muss in dem Fall, dass eine Verkehrsart widmungsrechtlich ausgeschlossen wurde, das entsprechende Verbotsschild auch zwingend aufgestellt werden.

    Korrekt, für einen dauerhaften Ausschluss einer Verkehrsart muss die Widmung der Straße entsprechend angepasst werden. Da sticht das "Straßenrecht" das "Straßenverkehrsrecht", siehe u.a. Beschluss des BayVGH, Randnummer 18. Erfahrungsgemäß haben das aber die wenigsten Straßenverkehrsbehörden auf dem Schirm.

    Da ich leider keinen Hund habe, kann ich den Radweg trotzdem nicht nutzen.

    Hast du die Straßenverkehrsbehörde mal mit diesem Argument beschäftigt? Ersatzweise einmal nachfragen, wie es mit der Kenntnis der StVO, hier ganz besonders des § 45, aussieht. Aber das ist auch Landkreis FFB, oder? Na ja, dann ist das vermutlich vergebene Liebesmüh'...

    - Umlaufsperren ohne verkehrsrechtliche Anordnung sind Verkehrshindernisse im Sinne des §32 StVO und stellen ggf. einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §315c StGB dar.

    - Umlaufsperren sind eine Beschränkung des fließenden Verkehrs, so dass bei deren verkehrsrechtlicher Anordnung §45 (9) anzuwenden ist.

    - Vor Anordnung von Umlaufsperren ist zu prüfen, ob eine Minderung der besonderen Gefahrenlage durch mildere Mittel erreicht werden kann.

    - Zur Durchsetzung von Verkehrsverboten sind Umlaufsperren unzulässig.

    Danke für diesen interessanten Hinweis. Ist natürlich die Frage, ob das in anderen Bundesländern ebenfalls so gesehen wird (hier konkret: Bayern).

    Doch, die Deutsche Umwelthilfe. Aber außer dieser Pressemitteilung habe ich auf die Schnelle nichts gefunden:

    https://www.duh.de/presse/pressem…ngen-des-bunde/

    Ah, danke für den Hinweis, ich erinnere mich :) und wollte schon längst mal geschaut haben, ob das Urteil veröffentlicht wurde. Das meines Erachtens Interessante steht in Randnummer 34. Wobei ich mich frage, was sich die Kammer unter "In jedem Fall bliebe noch die Möglichkeit einer vollständigen Beseitigung des Radwegs." denn genau so vorstellt. Ich denke nicht, dass da viele Radfahrende auf die Fahrbahn wollen?