Wie ist denn das dort mit der Widmung? Ein dauerhaftes Radfahrverbot setzt zwingend eine Entwidmung der Straße(!) für den Radverkehr voraus.
Beiträge von mgka
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Meine Nachfrage nach der qualifizierten Gefahrenlage (inkl. Verweis auf die relativ einfache Umfahrungsmöglichkeit über die Schlippe zwischen Ab- und Auffahrt nördlich des Hubschrauberlandeplatzes) blieb sichtlich genervt unbeantwortet.
Kenne ich irgendwo her. Dann müssen sie halt hinterher diese qualifizierte Gefahrenlage in einem Verwaltungsgerichtsprozess nachweisen. War ja jetzt ein Vierteljahrhundert Zeit, sich endlich einmal mit der aktuellen Rechtslage auseinander zu setzen.
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Wow, wie schnell manche Beschilderungen umgesetzt werden können. Wenn Benutzungspflichten aufgehoben werden, kann das schon mal zwei Jahre dauern (aktuell: Karolingerallee). Man sagt mir dann immer, es gäbe nicht genug „Ressourcen“. Soll wohl ein Synonym für „keinerlei Priorität” sein,
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Keine Ahnung, wie oft ich schon freundlich auf ähnliche Situationen hingewiesen habe. Manchmal wurde daraufhin etwas gemacht, manchmal auch nichts. Es ist jedenfalls keine Lernkurve erkennbar.
Ja, *seufz*, die Steigung der Lernkurve in Sachen Radverkehr ist bei den allermeisten mir bekannten Straßenverkehrsbehörden leider exakt null.
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Was der Spiegel nicht berichtet, aber für die Bewertung dieses Referendums nicht ganz unwesentlich ist: Die Wahlbeteiligung lag bei weniger als 8%. Über 90% der Pariser*innen waren die Leihscooter also herzlich egal.
Irgendwo habe ich auch gelesen, dass das Ergebnis des Referendums nicht bindend sei.
Und irgendwie seltsam: über die kleinen Roller regt man sich auf, aber falschparkende Kfz werden schulterzuckend hingenommen. Falsch abgestellte Roller sind sicherlich nervig, aber zur Not kann man die ja wenigstens selbst aus dem Weg räumen. Ich habe schon selbst e-Scooter zur spontanen Überbrückung kurzer Distanzen verwendet, das ist schon recht praktisch.
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Würde sagen, je nachdem, welche Furt man nutzt.
Wirklich? Es ist sicher so gemeint, aber selbst für den geradeaus fahrenden Radverkehr gilt nach strenger Auslegung der Verordnung ebenfalls die gemischte Streuscheibe. Also eigentlich gelten dann ja grundsätzlich zwei Ampeln: erst die "große" (welche in der Regel etwas länger grün zeigt) und dann die Rad-/Fußgängerampel.
Der Sache kann man sicher nur begegnen, indem man den baulichen Radweg gar nicht nutzt, obwohl das bei Rückstau auf der Fahrbahn ja hilfreich wäre. Der bauliche Radweg ist nämlich die (nicht-benutzungspflichtige) Fortführung eines Schutzstreifens.
Wieder mal gilt doch aber die ständige Rechtsprechung: der "durchschnittliche Verkehrsteilnehmer soll mit einem beiläufigen Blick die Situation erfassen können". Tja, als Radfahrer musste halt mehr als nur "durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer" sein.
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Welche Ampel gilt? Demnächst klärt das in einem Fall ein Gericht.
https://bnn.de/karlsruhe/karl…t-ampelkreuzung
Wenn ich mir das Artikelbild anschaue, würde ich auch sagen, dass das allgemeine Lichtsignal gilt. Man sieht von rechts eine Radwegfurt auf die Insel führen, hinter der das kombinierte Lichtsignal steht. Wenn man dort entlang fährt, gilt dieses. Ich bleibe dabei, dass §37 maximal missverständlich formuliert ist.
München kann das übrigens noch besser.
Vorschläge, wann welche Ampel auf welchem Weg gilt, werden gerne entgegengenommen.
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Meine Güte, in anderen Ländern ist das alles längst Geschichte.
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Untätigkeitsklage?
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Dahingehend Gründe zu finden sollte doch für die Behörden kein Problem sein. Die herausragende Fähigkeit sich unsinnige Gründe auszudenken haben die doch schon so oft bei den Anordnungen von
geübt.
Und das ist etwas, was gerade wir hier den Behörden auch bei jeder sich bietenden Gelegenheit unter die Nase reiben sollten.
Wenn ein solcher blauer Lolly steht, muss es - zumindest innerorts - zwingend eine solche nachweisbare erhöhte Gefährdung nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO geben. Damit ist aber auch beispielsweise T30 drin (was wiederum in meisten Fällen die Benutzungspflicht überflüssig machen dürfte
).
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Ich finde, das 10jährige Jubiläum von Tom Schlüters Radunfall-Statistik sollte hier auch mal erwähnt werden. Man muss sich wirklich ernsthaft fragen, warum in diesem Land eine solche Sammlung von einer Privatperson erhoben werden muss. Das ist doch ganz klar eine staatliche Aufgabe. Aber gut, Statistik ist für die allermeisten Bürger hier offenbar ohnehin ein Buch mit sieben Siegeln.
Interessante Zusammenfassung als Trend seit 2013:
- Stabilisierung der Gesamttodesfälle auf ca. 400/Jahr trotz nachhaltigen Radverkehrswachstums
- Zunahme der Alleinstürze und kompensatorisch Reduktion der KFZ-Opfer
- Abnahme der Überholunfälle durch Rammen/Streifen mit KFZ von hinten auf unter 30/Jahr
- völliges Fehlen von Ramm/Streif-Opfern in Großstädten seit über 5 Jahren
- Halbierung der tödlichen Rechtsabbiegeunfälle mit Schwerlast-LKW auf unter 20/Jahr
- Verschiebung der Todesfälle vom Stadtgebiet ins Freiland
- Zunahme des Durchschnittsalters der Getöteten von 59 auf 64 Jahre
Es ist klar, dass hier lediglich die Todesfälle erfasst sind, die Zahl der verletzten Radfahrenden ist ungleich höher und kann daher auch nicht in diesem Zusammenhang mit erfasst werden. Aber man muss sich natürlich schon fragen, ob das, was derzeit überall mit den Radentscheiden - die ja quasi fast ausschließlich den Ausbau der innerstädtischen Radinfrastruktur fordern - angegangen wird, so wirklich das Richtige ist.
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Gibt's auch einen amtlichen o.ä. externen Link zum Behufe einer breit gestreuten Diskussion?
Ja, der Anwalt hat die beiden(!) Urteile schon an openjur übermittelt:
Viele Urteile und Beschlüsse der (nicht-zivilen) bayerischen Gerichtsbarkeit findest du in aller Regel fünf Jahre lang hier - dauert aber manchmal recht lange, bis sie dort erscheinen.
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Ja, das wundert mich auch immer, wie schnell Mitglieder von Stadt- oder Gemeinderäten da die Flinte ins Korn werfen, weil die erste Antwort auf ihre Anfrage mit häufig leicht zu widerlegenden Argumenten abschlägig beschieden wird. Da frage ich mich immer: warum haben sie dann überhaupt diese Anfrage gestellt? Nur um dem Wahlvolk zu zeigen: guck, ich mach' was! Am Ende ist aber nicht die Anzahl der gestellten Anfragen interessant, sondern wie viele davon dann tatsächlich zum Erfolg geführt haben.
Das Problem mit dem Landratsamt ist aber tatsächlich: rein auf das Straßenverkehrsrecht gestützt kann das den Gemeinden da komplett "reinregieren". Das Amt ist 100%ig weisungsbefugt. Daher (schon mal an anderer Stelle geschrieben) muss die Gemeinde schauen, dass sie im Rahmen von einem städtebaulichen Konzept versucht, sich auf ihre kommunale Autonomie berufen zu können. Und dieses Konzept muss eben dann als festen Bestandteil T30 in bestimmten Straßen enthalten. Dafür dürfte es wenig Präzedensfälle geben, aber möglich ist es. Vor allem könnte man als Gemeinde zur Not vor's Verwaltungsgericht ziehen und das dann mal überprüfen lassen.
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Laut Artikel dürfen ja nur Gehwege nicht mit Salz "behandelt" werden, heißt das, dass man in FFB ausschließlich auf Gehwegen radelt?
Und wenn es sich um "Stadtrecht" handelt, dann kann der Gemeinderat ja tätig werden - wenn er denn überhaupt will.
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Was würde denn deiner Meinung nach in Emmering, Roggensteinerstr, rauskommen, wenn man jetzt eine Verpflichtungsklage zu T30 nachschiebt? Die erhebliche qualifizierte Gefahrenlage für Richtung Westen fahrende Radfahrer existiert ja zweifellos (haben wir schwarz auf weiß).
Vor der Verpflichtungsklage musst du einen Antrag auf Neuverbescheidung der aktuellen Anordnung stellen. Viele Behörden lassen den einfach erstmal liegen und reagieren da nicht drauf oder schreiben vielleicht ein paar dürre Zeilen zurück, dass alles bleibt, wie es ist.
Nach drei Monaten ist die Sache aber verfristet - und dann schiebt man eine Untätigkeitsklage nach. Das Schöne daran ist:
- Bei Verpflichtungsklagen halbiert sich der Streitwert.
- Das ist aber egal, weil wenn der Rechtsanspruch auf die Neuverbescheidung besteht, gewinnt man die Klage eigentlich immer.
- Man kann selbst während des laufenden Verfahrens - wenn die Behörde dann doch mal vermutlich abschlägig beschieden hat - eine Versagungsgegenklage draus machen. Und dann sollte das Gericht zumindest zur Behörde sagen: also hier nur zu sagen "wir bescheiden nix", das geht nicht, du musst den Kläger neu bescheiden und dabei hast du a/b/c/... zu beachten.
Bei einer neuen Sach- und/oder Rechtslage besteht der Rechtsanspruch auf Neuverbescheidung eigentlich immer (siehe auch den 1. Leitsatz des Urteils, das simon erstritten hat).
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Ja, da habe ich mich undeutlich ausgedrückt: Ich meinte, dass eine Maßnahme nicht geeignet ist, wenn dadurch lediglich das eine Risiko durch ein anderes, noch größeres ersetzt wird, oder wenn stattdessen andere gefährdet werden (z.B. Fußgänger durch Radfahrer auf einem gemeinsamen Geh- und "Radweg").
Wenn eine Behörde Ermessen ausübt, kommt es ja darauf an, dass die anzuordnende Maßnahme geeignet und angemessen und erforderlich ist.
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zu 1): Spannend wäre es aber mal, dort eine Verpflichtungsklage anzustrengen, wo eine erhebliche qualifizierte Gefahrenlage besteht (also die Frage, ob einzuschreiten ist, mehr oder minder nur mit "ja" beantwortet werden kann), die Behörde aber nicht einschreiten will, weil sie meint, dass keine qualifizierte Gefahrenlage besteht, weil man dann den Autofahrern ihr Fahrvergnügen abschneiden müsste.
Also zum Beispiel diese Stelle hier. Allerdings müsste einem vonseiten der Landeshauptstadt München angedachtem T30 auch die Regierung von Oberbayern zustimmen, denn das ist eine Bundesstraße. Mir ist aber nicht bekannt, dass die Landeshauptstadt da überhaupt drüber nachdenkt, insofern ist das alles natürlich rein hypothetisch.
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Die flächendeckende Anordnung von T30 scheitert daran, dass §45 Begründungen im Einzelfall verlangt. Da kann sich eine Kommune nicht hinstellen und sagen: "Bei uns ist alles gefährlich!".
Es gibt aus meiner Sicht aber noch eine andere Möglichkeit, die vermutlich noch keine Gemeinde so richtig probiert hat. Hinweise dazu gibt es u.a. in diesem Urteil - auch aus dem Westen von München
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Interessant wird das ab Randnr. 26. Das Problem ist ja bei solchen verkehrsrechtlichen Anordnungen, dass die untere Straßenverkehrsbehörde nur stellvertretend für das Bundesland tätig wird, an welches man jeweils die Umsetzung der StVO delegiert hat - der so genannte "übertragene Wirkungskreis". Hier haben die höheren Behörden den vollen Durchgriff nach unten: Anweisungen "von oben" an die Gemeinde, auf Basis der StVO das oder jenes zu machen (oder zu unterlassen), muss diese umsetzen. Eine Klagerecht vor dem VG gibt es her nicht, denn die Kommune ist ja nicht in ihren eigenen Rechten verletzt.
Ergo: die Gemeinde muss irgendwas machen, um die Sache aus dem übertragenen Wirkungskreis in den eigenen zu bekommen, dann hat kann ihr aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung niemand so direkt reinfunken, zumindest kann sie aber dann verwaltungsgerichtlich das Ganze mal prüfen lassen. Wie das geht, steht im oben zitierten Urteil - ein "Verkehrskonzept" muss her:
Zitat von Randnr. 28Dementsprechend kann die Klagebefugnis einer Gemeinde insbesondere dann nicht verneint werden, wenn sie geltend machen kann, sie sei durch eine fachaufsichtliche Maßnahme in ihrem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine angemessene Berücksichtigung und Unterstützung ihrer örtlichen Verkehrsplanung gemäß § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO beeinträchtigt (BVerwG, U. v. 14.12.1994, a. a. O.; BayVGH, B. v. 7.4.2000, a. a. O.). Indem diese Bestimmung zu notwendigen Anordnungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung ermächtigt, ermöglicht sie nämlich auch eine Förderung gemeindlicher Verkehrskonzepte und dient damit nicht nur staatlichen Interessen, sondern zugleich den zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden Planungs- und Entwicklungsbelangen der Gemeinde (BVerwG, U. v. 20.4.1994; BayVGH, B. v. 7.4.2000; VG München, U. v. 26.8.2003 - jeweils a. a. O.). In diesem Rahmen kann der geschützte Selbstverwaltungsbereich der Gemeinde insbesondere beeinträchtigt sein, wenn die Gemeinde durch Weisungen der Fachaufsichtsbehörde an der Umsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. an deren Aufrechterhaltung gehindert wird, sofern die betreffenden verkehrsrechtlichen Anordnungen der Gemeinde - zumindest auch - einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen und sie unterstützen (BVerwG, U. v. 14.12.1994, a. a. O.). Dies setzt wiederum voraus, dass die Gemeinde über ein bestimmten Mindestanforderungen genügendes städtebauliches Verkehrskonzept verfügt, d. h. ein kommunales Verkehrskonzept vorweisen kann, das hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich darstellt, das von den für die Willensbildung der Gemeinde zuständigen Organen beschlossen worden ist, das Erfordernissen einer planerischen Abwägung genügt und insbesondere Darlegungen enthält, welche bestimmten Straßenzüge entlastet und welche neuen Straßenzüge in für die dortigen Anwohner zumutbarer Weise belastet werden sollen und können (BVerwG, U. v. 20.4.1994; VG Regensburg, U. v. 5.7.2000; VG München, U. v. 26.8.2003 - jeweils a. a. O.).
Das mag jetzt sicher nicht immer und überall gelingen (eine durch den Ort führende Bundesstraße mit überregionaler Bedeutung wird man wohl nicht so ohne weiteres in ein solch kommunales Verkehrskonzept mit aufnehmen können mit dem Ziel, da durchgehend T30 anzuordnen), aber es kommt sicher auf den Einzelfall an. Erfordert von der Kommune halt Erfahrung im Verwaltungsrecht, und da schaut's meiner Erfahrung nach zumindest in Bayern leider ziemlich mies aus.
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"Doch die Behörden sind überfordert"? Nö, die haben schlicht keine Lust und wenn sie mal wollten, bekommen sie "von oben" was auf die Finger. Weil Paaaaakplätze!!!!
Wie hieß es schon bei den Römern? Wehret den Anfängen! Da sind wir beim Falschparken natürlich schon längst drüber hinaus, und umso schwerer wird's jetzt halt, da mal wieder Ordnung reinzubekommen.
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Durchsetzung von Verkehrsregeln = Kampf gegen das Auto
Jo, spannend. Da sieht man mal, wie weit das Rechtsverständnis schon verkommen ist, wenn es um's Auto geht. Die Parkplätze gab es nie, sie gibt es nicht, und auf irgendwelche "regelmäßige Übung" kann man sich in diesem Fall halt auch nicht berufen.
Sonst fahren ab sofort alle Radfahrer bei Rot über die Ampel, dann gilt diese Regel eben irgendwann auch nicht mehr, egal was in § 37 StVO steht.