Beiträge von mgka

    Ist der Ansatz zulässig? Das ist zwar nicht toll, aber immer noch besser als in 150 m Abstand zweimal über 'ne Ampel (und dazwischen Fahrbahnradeln in einem Stau-Nadelöhr), weil ein Zweirichtungs-Radweg für eine Engstelle unterbrochen wird.

    Diese Schilderkombi ist hanebüchener Unsinn.

    Die Adressatin des Antrags ist die zuständige Behörde/Gemeinde/Stadt, also in diesem Fall FFB (vertreten durch den Verwaltungschef, also den 1. Bürgermeister/Oberbürgermeister). Letzterer soll das halt an die richtige Stelle delegieren - das ist nämlich sein Job bzw. der seines Mitarbeiterstabs.

    Ich würde auf alle Fälle auch darauf hinweisen, dass der § 75 VwGO bekannt ist und dass es nach Ablauf der darin genannten Frist zügig zum Verwaltungsgericht geht.

    Wobei es wieder typisch ist, dass da eine Behauptung in den Raum gestellt wird, die überhaupt nicht stimmt, so ganz getreu nach dem Motto: den doofen Radfahrern kann man alles erzählen, die werden das schon schlucken - und mit dieser Behauptung schützen wir uns davor, überhaupt etwas für den Radverkehr tun zu müssen.

    Hatten ja schon mal drüber gesprochen, inzwischen ist der rot markierte Abschnitt ganz offensichtlich keine St2054 mehr.

    Es steht zumindest ortseinwärts seit ein paar Tagen eine Beschränkung für 16t.

    Reicht das um einen Neubescheid zu beantragen? Also gar nicht mal nur wegen Umwidmung, sondern wenn da eine Tonnage-Beschränkung ist,

    ist ja viel weniger gefährlich.

    Aus meiner Sicht: ja.

    1. Ändern sich nach Aufstellung eines Verkehrszeichens die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, kann ein Verkehrsteilnehmer trotz Ablaufs der für eine Anfechtungsklage eigentlich geltenden Klagefrist von grundsätzlich einem Jahr gegen das - aus seiner Sicht nunmehr nachteilige - Verkehrszeichen bei der zuständigen Behörde die Aufhebung der Anordnung oder eine ermessensfehlerfreie Neuentscheidung beantragen und so eine Überprüfung bereits bestandskräftiger verkehrsrechtlicher Anordnungen mittels einer auf § 45 StVO gestützten Verpflichtungsklage als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erreichen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 5.12.2003 - 12 LA 467/03, BeckRS 2004, 20163; OVG NRW, B. v. 22.3.2017 - 8 A 1256/14, BeckRS 2017, 105656).(Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz).

    Es geht also erst einmal nur um den Rechtsanspruch auf Neuverbescheidung. Wenn der gegeben ist, gewinnst du die Klage quasi immer. Was im neuen Bescheid am Ende drin steht, ist natürlich dann auch verwaltungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich.

    Diese Frage müsstest du mit der zuständigen StVB klären. In München ist es so, dass auch diese Touristenbusse ("Hop on - hop off") als Linienbusse eingestuft werden, meines Wissens auf Geheiß der Regierung von Oberbayern.

    Es gibt allerdings hier auch Zusatzzeichen unter Ver-/Gebotsschildern mit "MVG frei" (MVG=Münchner Verkehrsgesellschaft) - das würde ich dann so deuten, dass das wirklich nur Busse im "echten" Linienverkehr anzuwenden ist.

    Ich war am Wochenende in den bayerischen Landkreisen Weilheim-Schongau, Ostallgäu und Landsberg/Lech unterwegs. Meine Güte, was da für verkehrsrechtliche Katastrophen herumstehen. "Highlight" war beigefügtes Bild (Ortsausgang Schongau Richtung Marktoberdorf). Der Landkreis WM-SOG wird in Kürze Post bekommen ^^

    Also wir haben im Mehrfamilienhaus eine Waschküche (gut, da steht auch ein Gemeinschaftstrocker mit "Sparschwein") mit Wäscheleinen, und auf meinem Balkon trocknet die Wäsche auch prima. In der Wohnung vermeide ich es, Wäsche aufzuhängen. Da braucht man nur mal auf das Hygrometer in dem jeweiligen Raum schauen, wohin die Luftfeuchtigkeit sonst steigen kann.

    Wo soll denn da überhaupt ein Radweg sein? Ich sehe nur einen recht schmalen Gehweg. Ansonsten könnten man die zuständige StVB mal mit einem Widerspruch beschäftigen, sollte es sich um benutzungspflichtigen Murks handeln. Das LRA Pforzheim (Enzkreis) hat vor ein paar Wochen von mir schon einen solchen bekommen, die haben schon etwas Übung damit ☺️. Wobei hier ggf. die Stadt Mühlacker zuständig sein könnte.

    Ich weiß nicht, ob man sie erst einmal auf diesen § aufmerksam machen muss, ich kann mir gut vorstellen, dass die Verwaltung mal was vom Verweisungsprivileg gehört hat (und reichlich von ihm Gebrauch machen möchte), dass die genaue Kodifizierung aber eher unbekannt ist.

    Ich hatte auch schon mal vor, das Rechtsamt der Landeshauptstadt München damit zu beschäftigen, also mit der Frage: "was genau muss ich tun, damit ihr euch nicht auf das Privileg aus § 839 BGB berufen könnt?"

    Was Baustellen angeht, so gibt es zu diesem Privileg ein Urteil des OLG Karlsruhe. Dort wird man die Voraussetzungen für die Anwendung nicht besonders hochsetzen können, denn die Absicherung von Baustellen ist ja erfahrungsgemäß eine Katastrophe, aber deswegen kann man ja nicht jedesmal gleich klagen.

    Was ist, wenn einem anderen dort etwas zustößt? Könnte der sich auf meine Klage berufen? Oder muss jeder selbst Rechtsmittel eingelegt haben?

    Gute Frage. An der Stelle, wo ich vor zehn Jahren gegen eine Benutzungsgpflicht geklagt hatte, sind einige Zeit später ein Radfahrer und ein Motorradfahrer zusammengestoßen. Das war am Ende des Radwegs, wo es - natürlich - keine sichere Querungsmöglichkeit gibt, bis heute nicht. Das hatte ich damals bemängelt (die zuständinge StVB kannte die Stelle, zumal es einen Augenschein mit der Kammer gab), allerdings hatte ich die Klage in der mündlichen Verhandlung auf Anraten des Gerichts zurückgezogen - da war ich halt noch etwas unerfahren.

    Und bedeutet (3) wirklich, dass das alles nur zum Tragen kommt, wenn ich vorher Rechtsmittel eingelegt habe? Das heißt, so lange ich nicht gegen die konkrete Anordnung geklagt habe, bevor mir genau dort etwas zustößt, kann denen gar nichts passieren?

    So mein Verständnis, ich hatte die Sache vor einiger Zeit mal mit simon diskutiert. Vielleicht kann er ergänzen.

    Es genügt aber wohl, die 1. Instanz zu bemühen und selbst wenn du unterliegst, musst du nicht in Berufung gehen. Satz 3 gilt damit als erfüllt. Wobei der Schadenersatz ja ohnehin nur subsidiär ist und du den im schlimmsten Fall grundsätzlich vor dem Landgericht einklagen musst (Anwaltszwang).

    Düsseldorf: Radler stürzt 7 Meter tief von Brücke - Ermittlungen gegen Stadt-Mitarbeiter (rp-online.de)

    Geländer zu niedrig. Was ist mit den ganzen rechtswidrig angeordneten Benutzungspflichten? Wann wird da wegen Totschlages ermittelt, wenn darauf jemand verunglückt?

    Das Doofe ist: die Straßenverkehrsbehörden werden auf den § 839 (3) BGB verweisen (Verweisungsprivileg). Gut, wenn du dann rechtzeitig das richtige Rechtsmittel gegen die Benutzungspflicht aufgerufen hast. In Bayern ist das übrigens nur noch die Klage vor dem VG.

    Wobei es sich bei der Anordnung halt um eine sofort vollziehbare Maßnahme handelt und sie auch Rechtsmittel dagegen (anders als sonst bei Verwaltungsakten) nicht außer Kraft setzt. Das VZ254 dürfte rechtswidrig aber nicht nichtig sein.

    Insofern bin ich mittlerweile nicht mehr gewillt, da womöglich erst (fast) ein Jahr zu warten, bis das Rechtsmittel (Widerspruch/Klage) zum Zuge kommt, weil es ansonsten unzulässig wird.

    Beim Gerblkeller wollte man die Hecken und Bäume erhalten, deswegen wird der Gehweg zum Radweg und die Fußgänger dürfen noch etwas weitere Umwege nehmen.

    Voraussetzung für die Ausweisung eines reinen Radwegs dürfte aber sein, dass es für Fußgänger vernünftige Alternativen gibt. Umwege zählen da nicht dazu. Wo ist diese Stelle genau?

    Was die seltsame "Beschilderung" für die Fußgängerampeln angeht, würde ich mal dringend die Rechtsaufsicht einschalten. Diese Schilder sind ein frommer Wunsch der StVB. Es gibt genau eine Möglichkeit, wie diese Lichtzeichen auszusehen haben, wenn sie hier für Radfahrende gelten sollen, und die steht klipp und klar in der StVO.

    Da kann keine untere StVB einfach was anderes anordnen (bzw. es gilt halt dann nicht). Der Geltungsbereich der StVO erstreckt sich bekanntlich komplett auf gesamte Republik. Ggf. würde ich da gleich mal die Regierung von Oberbayern anschreiben.

    Nun ja, vermutlich wird es dazu keine behördliche Anordnung geben, insofern wird das Ding nichtig sein.

    Allerdings gilt ja, dass Verkehrszeichen so aufzustellen sind, dass „ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer mit einem beiläufigen Blick“ die Situation erfassen können muss. Und da bis heute die meisten blauen Lollies inflationär rechtswidrig aufgestellt sind, wird man einem Radfahrer, der hier (trotzdem) fährt, keinen Vorwurf machen können.

    Die spannende Frage ist ja dann immer, wenn es kracht: wer haftet? Laut einem Urteil des OLG Karlsruhe kann sich in einem solchen Fall die zuständige Behörde jedenfalls nicht auf das Verweisungsprivileg des § 839 BGB berufen. Wenn man das Urteil regelmäßig und konsequent anwenden würde, dann sollte es derlei Unsinn im Straßenraum eigentlich schon lange nicht mehr geben.

    § 2 (6) FStrG

    § 53b (1) StrG Ba-Wü

    ... allerdings geht es in (2) gleich mit den RPs bei Bundesstr. weiter, aber das mag wohl ein anderer Zusammenhang sein?

    Es stellt sich wegen § 2 FstrG erst einmal die Frage, ob der Bund sein Recht bei dieser Bundesfernstraße so wahrnimmt oder nicht auch komplett an das Land delegiert hat (welches es dann vielleicht sogar noch weiter "nach unten" gegeben hat, vgl. Absatz 4 in § 53b). Aber was diese Frage angeht, so würde ich erst einmal bei zuständigen Landesministerium in Stuttgart nach der Widmung dieser Straße fragen. Denn wie gesagt gab es da früher einen fahrbahnbegleitenden Weg, auf welchem sich Radfahrer und Fußgänger bewegen konnten. Mit dem Wegfall dieser Wege und dem VZ254 gilt das zumindest für Radfahrer nicht mehr (Fußgänger dürfen zweifelsohne dann da noch auf der Fahrbahn gehen ^^). Laut Stadtwiki KA wurde der Tunnel 1999 eröffnet. Also hätte man zu diesem Zeitpunkt dann spätestens die Teileinziehung vornehmen müssen.