Ich weiß nicht, ob man sie erst einmal auf diesen § aufmerksam machen muss, ich kann mir gut vorstellen, dass die Verwaltung mal was vom Verweisungsprivileg gehört hat (und reichlich von ihm Gebrauch machen möchte), dass die genaue Kodifizierung aber eher unbekannt ist.
Ich hatte auch schon mal vor, das Rechtsamt der Landeshauptstadt München damit zu beschäftigen, also mit der Frage: "was genau muss ich tun, damit ihr euch nicht auf das Privileg aus § 839 BGB berufen könnt?"
Was Baustellen angeht, so gibt es zu diesem Privileg ein Urteil des OLG Karlsruhe. Dort wird man die Voraussetzungen für die Anwendung nicht besonders hochsetzen können, denn die Absicherung von Baustellen ist ja erfahrungsgemäß eine Katastrophe, aber deswegen kann man ja nicht jedesmal gleich klagen.