Nun, die StVO hast du ja auf deiner Seite, und an der rechtlichen Bewertung gibt es nichts groß herumzudeuteln. Wie vermutet - Hinhaltetaktik. Für wann ist denn der Termin jetzt angesetzt?
Beiträge von mgka
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Letzte Woche sind wir mit dem Zug von Lüneburg nach London und wieder zurück gegurkt, das war eine Zumutung sondergleichen, die mich von der Idee, noch einmal mit der Bahn solche Distanzen zurücklegen zu wollen, tatsächlich geheilt hat.
Rein interessehalber: wie seid ihr denn da gefahren? Ich bin Mitte Juni die Strecke Karlsruhe - Paris - London und retour gefahren. Das hat in Frankreich und UK sehr gut geklappt, der Eurostar war auf der Rückfahrt am Samstagabend sogar fast zehn Minuten früher(!) am Gare du Nord. Allein in Deutschland hat's in beide Richtungen geklemmt, aber der Streckenabschnitt war ja zum Glück recht kurz.
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In der Landeshauptstadt läuft da viel über den ADFC-Kreisverband, aber die Seite kennst du wahrscheinlich eh.
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Der "Umweg" über den Antrag auf ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung ist aber nicht mit einer Anfechtungsklage gleichzusetzen. Warum?
- Zumindest das VG München meint (siehe den Link zum Urteil von simon weiter oben), dass sich sachliche oder rechtliche Umstände geändert haben müssen, damit ein solcher Antrag überhaupt zulässig ist. Das ist ja hier nicht unbedingt (mehr) anzunehmen.
- Für eine solche Verpflichtungsklage gelten weitere (höhere) Anforderungen an die Zulässigkeit, u.a. eine nachhaltige(re) Betroffenheit. Im Gegensatz zur Anfechtungsklage, da genügt die äußerst geringe Wahrscheinlichkeit, irgendwann einmal von der Beschwer wieder betroffen zu sein. Das ist quasi immer der Fall.
Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens (was man in Bayern ja auch schon vor 15 Jahren durchgezogen hat) war eben nicht nur eine "Verwaltungsvereinfachung", sondern hat dazu geführt, dass man deutlich mehr Geld in die Hand nehmen muss, um die Verfristung aufzuhalten. Widerspruchsgebühr bei Ablehnung: 28,50 €, Gerichtskosten für eine Anfechtungsklage bei einem Regelstreitwert von 5.000 €: 483 €. Das war aus meiner Sicht von den Landesregierungen natürlich völlig beabsichtigt.
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Ich bin im letzten September zum ersten Mal da langgefahren, da war der Tunnel schon längst in Betrieb. Aber die 12-Monats-Frist ist bei mir noch nicht um.
Diese Frist würde ich auf keinen Fall verstreichen lassen. Ist Widerspruch möglich? Oder muss gleich geklagt werden?
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Welche Maßnahmen außer der Klage (Widerspruch?) willst du denn sonst ergreifen? In Bayern hilft ausser klagen eigentlich kaum mehr was. Zumal ja nun ein Vierteljahrhundert Zeit war, den Murks mal abzuräumen.
Außerdem müssen die rechtswidrigen Schilder weiterhin beachtet werden,, solange sie stehen und nicht ein Gericht sie kassiert hat.
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Also bei simon und mir ist x maximal 3.
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Und was steht drin?
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Bayern lässt Verfahren gegen Melder von Falschparkern ruhen
Nachdem die Behörde völlig grundlos diesen Rechtsstreit angezettelt hat, will sie nun doch nicht weitermachen. Fürchtet man womöglich ein ablehnendes Urteil des VG Ansbach?
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Ich habe es längst aufgegeben, in diesem Land nach der Logik zu suchen, wenn es um den Autoverkehr geht.
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Gibt'S keine Vertretung? Schaut alles nach Hinhaltetaktik aus.
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Wenn sich das noch weiter hinzieht, würde ich kurzfristig die Klage mit einem fixen Datum androhen, verbunden mit dem Hinweis, dass nach so langer Zeit und Überschreiten der gesetzlich vorgegebenen Dreimonatsfrist eine Berufung auf § 161 Abs. 3 VwGO nicht länger infrage kommt.
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Also das entsprechende Straßen- und Wegegesetz könnte schon eine (gewisse) Verpflichtung der StVB gegenüber beinhalten, da für freie Sicht zu sorgen. Also zB indem man dem Eigentümer die Beseitigung der Sichtbehinderung vorschreibt.
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Da gibt es insbesondere Züge von Stuttgart oder Ulm gen Bodensee, welche nicht von DB Regio sondern vom Fernverkehr betrieben werden. Und da gilt das Ticket nicht (wohl aber “normale” Nahverkehrtickets). Sinnvoll ist das nicht und wird - wenn hier nicht noch nachgebessert wird - vermutlich zu einigem Ärger führen.
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Die Verkehrsstärke ist mir nicht bekannt, ich vermute aber, abseits des Pendlerverkehrs morgens und abends dürfte dort vor allem am Wochenende mit etwas Ausflugsverkehr zu rechnen sein, aber ob dafür der blaue Lollie Not tut?
Eher nicht, aber diesen Nachweis musste ja die Straßenverkehrsbehörde führen, bevor sie das Schild angeordnet hat. Wenn ich von der Beschilderung betroffen wäre, würde ich nachfragen. Und darüber hinaus würde ich darauf hinweisen, dass die obligatorische Querungshilfe für den Radverkehr fehlt
(VwV-StVO Randnr. 36 zu § 2 StVO, vgl. Urteil des VG Hannover und ebenso Urteil des VG München).
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Ist da auf der Fahrbahn immer so "beeindruckend viel" Verkehr?
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Ich habe mittlerweile den Eindruck, dass gar niemand mehr das Neun-Euro-Ticket geil findet. Vielleicht wird’s ja auch noch von Bayern im Bundesrat beerdigt:
Auch wenn der Freistaat/die Staatsregierung so tut: Bayern allein wird im Bundesrat gar nix aufhalten - Stichwort "Mehrheit".
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Die Kombination aus VZ239 und VZ240 würde ich ganz klar als nichtig ansehen (wobei die zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung vermutlich anders aussieht):
Zitat von § 44 VwVfG(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; Gleichzeitig Radfahrer und Fußgänger ist ein wenig schwierig
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Wissing gibt sich alle Mühe, die riesigen Fußstapfen seines Vorgängers zu füllen.
Wobei ich immer gedacht hatte, dass mit Scheuer - nach Ramsauer und Dobrindt - das absolut (untere) Ende der Fahnenstange erreicht sei. Wie man sich doch täuschen kann...
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München soll jetzt auch mal testweise einige "Protected Bike Lanes" bekommen.
Wobei sich da ja gleich die straßenverkehrsrechtliche Frage stellt: müssen diese dann den Satz 3 aus § 45 (9) StVO erfüllen, um mit einem VZ 237 beschildert werden zu können, immerhin wird da eine - bauliche - Trennung hergestellt?