In diesem konkreten Fall hat das Gericht doch zu Gunsten des Eigentümers geurteilt, oder?
Ganz simpel 903 BGB (Rnr 28ff im Urteil) und fertig. Dem entgegen stehende Rechte sieht das Gericht nicht.
Unmittelbar auf Dein Zitat von Rnr 37 folgt Rnr 38: Wenn der Eigentümer die öffentliche Nutzung nicht mehr möchte, kann er das Recht zur öffentlichen Nutzung jederzeit gegenüber der Allgemeinheit widerrufen. Dazu genügen Verbotsschilder oder eine physische Sperre.
Im konkreten Fall ja - aber wenn du dir den 2. Leitsatz im zitierten Urteil anschaust, da sind mehrere kommulativ zu erfüllende Voraussetzungen für eine solche Sperrung aufgezählt (Nummern von mir eingefügt):
"Tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen dürfen vom Grundstückseigentümer nur dann gesperrt werden, wenn [1] die Voraussetzungen des § 903 BGB vorliegen, [2] wenn der Eigentümer zum Widerruf der vormals erfolgten Freigabe der Verkehrsfläche zur Nutzung durch die Allgemeinheit befugt ist und [3] wenn entweder die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Sperrung zustimmt oder ein gerichtlicher Titel vorliegt, der das Recht zur Sperrung bestätigt (Zusammenfassung der Rechtsprechung). (Rn. 27 – 46)".
Dem Kläger ging es um den Punkt [3], nachdem wohl die Voraussetzungen für [1] und [2] erfüllt waren. Hat denn in Berlin die zuständige Straßenverkehrsbehörde zugestimmt bzw, hat sie geprüft, ob die Punkte [1] und [2] überhaupt erfüllt sind? Im Beitrag sagt da eine Mitarbeiterin (der zuständigen Behörde?) sinngemäß, dass sie "da nichts machen könnten". Das sehe ich im Lichte dieses Urteils aber eben nicht so. Natürlich könnten die Eigentümer bei Ablehnung durch die StVB dann noch einen solchen gerichtlichen Titel erwirken. Aber erst dann ist die Sperrung auch tatsächlich rechtlich zulässig. Vielleicht hapert es schon an [2], weil ein Widerruf nicht infrage kommt? Das zuständige Verwaltungsgericht wird aufgrund des ihm obliegenden Amtsermittungsgrundsatzes dann alle hier zitierten Vorgaben prüfen müssen, wenn es angerufen wird.