Sooo neu ist die Sache doch überhaupt nicht.
Das "Problem" für die Kommunen heutzutage ist, dass Straßenverkehrsrecht Recht des sog. "übertragenen Wirkungskreises" ist. Das heißt: es ist Bundesrecht, das die unteren Straßenverkehrsbehörden vollziehen müssen, ohne irgendwie groß Gestaltungsspielraum zu haben (höchstens im Rahmen von Ermessenausübungen, welche ja aber bekanntermaßen selten stattfinden). Die übergeordneten Straßenverkehrsbehörden sind sogar weisungsbefugt, können also z.B. selbst für Straßen im Eigentum der Gemeinde Dinge auf Basis der StVO anordnen, ohne dass die Gemeinde in ihren Rechten verletzt wäre (also kein Verstoß gegen die kommunale Selbstverwaltung!). Ein Klage der Kommune dagegen ist bereits unzulässig, weil es bereits an einer entsprechenden Voraussetzung (mithin Zulässigkeit) fehlt, Urteil als Beispiel. Oder anderer Fall, welchen das VG München zu entscheiden hatte. Der Darstellung in dem Presseartikel ist unvollständig, denn auch hier war die Klage bereits unzulässig, allerdings hat die Kammer dann doch auch etwas zur Begründetheit gesagt (fehlende Voraussetzung nach § 45 Abs. 9). Ich kenne das Urteil, finde aber grad das Aktenzeichen nicht bzw. dürfte es ca. zehn Jahre alt sein und ist daher mittlerweile aus der Urteilsdatenbank des Freistaats verschwunden.
Welche Strategie müssen die Gemeinden also fahren? Sie müssen schauen, dass sie die Sache aus dem übertragenen Wirkungskreis in den eigenen bringen. Letzterer betrifft u.a. das Bau- und Planungsrecht. Wenn also ein einheitliches Konzept für den Bau von Verkehrswegen (was freilich im wesentlichen nur für Gemeindestraßen funktionieren wird, aber nicht für größere Straßen, wo meist der Landkreis das Sagen hat - Ausnahme hiervon sind höchstens Großstädte) erstellt und im Gemeinderat beschlossen wird, dann könnte das funktionieren. Dabei geht es aber dann im wesentlichen doch um die Frage, wie Flächen auf verschiedene Verkehrsarten aufgeteilt werden. Da hat sich ja spätestens mit dem Aufkommen von "Protected Bike Lanes" in jüngster Vergangenheit doch schon der ein oder andere (Rechts-)Streit entzündet. Und diese Bike Lanes werden ja nur durch Aufstellen eines blauen Lollies dazu (was allerdings eben immer auch die Benutzungspflicht beinhaltet).
Bei baulichen Radwegen ist das aus meiner Sicht aber anders: denn neben dem Straßenverkehrsrecht gilt ja grundsätzlich für alle behördlichen Entscheidungen, dass diese sich - gerade wenn sie in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen - an das grundsätzliche Übermaßverbot halten müssen. Wenn man in einem solchen Bebauungsplan bauliche Radwege vorsieht, so heißt das noch lange nicht, dass diese auch benutzungspflichtig sei müssen, denn die Benutzungspflicht muss ja im Rahmen der Ermessensabwägung auch erforderlich sein. Das dürfte bei so gut wie keinen Gemeindestraßen zutreffen.
Allerdings dürften halt den wenigsten Gemeinderäten diese feinen Unterscheidungen in diesem Umfang klar sein.