Ich fange mal an:
Zitat
§ 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden,
Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, soweit Rad Fahrende die Kraftfahrzeuge
rechts überholen oder neben ihnen zum Stillstand kommen.“
Bedeutet: Autofahrer dürfen sich an der Ampel von hinten kommend nicht mehr unmittelbar neben bereits stehende Radfahrer stellen und sie dann beim Anfahren überholen.
Meine Meinung: Unsinnige und vermutlich nicht beabsichtigte Regelung.
Zitat
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt,
darf beim nach rechts Abbiegen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.“
Zwischendurch gab es Gerüchte, dass eine recht hohe "Schrittgeschwindigkeit" definiert wird. Das scheint vom Tisch.
Strafe bei Nichtbeachtung: 70 €.
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aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Fahrbahnkanten“ die Wörter „oder je 2 m
vor Beginn der Eckausrundung“ eingefügt
Das ist überfällig
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„1a. vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der
Fahrbahnkanten oder bis zu je 5 m vom Beginn der Eckausrundung, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, der als solcher
entweder mit Zeichen 237, 240 oder 241 benutzungspflichtig angeordnet oder mit dem
Sinnbild „Radverkehr“ gekennzeichnet ist.“
Das ist zwar sinnvoll, wird aber kein Mensch kapieren. Vor allem gibt es dann drei Kategorien von Radwegen:
- B-pflichtig
- Nicht b-pflichtig, aber mit Sinnbild "Radverkehr"
- Nicht b-pflichtig und ohne Sinnbild.
Ist etwas realitätsfern, diese Unterscheidung beim Parken treffen zu müssen.
Zitat
b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Fahrräder sind außerhalb von Seitenstreifen und Fahrbahnen abzustellen.“
Da hat wohl jemand Angst, dass Leihräder die wertvollen Autoparkplätze wegnehmen könnten
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§ 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1c werden nach den Wörtern „bestimmt ist“ die Wörter „oder verwendet werden kann“ eingefügt.
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt oder verwendet werden kann ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
Damit ist wohl der Transport von Smartphones auf dem Rad oder im Auto verboten.
Und etwas spitzfindig sind damit viele Autos verboten: die meisten haben ein Navi, in das man stationäre Blitzer importieren kann.
Dann kommt der grüne Pfeil für Radfahrer.
Und auch interessant:
Zitat
„(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften,
insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen
(Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen
oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340)
und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone
muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.
Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-
Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen zur Ausbildung des Zonenbewusstseins das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
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Also: Fahrradzonen nur in Nebenstraßen und an jeder Kreuzung rechts vor links.
Man hätte auch mutiger sein können.
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c) In der laufenden Nummer 25 werden in Spalte 3 in Nummer 2 nach dem Wort „Taxen“
die Wörter „mehrfachbesetzte Personenkraftwagen, Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung“ eingefügt.
Häh? Elektroroller dürfen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigen halten?
Zitat
Da kommen tatsächlich die Haifischzähne nach Deutschland. Hätte ich nicht gedacht.
Ein Nicht-Fahrrad-Punkt:
Nicht-Bildung einer Rettungsgasse: Zusätzlich zu 200€ jetzt noch 1 Monat Fahrverbot. Selbst ohne Behinderung von irgendwem.
Ich wünschte, die wären gegenüber dem Radverkehr genauso konsequent.
Weiteres aus der BKatV:
- Unzulässig in zweiter Reihe halten mit Gefährdung kostet nun 80€, nicht mehr 20.
- Parken auf Geh- und Radwegen geht jetzt bei 55 € los. Mit Behinderung oder länger als eine Stunde: 70€. Beides: 80€
- Halten auf Schutzstreifen jetzt 55€, mit Behinderung 70€. Vorher war nur Parken verboten.