Ich hatte mal jemanden angezeigt, der mich zunächst zu knapp überholt hatte. Als ich ihn darauf angesprochen habe (er parkte wenige hundert Meter weiter), drohte er mir seine Hunde auf den Leib zu hetzen. Als ich weiterfuhr, folgte er mir und drängte mich von der Straße ab, so dass ich auf die Wiese ausweichen musste. Er forderte mich zum Faustkampf heraus, ich entzog mich dem durch Weiterfahren. Dann brauste er davon, und wartete an der nächsten Kreuzung auf mich. Da rief ich die Polizei. Als er mich telefonieren sah, fuhr er davon.
Nun zitiere ich aus dem Bescheid der Staatsanwaltschaft München, in dem mir die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt wurde.
Die Gewaltandrohungen durch den Autofahrer spielen in dem Bescheid keine Rolle.
"[...] Das Verfahren war nach §170 Abs. 2 StGB einzustellen. Ein Vergehen der Nötigung i.S.d. §240 Abs. 1, Abs. 2 StGB kann dem Beschuldigten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Eine Nötigung [...] liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten von Vorsatz getragen ist. Es ist dem Beschuldigten aber nicht nachzuweisen, dass er den Anzeigeerstatter dazu veranlassen wollte, auszuweichen. [...]"
und weiter zur Straßenverkehrsgefährdung:
"[...]Auch ein Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung im Sinnne des [§§§] StGB kann dem Beschuldigten nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden.[...]"
D.h. das Verfahren wurde eingestellt, weil ich den tatsächlichen Sachverhalt nicht nachweisen konnte. Wenn Du eine Kameraaufzeichnung von dem Vorfall hast, nehme ich an, dass diese eine gute Argumentationshilfe ist.
In meinem Fall habe ich auf einen Einspruch gegen die Verfahrenseinstellung verzichtet - da war mir die Zeit zu schade. Wenn ichs gemacht hätte dann mit Anwalt.
Meine Kollegen allerdings meinten, dass ich dem Burschen schon ein paar Watschen hätte mitgeben sollen.