Ein gesetzlich vorgegebener Überholabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts
entspricht einer Forderung des ADFC. Dies ist ein überfälliger Schritt.
Dieser Abstand muss aber auch für Radfahrstreifen gelten, nicht nur auf
Schutzstreifen. Wünschenswert wäre daher eine Klarstellung, dass dieser Abstand
auch gegenüber Radfahrenden auf markierten Radverkehrsführungen einzuhalten
ist (vgl. Rechtsgutachten zu markierten Radverkehrsführungen von Prof. Dr. jur. Dieter Müller für die
Unfallforschung der Versicherer). Zudem fehlt eine zusätzliche Pflicht zum Spurwechsel des
Überholenden, wie sie sich in Spanien bewährt hat und vom ADFC vorgeschlagen wird. Sie wäre leichter
zu überwachen als der Abstand in Metern.
Der ADFC vermisst ferner eine angemessene Erhöhung der Bußgelder für das Überholen von
Radfahrenden ohne den gebotenen Abstand. Das Verwarnungsgeld für den Vorwurf „Beim Überholen
ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten“ beträgt nur 30 Euro, bei
einem Unfall (Sachbeschädigung) sind es 35 Euro. Angesichts der erheblichen Gefährdung durch
Unterschreiten des vorgeschriebenen Überholabstands ist bereits im Grundtatbestand eine Erhöhung auf
mehr als 55 Euro in Verbindung mit einem Punkt im Fahreignungsregister geboten. Nach Entwicklung
geeigneter standardisierter Messverfahren sind differenzierte, der Gefährdung angepasste Bußgelder
ähnlich wie beim Nichteinhalten des erforderlichen Abstands zu vorausfahrenden Fahrzeugen
anzustreben.