Beiträge von Malte

    Ich wundere mich ja, wer den Straßenverkehrsbehörden eigentlich den Begriff „Autoschild“ eingeimpft hat. „Autoschild“ hätte ich ja eher noch für eine umgangssprachliche Bezeichnung eines „Kfz-Kennzeichens“ gehalten, aber gemeint sind Verkehrsschilder, die nur für den Kraftverkehr gelten.

    Da könnte man ja [Zusatzzeichen 1022-10] drunterhängen, antworte ich dann manchmal frech, aber vielleicht ist es sinnlos, mit Straßenverkehrsbehörden über Verkehrsregeln zu diskutieren.

    da kommt auch nichts raus, aber meine Haltung ist da immer "vielleicht lernt er ja besser, wenn er mal einen Anhörungsbogen ausfüllen muss".

    Nur funktioniert das ja nicht, wenn wie beim im Stand filmende Radfahrer erst recht der Ehrgeiz geweckt wird.

    Wenn hingegen das anschließende Ermittlungsverfahren gegen den eng überholenden Kraftfahrer zudem noch eingestellt wird, fühlt der sich doch erst recht in seiner Fahrweise bestätigt.

    Die Polizei in Krefeld legt das Bedienungsverbot für Smartphones etwas weiter aus — auch das Filmen im Stehen neben dem abgestellten Fahrrad gilt dort als Ordnungswidrigkeit:

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    Da bin ich ja mal auf die mutmaßlich foglende Gerichtsverhandlung gespannt.

    Hmm — Velaro D?

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    Wahrscheinlich haben die einfach die rechtlichen Grundlagen ihrer Windschutzscheibenperspektivenausbildung aus der Nachkriegszeit nie wieder hinterfragt. Es ist ja eigentlich auch Sache des Arbeitgebers, die Aufklärung über wesentliche Änderungen der Rechtsgrundlagen des Verkehrsbeamtendienstes mal anzuschieben.

    Tja — meine Frau wurde mit Inline-Skates auf der Veloroute 10 aufgegriffen, mindestens eine Handvoll Radfahrer aus meinem Umfeld wurden beim Radfahren neben Radwegen ohne Benutzungspflicht verwarnt. Insofern: Ja, bei diesen Kontrollaktionswochen der Kieler Polizei mangelt es wohl tatsächlich ein bisschen an der notwendigen Regelkenntnis.

    Mit den fortschreitenden Arbeiten am so genannten Kleinen-Kiel-Kanal gibt es auf der Andreas-Gayk-Straße nunmehr einen Radfahrstreifen parallel zum aufgelassenen Hochbordradweg:

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    Solange die neue Straße parallel zum Kleinen-Kiel-Kanal noch nicht freigegeben ist, rollt der Radverkehr grundsätzlich ein kleines Stück durch die Fußgängerzone am Asmus-Bremer-Platz — wo man als vernunftbegabter Verkehrsteilnehmer zwischen 10 und 19 Uhr selbstverständlich schiebt — und purzelt man mit dem Rad hier wieder an der Andreas-Gayk-Straße hinaus:

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    Nun ist die bange Frage: Wie geht’s weiter?

    Auf dem alten Hochbordradweg kommt man nicht weit, das ist also nicht Sinn der Sache.

    Meines Erachtens gilt hier § 10 StVO, weil ich eine Fußgängerzone verlasse und ich unterstelle der Einfachheit halber, dass der Paragrpah auch einschlägig ist, wenn ich mein Rad durch die Fußgängerzone schiebe und in dem Bereich zwischen Fußgängerzone und Fahrbahnrand auf dem Gehweg wieder aufsattle und über den abgesenkten Bordstein einfahre.

    Die Polizei, die hier in den letzten Wochen mehrfach kontrolliert hat, ist aber offenbar der Meinung, dass beim Einfahren auf der gesamten Breite dieser T-Kreuzung der Signalgeber für Fußgänger auf der anderen Straßenseite einschlägig wäre. Ich habe diese Information leider nur aus dritter Hand, weiß also nicht, ob dort tatsächlich punktbewehrte Bußgelder mit irgendeinem Tatbestand verteilt wurden oder nur kostengünstige Ratschläge, aber offenbar wurde die Meinung vertreten, dass im Zweifelsfall in die Kreuzung einfahrende Radfahrer einen Rotlichtverstoß begehen, sobald am Horizont irgendwas rot leuchtet.

    Ich wundere mich, ob die vielen Kraftfahrer, die zum „nur ganz kurz“-Parken in die Fußgängerzone ein- und ausfahren, wohl auch die rote Fußgängerampel beachten müssen oder ob das wieder nur so ein Kampfradler-Ding ist, das man gerne Radfahrern anhängen möchte:

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    Ich meine, dass es sich hier doch relativ eindeutig um § 10 StVO handelt oder sehe ich das falsch?

    Beim Fotografieren Neowise-Kometen haben Lischen-Radieschen und ich gestern Abend ein paar Rollerfahrer an der Kiellinie beobachtet. Während der südliche Teil der Kielinie als [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] und [Zeichen 242][Zusatzzeichen 1022-10] beschildert ist, womit nach meinem Dafürhalten keine Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge erfolgt, besteht der Querschnitt des nördlichen Teils aus einem unbefestigten Gehweg, der teilweise zum Parken freigegeben ist, einer Fahrbahn mit zwei Fahrstreifen, einem so genannten anderen Radweg und einem Gehweg direkt neben der Kaimauer:

    [image='7111','small'][/image]

    In Fahrtrichtung Norden, also in der eigentlichen Fahrtrichtung des Radwegs, gibt es keine weitere Beschilderung außer [Zeichen 138-10][Zusatzzeichen 1000-33], in der Gegenrichtung handelt es sich um einen für den Radverkehr linksseitig freigegebenen Radweg im Sinne von § 2 Abs. 4 S. 4 StVO. Das folgende Bild stamm von der autofreien Kiellinie im Herbst 2019, ein schöneres habe ich gerade nicht zur Hand, normalerweise steht das ganze Geraffel dort natürlich nicht herum:

    [image='7129','small'][/image]

    § 10 Abs. 1 eKFV zählt die zulässigen Verkehrsflächen für Elektrokleinstfahrzeuge auf:

    Zitat

    Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung findet keine Anwendung.

    Erstens wundert mich, dass in § 10 Abs. 1 eKFV im Gegensatz zu § 2 Abs. 4 StVO die jeweilige Fahrtrichtung keine Erwähnung findet. Soll ich daraus schließen, dass auch auf linksseitigen Radwegen gefahren werden kann oder greift hier § 9 eKFV als Rückfallparagraph für die Fahrtrichtung?

    Zweitens sehe ich nicht, dass linke Radwege mit [Zusatzzeichen 1022-10] auch für Elektrokleinstfahrzeuge freigegeben sind. Ich finde in Anlage 2 und 3 dazu keinen Hinweis, in § 2 Abs. 4 S. 4 StVO ist nur von Fahrrädern die Rede, in § 10 eKFV sehe ich da auch keine Freigabe.

    Das wundert mich, denn mit einem Elektrokleinstfahrzeug müssen ja sogar Radwege ohne Benutzungspflicht befahren werden (siehe „Wo darf ich mit Elektrokleinstfahrzeugen fahren?“), mit den kleinen Rädern kommt man also gar nicht in den Genuss topfebener Fahrbahnen, sondern muss sich auf den einschlägigen Buckelpisten herumschlagen. Da aber der Rollerverkehr quasi um jeden Preis von der Fahrbahn ferngehalten werden sollte, mag ich mir nicht vorstellen, dass freigegebene Radwege auf der linken Straßenseite plötzlich nicht mit Rollern benutzt werden dürfen.

    Weiß da jemand genaueres?

    Die 54. Änderungsverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung, sofern wir denn von ihrer Gültigkeit ausgehen, brachte uns ja das lustig aussehende Zeichen 277.1 „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“.

    Auf Twitter kursieren seit einiger Zeit Fotos von dem neuen Verkehrszeichen aus dem Stuttgarter Raum, wobei ich mir nicht sicher bin, welche davon echt oder gefälscht sind. Das hier scheint echt zu sein:

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    Diese hier wohl auch:

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    Ein paar andere halte ich wiederum für Photoshop-Arbeiten aus dem Drucker.

    Die Böblinger Straße in Stuttgart bin ich allerdings auch schon mal mit dem Rad hinaufgeschnauft. Das ist alles andere als angenehm, man wird auf diesem engen Schutzstreifen eingeklemmt, bei etwas mehr Abstand zu den parkenden Kraftfahrzeugen noch enger überholt, bei noch mehr Abstand zu den parkenden Kraftfahrzeugen von hinten angehupt und überdies geht’s auch noch unablässig den Berg hoch.

    Wir hatten hier doch vor einigen Jahren mal eine Faustregel für Schutzstreifen entwickelt: Wo die Fahrbahn breit genug für Schutzstreifen ist, braucht man keine Schutzstreifen. Wo sie zu eng ist, sind Schutzstreifen ohnehin nicht zulässig. Nun kann ich mir vorstellen, dass das Radfahren auf der Böblinger Straße ohne Schutzstreifen noch unangenehmer ist als in der jetzigen Form, bei der dem Kraftfahrer wenigstens signalisiert wird, dass die Anwesenheit von Radfahrern grundsätzlich mit rechten Dingen zugeht.

    Aber grundsätzlich denke ich mir, dass hier eine ähnliche Regelung greift: Wo Zeichen 277.1 aufgestellt wird, wäre das Überholen von einspurigen Fahrzeugen ohnehin unzulässig — dort müssten die in § 5 Abs. 4 StVO definierten Überholabstände genügen. Nun ist es bekanntlich illusorisch, dass diese Abstände beim Überholen eingehalten werden, aber ich mag nicht so richtig glauben, dass Zeichen 277.1, sofern es denn am Lenkrad überhaupt wahrgenommen wird und bekannt ist, an dieser Problematik etwas zu ändern vermag.

    Insofern meine Frage: Gibt es denn irgendwo Strecken, auf denen grundsätzlich Radfahrer mit dem vorgeschriebenen Abstand überholt werden können, aus irgendeinem Grunde aber dennoch die Aufstellung von Zeichen 277.1 angezeigt wäre?

    Ich greife in diesem Thread noch mal die Nachfrage aus dem Nachbarthread auf, auch wenn ich vermute, dass in den hiesigen 16 Seiten schon alles gesagt wurde, aber vielleicht ja noch nicht von jedem:

    Stören euch die Dinger wirklich noch?

    Seit die Dinger letztes Jahr in Hamburg aufgetaucht sind bis Mitte März, als ich noch im Bureau an der Mönckebergstraße gearbeitet habe, haben mich die Roller tatsächlich sehr gestört. In der Mönckebergstraße, in der nur Busse, Taxis und Fahrräder bei einer Geschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde zugelassen ist, fuhren nach meiner groben Schätzung ungefähr ein Drittel der Rollerfahrer auf dem Gehweg herum. Im Rest der Hamburger Innenstadt sah es ähnlich aus. Klar: Auf der Fahrbahn ist es der touristischen Zielgruppe zwischen Bussen und Taxis mutmaßlich zu gefährlich.

    Und das sieht ja in jeder Stadt ähnlich aus:

    Grundsätzlich bin ich es ohnehin schon leid, dass ordnungswidrig mit dem Fahrrad auf dem Gehweg herumgefahren wird, aber das hält sich wenigstens in der Hamburger Mönckebergstraße sehr in Grenzen. Aber seitdem die unterschiedlichen Rolleranbieter in Hamburg eingefallen sind, wird mir als Fußgänger quasi meine letzte Schutzzone zwischen Fahrbahn, Seitenstreifen und der Hauswand streitig gemacht. Es gab Tage, an denen meine Kollegïnnen und ich auf dem Weg in die Mittagspause und zurück mehrfach von rollerbewehrten Verkehrsteilnehmern eng überholt wurden.

    Und selbst wenn die Roller stehen und nicht fahren, entwickeln sie sich wie ein Magnet zu immer größeren Haufen, die in engen Großstädten den Platz auf dem Gehweg deutlich reduzieren. Das habe ich mit Fahrrädern in dieser Form noch nie erlebt, weil man Fahrrad in der Regel irgendwo anschließt.

    Und je weiter der Hype im letzten Herbst abgeklungen ist, desto eher lagen die Roller plötzlich auch am nächsten Morgen noch in der Gegend herum. Wenn ich mir meine Strava-Aufzeichnungen meiner Fahrten zum Bureau und zum Bahnhof ansehe, kann ich relativ genau erkennen, wo ich angehalten habe, um lustige Roller von Geh- und Radwegen aufzuheben. Natürlich kann man da einfach ordnungswidrig auf dem Gehweg vorbeifahren und als Fußgänger Slalom laufen, aber an einigen Tagen, prinzipiell am alkoholgetränkten Wochenenden, schmissen die Leute wohl tatsächlich straßenweise die Roller durch die Gegend:

    Ich vermute außerdem, dass dieses Mobilitätskonzept in Kombination mit den nicht gerade günstigen Preisen verhindert, dass sich eine routinierte Nutzerschicht ausbilden kann. Die meisten Menschen in meinem Umfeld finden diese Dinger eigentlich ganz witzig, fahren einmal damit, fahren noch einmal damit, sehen dann die 15 Euro auf der Abrechnung und gehen dann doch lieber zu Fuß. Ich vermag mir jedenfalls nicht vorzustellen, dass es eine nennenswerte Zielgruppe gibt, die tatsächlich morgens und abends längere Strecken zurücklegt. Preislich mögen Leihroller für meine 500-Meter-Strecke vom Hamburger Hauptbahnhof ins Bureau am Speersort eine Alternative darstellen, aber ich werde damit gewiss nicht morgens und abends in Kiel 4,5 Kilometer zum Bahnhof und zurück für knappe fünf Euro pro Fahrt zurücklegen.

    Will sagen: Man hat recht viele Gelegenheitsnutzer, die zum ersten Mal auf dem Roller stehen, plötzlich mit 20 km/h über den Gehweg pflügen — auf die Fahrbahn traut man sich ja noch nicht — und an der nächsten Kreuzung die Bremse nicht finden. Die beiden hier wären dem schwarzen Kraftfahrzeug beinahe in die Seite gebrettert.

    Und am Ende denke ich mir immer noch: Die Teile werden sich nicht zu einer ernstzunehmenden Mobilitätsalternative für die Kurzstrecke ausbilden, sondern eher der Bespaßung von Touristen dienen. Wenn ein wesentlicher Teil der Roller nach drei Monaten verschlissen auf dem Elektroschrott landet, wird die Ökobilanz im Endeffekt so grün auch nicht sein. Ich halte das eher für einen Auswuchs des Kapitalismus, um aus der Kombination von Elektroroller und App etwas Kohle aus dem Hype zu pressen, während die für den Mindestlohn zu Hause die Roller aufladenden Juicer und die Umwelt mit ihren wachsenden Elektroschrottbergen die Leidtragenden sind.

    Die These kann ich getrost an mich zurückgeben: Derjenige, der keine Ahnung von den Verkehrsregeln hat, saß gestern Abend mit Hasskappe vor dem Rechner und tippte einen ziemlich langen Beitrag mit vielen Fotos über vermeintliche „Rollerrowdys“, ohne die eigentlich notwendige Recherche anzustellen.

    Also gut, mit dem vermeintlichen Rollerverbot in der Fahrradstraße lag ich gestern Abend richtig gut daneben, ansonsten aber offenbar gar nicht soooo verkehrt. Es bleiben ja durchaus die Bedenken, dass die Roller angesichts der vielen gekopfsteinpflasterten Fahrbahnen gar nicht mal so selten auf den engen Gehwegen herumsurren werden und die Sache mit den Fußgängerzonen ist mir auch noch nicht so ganz klar.

    In § 10 eKFV wird abschließend aufgezählt, welche Verkehrsflächen mit Elektrokleinstfahrzeugen befahren werden dürfen. In Absatz 3 heißt es dort, dass mit dem Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ zusätzliche Flächen abseits von baulich angelegten Radwegen, Fahrradstraßen und Fahrbahnen freigegeben werden dürfen. Da steht aber nicht, dass „Fahrräder frei“ auch gleichzeitig für Elektrokleinstfahrzeuge gilt.

    Dann kommt § 12 eKFV und zählt noch mal ein paar Besonderheiten auf, wann ein Elektrokleinstfahrzeug unabhängig von den vorigen Regelungen dann doch plötzlich als Kraftfahrzeug oder doch plötzlich als Fahrrad gilt. In Absatz 2 steckt dort der lustige Widerspruch, dass [Zeichen 267][Zusatzzeichen 1022-10] nicht für Elektrokleinstfahrzeuge gelte, während die Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung das Gegenteil behauptet.

    Ich sehe aber auch dort keine Veranlassung zur Annahme, dass [Zusatzzeichen 1022-10] nun grundsätzlich auch für Elektrokleinstfahrzeuge anwendbar wäre. Das Befahren einer [Zeichen 242][Zusatzzeichen 1022-10] ist mit Elektrokleinstfahrzeugen nicht gestattet und [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] schon gar nicht, weil ein solcher Roller nunmal ein Kraftfahrzeug ist und bleibt und auf Gehwegen nichts verloren hat.

    Ich gehe erst einmal davon aus, dass damit sowohl das Befahren der touristisch interessanten Kiellinie als auch der auf der Karte gelb markierten Fußgängerzone für Elektrokleinstfahrzeuge ordnungswidrig ist.

    Ich stelle mal die ganz provokante These auf: Entweder kennen weder die Polizei noch die Stadt Kiel noch Tier die Verkehrsregeln für Elektrokleinstfahrzeuge oder das regelmäßige Verstoßen gegen ebenjene wurde quasi schon mit eingepreist.

    Die These kann ich getrost an mich zurückgeben: Derjenige, der keine Ahnung von den Verkehrsregeln hat, saß gestern Abend mit Hasskappe vor dem Rechner und tippte einen ziemlich langen Beitrag mit vielen Fotos über vermeintliche „Rollerrowdys“, ohne die eigentlich notwendige Recherche anzustellen.

    Das ist mir nicht ganz wenig peinlich.

    Ich ließ mich von der Aussage in den Kieler Nachrichten, dass die Mietroller nicht auf die Veloroute 10 fahren dürften, zu einer Fehlinterpretation zu dem Bandwurmsatz aus Anlage 2 zu Zeichen 244.1 hinreißen, weil meine Interpretation ganz gut zu dem vermeintlichen Verbot passte. Einige andere Mitglieder der Kieler Fahrradbubble fielen auf die gleiche Falle ein und so hatte ich gestern Abend kurz vor Mitternacht nicht besonders große Zweifel daran, hier einer ganz großen Sache auf der Spur zu sein und mit gehässigem Tonfall die Stadt Kiel mal wieder der Lächerlichkeit preisgeben zu können, um mich an meiner Abneigung an diesen Rollern zu weiden.

    Das war unangemessen und ich möchte dafür um Entschuldigung bitten. Ich kann so etwas eigentlich besser. Offenbar ärgere ich mich nach meinen negativen Erfahrungen mit Rollern in anderen Städten so sehr darüber, dass die Teile jetzt in Kiel aufgetaucht sind, dass mir jede dümmliche Argumentation recht ist, um den Dingern gegenüber Dampf abzulassen.

    In Bonn gibt es auch einen Schutzstreifen, der einfach in den Fahrstreifen reingelegt wurde:

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    Nachdem die 54. Änderungsverordnung ja nun doch irgendwie nicht oder nur halb gilt, ist das natürlich gar kein Problem, aber grundsätzlich wäre wohl die Nutzung des Fahrstreifens für Kraftfahrzeuge tabu.

    Ergänzung um 8:49 Uhr am 13. Juli: Vorsicht, der folgende Beitrag enthält primär eine falsche Interpretation der Verkehrsregeln und speist sich eher aus undifferenzierter Abneigung gegenüber Rollern.

    Ich will meinen Missmut noch mal etwas differenzierter darlegen und ein paar Punkte aus dem Artikel aufgreifen:

    Erstens geht die Stadt Kiel davon aus, dass die Roller eher von Touristen als von Einwohnern genutzt werden. Das ist für mich insofern interessant, da ortsunkundige Touristen natürlich ein anderes Nutzungsprofil aufweisen als vielleicht Einwohner, die damit zur Arbeit oder zum nächsten Bahnhof fahren wollen. Das spreche ich gleich noch mal an.

    Zweitens gibt es für die Stadt Kiel wohl eine Möglichkeit, falsch abgestellte oder umgefallene Roller zu melden. Das ist ja toll: Ich melde dann also einen auf dem Radweg liegenden Roller an die Stadt Kiel, die die Meldung dann frühestens am nächsten Arbeitstag an Tier weiterleitet, so dass dann hoffentlich zeitnah jemand aufrückt, um den Roller an einen sicheren Platz zu stellen? Dann kann ich die Dinger ja lieber selbst wieder aufrichten. Ich verstehe nicht so richtig, was diese Funktion der Stadt Kiel oder mir als Einwohner nutzen soll.

    Im Artikel kommt dann noch die Polizei zu Wort, die natürlich darauf hinweist, dass man die Einhaltung der Verkehrsregeln verstärkt kontrollieren werde.

    Ich stelle mal die ganz provokante These auf: Entweder kennen weder die Polizei noch die Stadt Kiel noch Tier die Verkehrsregeln für Elektrokleinstfahrzeuge oder das regelmäßige Verstoßen gegen ebenjene wurde quasi schon mit eingepreist.

    Es ist ja stellenweise schon auf dem Fahrrad schwierig genug, sich ohne Ordnungswidrigkeiten durch die Stadt zu bewegen, wenn an einigen Stellen nicht ganz klar ist, ob der Radweg, der eben noch für beide Fahrtrichtungen war, auch nach der nächsten Kreuzung in der Gegenrichtung befahren werden darf oder ob ein [Zeichen 267] ganz wirklich auch für Radfahrer gilt oder nur ein „Kfz-Verkehrsschild“ sein soll. Aber ich behaupte: Ein wesentlicher Teil der Rollerfahrer wird sich quasi zwangsläufig ordnungswidrig verhalten.

    Die Tier-App zeigt für Kiel eine umfangreiche Karte, die mutmaßlich urheberrechtlich geschützt ist und auf deren Einbindung ich an dieser Stelle daher verzichte, auf der das Kieler Westufer und ein bisschen vom Ostufer als nutzbarer Bereich eingezeichnet ist. Außerhalb dieses Bereiches möge man bitte nicht parken, sagt die App, es könnten sonst Gebühren anfallen. Innerhalb des Bereiches sind noch rote und gelbe Flächen abgebildet, in den roten Flächen kann eine Fahrt nicht beendet werden, in den gelben Flächen wird die Geschwindigkeit auf drei Kilometer pro Stunde gedrosselt.

    Die Karte sagt aber leider aus, auf welchen Flächen ein Roller überhaupt nicht fahren darf. Denn an diesen Bereichen mangelt es Kiel nun wahrlich nicht.

    Verboten ist zum Beispiel die Veloroute 10, bei der sich die Polizei ja tatsächlich um eine Einhaltung der vermeintlichen Verkehrsregeln bemüht zeigt. Die Veloroute 10 ist (größtenteils) als Fahrradstraße ausgewiesen ohne Freigabe für andere Fahrzeugarten und die Straßenverkehrs-Ordnung sagt in Anlage 2 zu Zeichen 244.1 unter Nummer 1:

    Zitat

    Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.

    Das ficht die Nutzer elektrischer Roller natürlich nur bedingt an, denn als normaler Verkehrsteilnehmer ist es wohl auch eher schwierig zu verstehen, warum man mit einem elektrischen Roller nicht auf einer Fahrradstraße fahren sollte, in der nicht-elektrische Roller, Skateboards und Inline-Skates kein Problem sind. Tja.

    Das Problem ist allerdings: Ein ganz schön großer Teil der Kieler Innenstadt mit seinen Altbaubeständen ist für die Nutzung mit Elektrokleinstfahrzeugen überhaupt nicht vorgesehen. Wir haben hier zum Beispiel eine respektable Anzahl an Straßen mit relativ grobem Kopfsteinpflaster, in denen schon heute renitente Gehwegradler ein erhebliches Problem darstellen. Künftig werden sich dann wohl noch Touristen mit elektrischen Rollern dazugesellen, denn mit den kleinen Rädern eines Rollers sehe ich überhaupt keine Möglichkeit, in irgendeiner Art und Weise ohne Sturz auf Kopfsteinpflaster zu fahren.

    Ich behaupte mal: Die Roller werden in diesen Straßen dann ordnungswidrig auf dem Gehweg fahren.

    Nächstes Problem: Ein gar nicht so ganz unwesentlicher Teil der übrigen Straßen ohne Kopfsteinpflaster ist abseits der Hauptverkehrsstraßen als Fahrradstraße ausgewiesen. Und wie wir oben schon erfahren haben, ist die Nutzung mit Elektrokleinstfahrzeugen dort nicht gestattet. Das ist natürlich den Nutzern weder bekannt noch handelt es sich um eine für den Nutzer intuitiv verständliche Regelung, denn wenn Kraftfahrzeuge oder Motorräder hier fahren dürfen, warum denn keine Elektrokleinstfahrzeuge?

    Ich verstehe allerdings den oben zitierten Satz aus der Straßenverkehrs-Ordnung Anlage 2 Nummer 1 sowie § 10 eKFV relativ eindeutig so, dass hier überall das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ ergänzt werden muss. Und wenn wir uns an die so genannte Schilderwaldnovelle aus dem Jahr 2010 erinnern, dann wissen wir ja, dass das Bundesverkehrsministerium lieber eine ganze Änderungsverordnung außer Kraft setzt als Geld für die Neubeschilderung auszugeben. Möchte jemand eine Wette abschließen, ob hier wirklich in absehbarer Zeit an zighunderten Zeichen 244.1 die notwendigen Zusatzschilder ergänzt werden?

    Damit ist die Verwendung der Roller im Kieler Stadtgebiet schon mal ganz erheblich eingeschränkt: Einen nicht unerheblichen Teil der Straßen kann, einen anderen Teil darf man nicht befahren. Bleiben also die Hauptverkehrsstraßen und einige Nebenstraßen, die keine Fahrradstraßen sind.

    Das mit den Zusatzzeichen ist allerdings auch eine böse Falle. Die Kombination [Zeichen 242][Zusatzzeichen 1022-10] und [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] bewirken nach meiner Interpretation nur eine Freigabe für den Radverkehr, nicht aber für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Kombination [Zeichen 267][Zusatzzeichen 1022-10] hingegen erlaubt laut StVO-Anlage 2 zu Zeichen 267 auch die Einfahrt mit Elektrokleinstfahrzeugen — § 12 eKFV hingegen sagt, das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ wäre notwendig. Das ist ja mal wieder eine handwerkliche Meisterleistung vom Bundesverkehrsministerium.

    Das nächste Problem für Rollerfahrer ist nämlich, dass touristisch interessante Ziele in der Regel in Fußgängerzonen liegen — und dementsprechend tabu sind. Nach meinem Dafürhalten darf zum Beispiel in der Fußgängerzone vom Kieler Holstentörn bis zum Kieler Schloss nicht mit Elektrokleinstfahrzeugen gefahren werden, weil es der Beschilderung am notwendigen Zusatzzeichen mangelt. Umso rätselhafter, dass genau diese Fußgängerzone in der App gelb markiert ist, also mit drei Kilometern pro Stunde befahren werden kann, obwohl das Fahren ja eigentlich eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

    Weiter zur Kiellinie. Diese langgezogene Fläche ist wohl auch eines der touristischen Ziele in Kiel — und dummerweise liegt der interessante Teil mit Restaurants und Imbisswagen in einem Bereich, der nicht genau wusste, ob er nun [Zeichen 242][Zusatzzeichen 1022-10] oder [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] werden will, aber auf jeden Fall nicht mit Elektrokleinstfahrzeugen befahren werden darf.

    Nur: Die Leute werden halt trotzdem mit dem Roller durchfahren.

    Und das ist auch das große Problem, das ich mit diesen Fahrzeugen habe. Schön, dass die Kiellinie für Radfahrer freigegeben ist, die sich dann mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegen dürfen. Wir können uns hier wohl alle denken, dass das eher mäßig klappt und es sehr unangenehm für Fußgänger ist, wenn mal rechts, mal links Fahrräder vorbeiflitzen, wenn geklingelt oder gepöbelt wird, weil Fußgänger auf „ihrer Fläche“ nicht schnell genug Platz gemacht haben. Dort auch noch Roller rein zu schicken, deren Nutzer im Regelfall nicht besonders vertraut mit der Handhabung dieser Fahrzeuge sind, halte ich für falsch. Ich habe in der Hamburger Mönckebergstraße in den letzten zwölf Monaten erleben dürfen, wie rücksichtslos ein nicht unerheblicher Teil der Fahrer plötzlich auf dem Gehwegen durch die Menschenmassen geknattert ist, da denke ich mir wirklich: Das brauche ich dann Bitteschön nicht noch nach Feierabend hier zu Hause.

    Wie auch immer: Im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung und er Elektronkleinstfahrzeuge-Verordnung sind diese Fahrzeuge in Kiel momentan nur mäßig brauchbar. Dass tatsächlich an vielen Fahrradstraßen und Fußgängerzonen das notwendige Zusatzschild nachgerüstet wird, mag ich nicht so ganz glauben. Und insofern bin ich gespannt, wie die Kontrollen der Polizei aussehen werden — ob man nur das Fahren auf Gehwegen und in der falschen Fahrtrichtung ahndet oder tatsächlich auch die Veloroute 10 und alle anderen Fahrradstraßen und Fußgängerzonen frei von diesen Rollern halten wird.

    Denn auch wenn es sich momentan nur um einen einzigen Leihanbieter mit 200 Fahrzeugen handelt, habe ich nicht besonders viel Lust darauf, dass ich als Fußgänger den engen, zugeparkten Gehweg nicht nur mit reniteten Gehwegradlern teilen muss, sondern künftig auch noch von Rollerfahrern beiseite geklingelt werde.

    Momentan macht ja die Nachricht die Runde, dass bald über 200 stillgelegte Bahnstrecken wieder reaktiviert werden sollen:

    Nur: Das ist keine Ankündigung zur großen Verkehrswende nur die regelmäßige Veröffentlichung von vdv und der Allianz pro Schiene. In deren Liste tauchen ab Seite 28 eine ganze Menge Bahnanbindungen auf, darunter auch einige, die ich schon besichtigt habe, etwa die erwähnte Verbindung von Celle bis Soltau oder Lüneburg über Bispingen bis Soltau oder Ascheberg bis Neumünster oder sogar ein Teil der vor kurzem gerade erst abgebauten Strecke von Wittingen nach Oebisfelde. Sogar von Lüneburg über Danneberg und Dömitz sollen wieder Züge bis Wittenberge fahren.

    Ich halte das für größtenteils unrealistisch. Schon die Reaktivierung von Neumünster–Ascheberg höre ich mir seit Jahren an, aber da gibt’s eben Anwohner, die dort neben der Strecke wohnen und keinen großen Wert auf Nahverkehrszüge im Vorgarten legen. Bei der Strecke von Kiel nach Schöneberg wird immer diskutiert, ob nicht die Gefahr bestünde, dass angesichts der Bahn womöglich das Busangebot nach Kiel ausgedünnt würde, was wohl mit einer der Gründe ist, warum die ganze Sache nicht in Gang kommt. Besagte Studie befasst sich auf Seite 10 damit und ich behaupte mal ganz frech, dass das Argument mit dem Bus vorrangig von Anwohnern vorgebracht wird, die ohnehin nicht mit dem Bus fahren.

    Tja: Die E-Scooter-Welle erreicht Kiel

    Tier soll wohl noch einer der besseren Anbieter sein, aber ich mag diesem Geschäftsmodell nichts abgewinnen. Ich freue mich dann schon drauf, dass bald nicht nur Radfahrer bei uns über den Gehweg sausen, sondern bald auch noch die lustigen Roller.

    Immerhin darf man in Ermangelung der notwendigen Zusatzzeichen bislang keine der Kieler Fahrradstraßen nutzen — oder zählt ein Elektrokleinstfahrzeug als Kraftfahrzeug, die ja quasi überall zugelassen sind?

    In Richtung Bahnhof gab es hier früher auch noch ein Schild, das Auskunft über den Bussonderfahrstreifen gab. Das ist nun fort, das wäre auch zwischen dem Radfahrstreifen mit Zeichen 237 und dem Hochbordradweg mit Zeichen 237 eine lustige Sache geworden.

    Kurz darauf gibt es hier einen Bussonderfahrstreifen, der für Taxis freigegeben ist. Radfahrer sollen sich weiterhin rechts vorbeischlängeln, um sich dann in der Weiche links aufzustellen, damit der Linienverkehr die Haltestelle anfahren kann. Erfahrungsgemäß klappt das nicht so richtig, weder bei roter noch bei grüner Ampel. Bei grünem Licht wird ohnehin eher durchgezogen, denn es drängt der Fahrplan im Rücken, insofern hält man sich da mit dem Rad wohl lieber fern. Immerhin ist der Bussonderfahrstreifen im Bereich der Bushaltestelle für den Radverkehr freigegeben:

    Hier geht es dann nach wie vor auf den kleinen, unscheinbaren, aber benutzungspflichtigen Hochbordradweg rauf, während der Kraftfahrer den Bussonderfahrstreifen queren, um auf den Abbiegestreifen zu wechseln.

    Das blöde wird auch künftig sein: Wenn da schon ein Linienbus auf dem Bussonderfahrstreifen wartet, dann werden rechtsabbiegende Kraftfahrer schon vorher über den Bussonderfahrstreifen fahren, was in der Vergangenheit regelmäßig mit einer Gefährdung des Radverkehrs einherging.