Ich sage nicht, dass das toll zu fahren ist. Aber es geht.
Puh, ich kann mir echt nicht vorstellen, dass sich jemand erbarmt, dafür ein Knöllchen auszuteilen
Ich sage nicht, dass das toll zu fahren ist. Aber es geht.
Puh, ich kann mir echt nicht vorstellen, dass sich jemand erbarmt, dafür ein Knöllchen auszuteilen
In der Dehnhaide gibt's das.
Welche Stelle schwebt dir da vor?
"Völlig dreister und frecher" Kampffahrer ruhiggestellt.
Richter sauer auf Porsche-Fahrer
Und das alles wegen CM
Achja, stimmt. Wie verhält sich das eigentlich mit benutzungspflichtigen Radwegen und anderen? Die Formulierung macht da ja keinen Unterschied.
Bei benutzungspflichtigen Radwegen bekommst du auf die Mütze, weil du den benutzungspflichtigen Radweg ignoriert hast.
Andererseits weiß ich auch noch nicht genau, wie ich mir die Situation vorstellen soll, für die es dort ein Bußgeld gab. Da fuhr also ein Radfahrer auf einem Seitenstreifen, mutmaßlich aus dem üblichen Grunde, den Verkehr nicht behindern zu wollen, und die Polizei hält die Kelle raus und verteilt ein Bußgeld? Das kann ich mir in Hamburg nicht so richtig vorstellen. Mir fiele jetzt auf die schnelle auch gar kein Seitenstreifen ein, auf dem man neben einem Radweg fahren könnte — da wird ja in der Regel drauf geparkt.
Da es sich hier um einen Einzelfall handelt, 102106 wurde ja nur einmal verteilt, denke ich eher, dass sich da jemand mit der Nummer vertan hat und womöglich jemand auf einem Bussonderfahrstreifen oder was unterwegs war. Bei 102000 („Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn“) vermute ich ja auch, dass da eigentlich etwas anderes passiert ist; entweder fuhr da jemand auf dem Gehweg und man hatte nicht den richtigen Tatbestand zur Hand oder es war jemand irgendwo in einer Parkanlage oder in so einer Gasse unterwegs und man wusste sich nicht anders zu helfen als mit 102000.
"102106 Sie benutzten vorschriftswidrig den Seitenstreifen. "
Als Radfahrer darf ich den doch benutzen.
Nur wenn es keinen Radweg gibt: „Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.“ (§ 2 Abs. 4 StVO)
Radfahrerin beim Abbiegen übersehen. Es müsste sich ungefähr um diese Stelle handeln.
Die Nebenfahrbahn ist keine Nebenfahrbahn, sondern eine Stückelung von Überfahrten. Da sind abgesenkte Bordsteine allenthalben. Autofahrer fahren jeweils von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn? Vielleicht? mit gutem Willen und Fantasie?
Mit viel Fantasie vielleicht — aber das halte ich dann doch eher für abwegig. Dementsprechend müsste man ja in Tempo-30-Zonen mit diesen buckeligen Verkehrsberuhigungen auch jedes Mal § 10 StVO anwenden. Drüben im Verkehrsportal gibt’s zu einem ähnlichen Thema gerade eine Diskussion.
1x "Sie verließen Ihr Fahrzeug, ohne es gegen ein Weiterrollen ausreichend abzusichern. Es kam zum Unfall."
Trike? Oder wie?
Ich vermute mal, da fiel ein abgestelltes Rad gegen ein Auto und hat eine Delle hinterlassen.
Der FDP-Radverkehrsexperte Wieland Schinnenburg hat eine kleine Anfrage an den Hamburger Senat gestellt: Buß- und Verwarnungsgelder sowie Strafen für Radfahrer
Im Anhang gibt es eine interessante Tabelle, die ich mir nachher mal genauer zu Gemüte führen werde.
Darf auch nicht fehlen: Fußgängerüberweg mit unzulässiger Fahrradfurt am Eidelstedter Platz. Die Fahrradfurt darf nicht markiert werden, wenn Radfahrer keine Vorfahrt haben und ich sehe hier nicht, woraus die Vorfahrt für Radfahrer gegenüber dem Kraftverkehr auf der Nebenfahrbahn resultieren sollte. Fußgänger bekommen hier einen Fußgängerüberweg, dessen Notwendigkeit ich eigentlich ebenfalls bezweifle, und die ganze Sache sorgt allenfalls für Missverständnisse.
Die Stelle wurde im Zuge des Umbaus deutlich entschärft da der Schlenker wegfällt. Wenn es Probleme gibt, dann mit Autofahrern die sich nich träumen lassen, das ein geübter Radfahrer mit Unterstützung von 0.75% Gefälle schneller als 40km/h werden kann.
Ich frage mich ja sowieso, warum man diese Auf- und Abfahrten zu den Autobahnen nicht besser absichert (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10). Dort wird ja, sofern es der Verkehr ermöglicht, mit fünfzig Kilometern pro Stunde (oder auch etwas mehr) abgebogen. Offenbar geht man davon aus, dass es mit § 9 Abs. 3 StVO an dieser Stelle nicht so richtig funktioniert und spendiert Fußgängern darum einen Fußgängerüberweg — der dann hin und wieder mal mit Zeichen 350 beschildert wird, hin und wieder aber auch nicht.
Radfahrer, die aber ungleich schneller als Fußlinge sind und bekanntlich „wie aus dem Nichts angeschossen“ kommen und somit erst später in das Sichtfeld des abbiegenden Verkehrs geraten, müssen aber darauf vertrauen, dass § 9 Abs. 3 StVO bei ihnen funktioniert. Das Zeichen 205 steht teilweise auch weit von der eigentlichen Querung abgesetzt und die Verkehrsführung ist auch Jahre nach den Streetview-Aufnahmen meistens kaum verbessert worden.
Vielleicht muss man sich schon freuen, dass man wenigstens nicht den Radfahrern ein kleines Zeichen 205 spendiert hat, wie man es ja außerorts gerne probiert. Obwohl: Dann wäre die Sache wenigstens einigermaßen klar.
Die Kreuzung an der Holsteiner Chaussee zur Autobahnauffahrt ist auch toll: Dort hat mir ja damals, als der ACE zum ersten Mal diese Radfahrer-müssen-schieben-Pressemitteilung rausgebracht hat, trotz Blickkontaktes die Vorfahrt genommen, weil es dort eben auch so aussieht, als führen Radfahrer direkt über den Fußgängerüberweg. Durch die Windschutzscheibe hindurch wird ja leider nur unzureichend differenziert. Auch dort gilt eigentlich relativ unzweifelhaft § 9 Abs. 3 StVO, aber die Zeichen 205, die das verdeutlichen könnten, stehen leider erst hinter dem Fußgängerüberweg.
Immerhin klappt das auf der anderen Seite besser, dort scheint auch am Lenkrad problemlos zu erkennen zu sein, dass Radfahrer hier Vorfahrt haben.
Ich nehme auch gern mal den Parkstreifen/die Busspur (je nach Uhrzeit) um diesen verkackten Radweg nicht benutzen zu müssen.
Der Radweg dort nebenan ist echt der Hammer. Das ist auch so eine der Stellen, wo Radlinge nebenan auf dem Gehweg unterwegs sind, weil das Ding einfach so buckelig ist, dass überhalb von 12 Kilometern pro Stunde irgendwann die Felge bricht.
Auf der Nordseite wird der Radweg ja gerade saniert — aber auch nur dort, wo man unter dem Radweg an irgendwelchen Leitungen arbeiten musste.
Ich denke, manchmal wäre es einfacher, wenn man die Fußgängerfurten (oder Zebrastreifen) auch über die Radwege hinweg führen würde. Es ist mir völlig unklar, warum man das in Deutschland fast nie macht.
Fußgängerüberwege sollen eigentlich genau aufgrund dieser ganzen Problematik auch über Radwege markiert werden. Macht man halt auch nirgendwo.
Aber sind die sog. Schutzbereiche nicht eine "Erfindung" von Richtern?
Das möchte ich so nicht behaupten, aber es spielt natürlich primär erst dann eine Rolle, wenn etwas passiert ist; also sich ein Unfall zugetragen hat oder ein Bußgeldbescheid im Briefkasten liegt.
Für den Fahrbahnverkehr ist beispielsweise relativ klar, dass der geschützte Bereich an der gestrichelten Linie der Fußgängerfurt beginnt. Bei roter Ampel über die Haltinie zu fahren ist noch kein Rotlichtverstoß, solange man vor dem geschützten Bereich zum Stehen kommt — das können an anderen Kreuzungen ja auch mal deutlich mehr als diese bummeligen fünfzig Zentimeter sein.
Und da die Ampelanlage sicherstellen soll, dass Fußgänger irgendwie sicher die Straßenseite wechseln können, halte ich es für möglich, dass der geschützte Bereich in diesem Beispiel auch über den Radweg reicht — die Ampel wurde ja schließlich nicht aufgestellt, damit Fußgänger lediglich die Fahrbahn überqueren können und anschließend am Fahrbahnrand warten müssen, bis der Radweg frei ist.
Nur ist das eben alles ein solches Durcheinander, dass niemand durchblickt. Und dass dann unter anderem die Polizei in der Grundschule erzählt, man müsse nur an Ampeln rechts vom Radweg halten, macht die Sache nicht besser.
Hat man immerhin jetzt schriftlich: Fahrbahnampel gilt nicht für Fahrradfahrer. Oder doch?
Angesichts der Wildwuchses, der einem in Kombination mit § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO begegnet, und der Tatsache, dass es auch so etwas wie einen geschützten Bereich gibt, der in der Mitteilung der Polizei wohl vollkommen außer Acht gelassen wurde, ist das allenfalls eine Einzelmeinung zu einer bestimmten Konstellation. Und ich bin mir auch nicht sicher, ob man hier nicht doch irgendwie einen geschützten Bereich herbeikonstruieren könnte — dass Fußgänger bei grüner Fußgängerampel nicht mal die Fahrbahn verlassen können, kann ja auch nicht so ganz das Wahre sein.
Das ist ja auch absolut gigantisch. Wenn dort ein Radling auf dem Radweg fährt wie aus dem Nichts angeschossen kommt, muss der querende Fußgänger auf der Fahrbahn warten, wenn ihm die einzelne Gehwegplatte zwischen Fahrbahn und Radweg nicht reicht.
Malte: Dann hat man immer noch den drohenden Konflikt mit § 10 , auch außerhalb von Hamm.
"Ich würde da als Radfahrer nicht auf einem Vorrang beharren."
Ja, beim Abbiegen des Radfahrers auf die Fahrbahn nach rechts sicherlich. Aber wenn der Radling geradeaus will, sehe ich hier § 9 Abs. 3 StVO als einschlägig ein. Wenn man dem OLG Hamm folgt, gilt § 10 StVO ja jedes mal beim Überqueren einer Fahrbahn, damit steht der Senat zum Glück ganz alleine da.