Woche 19 vom 05. bis 11. Mai 2025

  • Denke auf der Markobersdorfer in Schongau will nur eine sehr geringe Anzahl an Radfahrern die Fahrbahn nutzen.

    RWBP ja/nein richtet sich ja nicht danach, wie viele Radfahrer lieber auf der Fahrbahn radeln würden. Wenns danach ginge, hätten wir keine Gehwege mehr, sondern nur noch Radwege.

    Ich täte mich schwer damit, hier linksseitig bergab fahren zu wollen... :|

    Aber gut, jetzt dann erstmal ohne [Zeichen 205]


    aber eine Furtmarkierung spring jetzt nicht bei heraus, oder? :evil:

  • aber eine Furtmarkierung spring jetzt nicht bei heraus, oder? :evil:

    Schriftsätzlich wurde darauf hingewiesen, dass eine solche nun anzubringen ist.

    Die Beklagte war ja beim Augenschein der Meinung, dass es sich linksseitig nur um eine "Freigabe" und nicht um eine "Pflicht" handele. Das hat der Vorsitzende dann aber umgehend korrigiert.

  • [Klage gegen VZ 205 in Schongau an der Marktoberdorfer/Schönlinder Stra0e]

    Ich werde ausführlicher darüber berichten, sobald das Urteil im Volltext vorliegt.

    Das Urteil ist am Freitag endlich im Volltext zugestellt worden. Das Gericht hat sich im wesentlichen meiner Argumentation angeschlossen. Ich vermute, dass es auch noch hier veröffentlicht wird.

    Das VG München hält Klagen gegen VZ 205 ausdrücklich als Anfechtungsklagen für zulässig (da war das VG Freiburg doch schon mal anderer Meinung - AFAIR). Und da es sich um einen Eingriff in den fließenden Verkehr handelt, ist natürlich der Satz 3 aus § 45 (9) StVO einschlägig.

    Im vorliegenden Fall stützt das Gericht das Urteil allerdings zunächst einmal auf den vollständigen Ermessensausfall der Beklagten, welchen sie auch im laufenden Verfahren nicht versucht hat zu heilen, was ihr wegen § 114 (2) VwGO allerdings ohnehin verwehrt war (und was das Gericht auch so festhält).

    Das Gericht stellt allerdings auch fest, dass die ergriffene Maßnahme - also die Aufstellung von VZ 205 allein für den fahrbahnbegleitenden Rad-/Fußweg - sich als "ungeeignet" und "widersprüchlich" erweist:
    "Diese konkrete Anordnung der Verkehrszeichen ist aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht eindeutig und beschwört daher eher neue Gefahrensituationen herauf, als sie zu lösen. Sie ist deshalb zur Bewältigung der Gefahrenlage ungeeignet."

    Das Gericht hat die Beseitigung der VZ 205 im übrigen (aufgrund meines Antrags) ausdrücklich tenoriert. Sollte die Beklagte also, sobald das Urteil rechtskräftig wird, untätig bleiben, werde ich eine vollstreckbare Ausführung des Urteils anfordern und ggf. weitere Schritte einleiten.

  • Im vorliegenden Fall stützt das Gericht das Urteil allerdings zunächst einmal auf den vollständigen Ermessensausfall der Beklagten, welchen sie auch im laufenden Verfahren nicht versucht hat zu heilen, was ihr wegen § 114 (2) VwGO allerdings ohnehin verwehrt war (und was das Gericht auch so festhält).

    Zitat von VwGO - §114, Satz 2

    Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

    die Ermessenserwägung kann von der Stadt im laufenden Verfahren hier nicht ergänzt werden, weil ein Ergänzen ein Ausüben voraussetzt; hier aber gar nichts ausgeübt (Ermessensausfall), sondern nur angeordnet wurde?

  • die Ermessenserwägung kann von der Stadt im laufenden Verfahren hier nicht ergänzt werden, weil ein Ergänzen ein Ausüben voraussetzt; hier aber gar nichts ausgeübt (Ermessensausfall), sondern nur angeordnet wurde?

    Man konnte die Akte mit der Anordnung (war wohl so um das Jahr 2008 herum) nicht auffinden - das hat die Beklagte dem Gericht so mitgeteilt und hat dann nichts mehr weiter unternommen. Es ist also nicht klar, ob es die Anordnung überhaupt gibt und wie sie begründet wurde.