An vielen Orten hat uns die feuchte Sommerwitterung enorme Schäden an Radwegen gebracht. Dort wo der grosse Sturm gewütet hat, ist es klar: man musste viele Schäden beseitigen. Aber grosse Schäden nur an Wege-Einmündungen (Hundegassiparker ?) oder an sehr schmallen Verbindungssträssleinen mit VZ260 zusammen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen schonendem Zusatzschild... Wie sind sieht es aus? Fährt die Bauerntochter automatisch ein landwirtschaftliches Fahrzeug, weil sie eine Bauerntochter ist? Darf/muss man ihr das blind abnehmen? Und der Krahn (irgendein Krahn oder Werkstattwagen, oder sogar, vorigen Sonntag, 2 Quads, die wie die Irren einen Bergab führenden Fuss-/Radweg VZ240 herunterdonnern, um weiter auf einem Wirtschaftsweg zu fahren, wo sie auch nichts zu suchen haben, Wirtschaftsweg, der zum Bestand der Landes-Fahrradrouten des Landes NRW heute noch dazu gehört?)
Ist ein reitender Reiter ein (land-.oder forstwirtschaftliches) Fahrzeug oder wir er von diesem ganzen Verbotskram nicht betroffen?
wo sind diese Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge definiert? Ist es eine dieser berühmten Ermessungsspielraumsachen der Behörden und Beamten?
Interessant ist der Textvergleich:
VZ250, bisherige Fassung:
Erläuterung
1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von
§ 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Trei-
ber und Führer von Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
VZ250, ab 2013:
Ge- oder Verbot1.Verbot
für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge,
abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden
sowie Treiber und Führer von Vieh.
2.Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
(Hinweis: Der Niers-Wanderweg an der Niersufer, ein ausgeschilderter Fuss-, Pilger- und Radweg, wird hauptsächlich durch ein Wechsel von VZ260 mit ZS «Radverkehr und Anlieger frei», «Radverkehr und landw. Fahrzeuge frei» geregelt, je nachdem welche alte Rechte durch eine Änderung tangiert wären und die Nutzung der Grundstücke gänzlich verändern würden, weil man dort deshalb keine VZ240 überall aufstellen könnte. Die andere Flussseite ist meistens offiziell mit VZ238 zum Reiten freigegeben, wobei oft auf dem angrenzenden getrennten Fussweg galopiert wird, wodurch man dort bis zu den Schenkeln, je nach Statur und Grösse, in den Sand versinkt, so intensiv ist die Pflugarbeit von Hufen im Galop...)