Baustellen mal verkehrt ausgeschildert, mal gar nicht

  • ich bekomme von den StVB (teilweise den Leitern selbst) immer wieder die Rückmeldung
    - Danke
    - sie haben recht
    - Beschilderung so nicht angeordnet
    - wir veranlassen eine Änderung
    - jaja, ggfs sanktionieren wir die Verantwortlichen

    vielleicht sollte man mal übers Informationsfreiheitsgesetz nachforschen, ob tatsächlich sanktioniert wird.
    Gemessen an dem Unfug, der da täglich angeordnet wird (und ich hab ja fast nur "Stammstrecken", komme gar nicht soooo viel rum), kann ich daran fast nicht glauben.

  • Ich gehe davon aus, dass in der Regel nicht sanktioniert wird - so habe ich es jedenfalls im Einzelfall auch als Rückmeldung erhalten. Und wenn schon: 75 Euro, da lachen die Firmen doch und zahlen das aus der Portokasse. Früher(TM) gab es noch einen Flenspunkt, da konnte ein Baustellenleiter theoretisch noch die eigene Fahrerlaubnis verlieren,wenn er zu oft schlampte.
    Da die Absicherung der Baustelle immer Teil des Leistungsverzeichnisses sein dürfte und in der Kalkulation ausgewiesen wurde, müssten die Strafen viel höher sein. Bei Baustellen der Öffentlichen Hand sehe ich auch eine Veruntreuung von Steuergeldern, wenn die beauftragte Baustellenabsicherung zwar bezahlt, deren korrekte Ausführung aber weder kontrolliert noch durchgesetzt wird. Das wird aber nie einen Staatsanwalt interessieren.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Vielleicht ändert sich ja was, wenn wir konsequent weiter meckern. Öffentlicher Druck und so. Ob die Bild mal was titelt, wenn man sie hinstubst? Knapp 4000 Verkehrstote im Jahr!!!111elf So schlampen Hamburger Baufirmen!!!

  • Momentan stehen mal wieder hamburgweit Umleitungstafeln auf Radwegen oder irgendwelche enge Pisten im Verlauf von Baustellenbereichen bekommen Benutzungspflichtstatus.

    Heute Beschwerde wegen Umleitungstafel auf [Zeichen 237] - Radweg der Ratsmühlendammbrücke an PK34 geschickt, sowie an PK21 wegen [Zeichen 240] an der Max-Brauer-Allee vor Sternbrücke.

    Bei der auf dem Foto zu sehenden Situation, wäre ich (kompromisslos) dafür, die Benutzungspflicht aufrechtzuerhalten.
    Die durch die auf dem Radweg stehenden Leitbaken und Verkehrsschild entstandene Engstelle ist nämlich nur sehr kurz, die Breite des verbleibenden Radwegs auf diesem Stück (wenn auch nur knapp) ausreichend, und Radfahrer können die Engstelle passieren, ohne den Gehweg mitnutzen zu müssen (mit den Reifen ganz rechts auf dem Radweg fahren).
    Eine Engstelle wie diese ist aufgrund ihrer Kürze und geringen Gefahrenlage hinzunehmen und zumutbar, weshalb ich hier keine Notwendigkeit für die Aufhebung der Benutzungspflicht sehe.

    Die zu erwartende Auskunft wäre, dass sich das Zeichen 209 (vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts) doch gar nicht an den Radfahrer richte...


    Das wäre auch richtig, das Zeichen 209 richtet sich an den Fahrverkehr*, nicht an Radfahrer.
    Das gelegentlich anzutreffende Zusatzzeichen "Radfahrer frei" (1022-10) dient lediglich der Verdeutlichung dieses Umstands.


    * Um nicht unnötig erneut Diskussionen aufkommen zu lassen, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass selbstverständlich der Kraftfahrzeugverkehr gemeint ist. Man könnte zwar argumentieren, dass auch Radfahrer zum "Fahrverkehr" gehörten, weil sie ebenfalls "fahren", aber das lassen wir mal lieber.

  • Bei der auf dem Foto zu sehenden Situation, wäre ich (kompromisslos) dafür, die Benutzungspflicht aufrechtzuerhalten.
    Die durch die auf dem Radweg stehenden Leitbaken und Verkehrsschild entstandene Engstelle ist nämlich nur sehr kurz, die Breite des verbleibenden Radwegs auf diesem Stück (wenn auch nur knapp) ausreichend, und Radfahrer können die Engstelle passieren, ohne den Gehweg mitnutzen zu müssen (mit den Reifen ganz rechts auf dem Radweg fahren).
    Eine Engstelle wie diese ist aufgrund ihrer Kürze und geringen Gefahrenlage hinzunehmen und zumutbar, weshalb ich hier keine Notwendigkeit für die Aufhebung der Benutzungspflicht sehe..


    Niemand hat eine Aufhebung verlangt, hier wurde die Benutzungspflicht aber erst aufgrund der Baustelle angeordnet (wahrscheinlich in Unkenntnis der StVO). So passiert das auch hier in Frankfurt dauernd.

    Die zu erwartende Auskunft wäre, dass sich das Zeichen 209 (vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts) doch gar nicht an den Radfahrer richte...

    [quote='Forumteilnehmer','http://www.radverkehrsforum.de/forum/thread/237-Baustellen-mal-verkehrt-ausgeschildert-mal-gar-nicht/?postID=10567#post10567']Das wäre auch richtig, das Zeichen 209 richtet sich an den Fahrverkehr*, nicht an Radfahrer.
    Das gelegentlich anzutreffende Zusatzzeichen "Radfahrer frei" (1022-10) dient lediglich der Verdeutlichung dieses Umstands.


    * Um nicht unnötig erneut Diskussionen aufkommen zu lassen, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass selbstverständlich der Kraftfahrzeugverkehr gemeint ist. Man könnte zwar argumentieren, dass auch Radfahrer zum "Fahrverkehr" gehörten, weil sie ebenfalls "fahren", aber das lassen wir mal lieber.

    Natürlich gilt das Zeichen 209 auch für Radfahrer. Auch wenn es Dir nicht passt, die StVO sieht Fahrräder als Fahrzeuge an, was ja auch sinnvoll ist. Die Erläuterung hast Du selbst geliefert (wenngleich es zugegebenermaßen nicht ganz so einfach ist, Kinderwagen, Rollstuhl und Inlineskates sind keine Fahrzeuge lt. StVO).

  • Es befände sich lediglich ein Teil der rechten Seite der Lenkstange über dem Gehweg, was wohl kaum als "Mitbenutzung" gewertet werden kann.
    (Das ist vergleichbar z. B. mit einer mündlichen Verwarnung, die ich mal für die Nicht-Benutzung eines Radwegs (ohne Zeichen sowieso) erhielt - dort musste ich auch unverzüglich auf den Radweg wechseln (§36 StVO), von dem nur die rechte Seite geräumt war, auf der linken lag noch Schnee (der auch nicht geräumt wird, das wird so als ausreichend angesehen), und dabei ragte auch der Lenker in den Gehweg - soo unsicher und "verboten" kann und wird das schon nicht sein.)
    (Wenn ich nach rechts überstehende Teile auf dem Gepäckträger transportiere, ragen diese schließlich auch während der Fahrt auf den Gehweg - ist vielleicht für Fußgänger ein bisschen blöd, aber geht halt manchmal nicht anders.)

  • Es befände sich lediglich ein Teil der rechten Seite der Lenkstange über dem Gehweg, was wohl kaum als "Mitbenutzung" gewertet werden kann.
    (Wenn ich nach rechts überstehende Teile auf dem Gepäckträger transportiere, ragen diese schließlich auch während der Fahrt auf den Gehweg - ist vielleicht für Fußgänger ein bisschen blöd, aber geht halt manchmal nicht anders.)

    MLR irrt wie (fast) immer, wenn es um Radverkehr und StVO geht:

    • Eine durchgezogene Linie zwischen Radweg und Bürgersteig ist als "Mauer" zu betrachten: Sie darf von Radfahrern nicht überfahren werden. Bei Gegenverkehr müssen Radler sich ganz rechts halten, notfalls sogar anhalten – vorsorgliches Ausweichen auf den Fußgängerstreifen ist in jedem Fall grob verkehrswidrig (OLG Hamm, Az. 13 U 111/94).
    • Ein Radfahrer hat so viel Abstand vom Gehweg zu halten, dass weder Lenker noch andere Radteile in den Gehweg hineinragen (OLG Celle, Urteil vom 21.03.2001, Az. 9 U 190/00).
  • MLR irrt wie (fast) immer, wenn es um Radverkehr und StVO geht


    Ich irre weder hier noch häufig, wenn es um Radverkehr und die StVO geht.
    Übrigens hast du mich nicht vollständig zitiert:

    Zitat

    Das ist vergleichbar z. B. mit einer mündlichen Verwarnung, die ich mal für die Nicht-Benutzung
    eines Radwegs (ohne Zeichen sowieso) erhielt - dort musste ich auch
    unverzüglich auf den Radweg wechseln (§36 StVO), von dem nur die rechte
    Seite geräumt war, auf der linken lag noch Schnee (der auch nicht
    geräumt wird, das wird so als ausreichend angesehen), und dabei ragte
    auch der Lenker in den Gehweg - soo unsicher und "verboten" kann und wird das schon nicht sein.

    • Zitat

      Eine durchgezogene Linie zwischen Radweg und Bürgersteig ist als "Mauer" zu betrachten: Sie darf von Radfahrern nicht überfahren werden. Bei Gegenverkehr müssen Radler sich ganz rechts halten, notfalls sogar anhalten – vorsorgliches Ausweichen auf den Fußgängerstreifen ist in jedem Fall grob verkehrswidrig (OLG Hamm, Az. 13 U 111/94).

    • Schon richtig, das betrifft aber natürlich nicht den Luftraum bzw. Lenker.
    • Zitat

      Ein Radfahrer hat so viel Abstand vom Gehweg zu halten, dass weder Lenker noch andere Radteile in den Gehweg hineinragen (OLG Celle, Urteil vom 21.03.2001, Az. 9 U 190/00).

    • Das ist zum Einen eine sehr wirklichkeitsfremde und zum Anderen auch eine falsche Ansicht des OLG Celle.
    • Hier stimme ich nicht zu, und wäre das ein für mich gültiges Gerichtsurteil (das es Gott sei Dank nicht ist), so würde ich hier Widerspruch einlegen.
  • Eine durchgezogene Linie zwischen Radweg und Bürgersteig ist als "Mauer" zu betrachten: Sie darf von Radfahrern nicht überfahren werden. Bei Gegenverkehr müssen Radler sich ganz rechts halten, notfalls sogar anhalten – vorsorgliches Ausweichen auf den Fußgängerstreifen ist in jedem Fall grob verkehrswidrig (OLG Hamm, Az. 13 U 111/94).


    Schon richtig, das betrifft aber natürlich nicht den Luftraum bzw. Lenker.

    Wie bitte stellst du dir das vor ? :S Lenker fest einmauern?

    Ich glaube, ich brauch ein paar Wochen radverkehrsforumfreie Zeit :whistling:

  • Hä? Normalerweise ist da entweder einfach nur anderes Pflaster oder ein nur kleines Mäuerchen, da passt der Lenker locker drüber.

    Die Trennung des Radweges zum Gehweg ist eher wie eine durchgezogene Linie zu betrachten, die man ja auch u. U. (z. B. parkende Fahrzeuge) überfahren darf.

  • Eine durchgezogene Linie zwischen Radweg und Bürgersteig ist als "Mauer" zu betrachten: Sie darf von Radfahrern nicht überfahren werden. Bei Gegenverkehr müssen Radler sich ganz rechts halten, notfalls sogar anhalten – vorsorgliches Ausweichen auf den Fußgängerstreifen ist in jedem Fall grob verkehrswidrig (OLG Hamm, Az. 13 U 111/94).

    Kannst du lesen? Da steht Mauer, und nicht Luftraum :!:

  • Das hieß es zur durchgezogenen Linie und Sperrflächen in der Fahrschule auch.

    Das heißt aber nicht, dass man sie unter gar keinen Umständen überfahren dürfte.
    Willst du unbedingt beim Mauer-Vergleich bleiben, dann wäre es eben in entsprechenden Situationen erlaubt, die Mauer einzureißen.