Im Unterschied zum einfachen Fahrrad ohne Anhänger soll die Nichtbenutzung der benutzungspflichtig beschilderten Radwege (und also auch Schutzstreifen) durch Fahrrad-mit-Anhänger-Fahrer nicht beanstandet werden - siehe VwV-StVO! De facto greift also mit Anhänger keine Benutzungspflicht.
Stimmt da war was, hatte ich verdrängt, weil's mich wohl nicht betrifft. Jedenfalls bezweifle ich, dass ich mit einem 45 cm breiten Singletrailer hinten dran bei Nichtbeachtung der RWBP ärgerfrei aus einer derartigen Ermessensentscheidung ("Einzelfall") vor Ort herausginge.
Falls es noch jemand nachschlagen wollte:
ZitatDie vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;