Beiträge von Fahrbahnradler

    »befragt wurden 2.506 Bundesbürger ab 14 Jahre«

    Bei 80 Millionen Einwohnern wurde also jeder Zweiunddreißigtausendste befragt. Also zum Beispiel 10 Personen in Münster, 45 in München und 56 in Hamburg. Aufgeschlüsselt in 6 Tätigkeitsgruppen und 4 Altersklassen wird das ein wenig dünne mit der Aussagekraft.

    Hinzu kommt, dass die 14 % Nutzung des Fahrrades, von denen die Rede ist, nicht erläutert werden.
    Denn manche Prozentzahlen lassen sich ja zu mehr als 100 % aufaddieren: Alle Autofahrer, alle Radfahrer und alle ÖPNV-Nutzer sind auch Fußgänger, viele Autofahrer sind auch Radfahrer, manche auch ÖPNV-Nutzer ...
    Vorstellen könnte ich mir, dass folgendes gemeint ist: 32 % der Männer und 22 % der Frauen benutzen zumindest gelegentlich das Fahrrad. Von der Gesamtlänge aller Wege, die in den Metropolen zurückgelegt werden, entfallen 14 % auf das Fahrrad.

    Aber ich mache hier fast schon den Job des Herrn Güllner, jedenfalls was die saubere Darlegung von Ergebnissen und deren verständliche Erläuterung betrifft ...

    Also bevor wir in die Diskussion abdriften, ob es erlaubt ist »Strich 50« zu fahren, wenn man weiß, dass der Tacho 8 % vorgeht, würde ich gerne den eigentlichen Punkt hervorheben: bei einigermaßen vorschriftsmäßiger Fahrt sind innerörtliche Überholvorgänge bei Kfz erheblich seltener nötig als bei Fahrrädern, weil der Unterschied in der Geschwindigkeit zwischen, sagen wir, 47 km/h und 50 km/h, wesentlich geringer ist als zwischen, sagen wir, 9 km/h und 32 km/h.

    Solange Radfahrer nur in homöopathischen Dosen vorkommen, gucken wahrscheinlich alle Streifenhörnchen weg, wenn jemand zum Überholen auf den freien Gehweg ausschert, aber wenn Radfahrer in Massen auftreten, gibt es Überholsituationen im Sekundentakt.

    »Dabei er­scheint es zwar denk­bar, dass ein Radfahrer even­tu­ell beim Überholen ei­nen ge­rin­ge­ren Seitenabstand ein­hal­ten kann als ein Pkw-Fahrer, weil die Gefahren für den über­hol­ten Radfahrer ge­rin­ger sind als bei ei­nem mit er­heb­li­cher Geschwindigkeit über­ho­len­den Kraftfahrzeug (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 466).«

    Denkbar ... eventuell ...

    Das heißt: Die gehen davon aus, dass im Normalfall zwischen den Schultern/Ellbogen der Radfahrer ein Abstand von 1 Meter bestehen muss, ja? Macht dann 2,30 Meter plus Reserve an den Seiten als Mindestbreite für den Radweg. Schick. Also Blauschild nur ab 3 Meter aufwärts ...

    Und wo, bitte, darf ich nach der Einmündung fahren?
    (Ich muss rechts auf die Fahrbahn, ich weiß, aber bei 12 % Steigung ist das kein Vergnügen, so ganz ohne Querungshilfe und Warnung für die Autofahrer. Der Gegenverkehr hat gerne mal 80 Sachen drauf.)

    Mit dem Unterschied, dass das Taxi nicht 23 Stunden (okay, auf dem Land vielleicht 22 Stunden) am Tag herumsteht. Und vielleicht wirst Du 30 Minuten vor dem gewünschten Abfahrtstermin auf die App drücken oder das Telefon in die Hand nehmen müssen.

    Bearbeitet: Und dass das Fahrbahnradler auch klar ist (weil "heute wieder erlebt") ist mir erst aufgefallen, als ich den Post ein zweites Mal gelesen habe. Weil meine Autokorrektur gleich wieder in den "Schon wieder Propaganda! Muss sofort antworten!"-Modus gesprungen ist. Entschuldigung schon mal

    Scho recht. Ich hab Verwandtschaft in Nernbersch, da kann ich mit diversen Modi prima umgehen ... ;)

    Achtet mal drauf, ob die einen toten Winkel bei leicht abgeknickter Zugmaschine (wenn Sattelschlepper) vorführen wollen.
    Und dann bitte das Stichwort "Radweg/Fahrradstreifen direkt rechts neben der Autospur" oder "Radweg 2-3 Meter weiter rechts" ansprechen. Im ersten Fall MUSS der LKW-Fahrer gucken, BEVOR er rechts einlenkt, und sollte eigentlich freie Sicht bis zu seinem Auflieger haben. Im zweiten lenkt er ein, und dann sieht er kaum noch, was rechts neben ihm ankommt.

    Also immer wieder die Frage: Warum werden solche Fahrzeuge zugelassen? Warum werden Straßen so gebaut?

    Also zum einen kann man vermuten, dass "knapp 40 Prozent", also irgendwas um 37 oder 38 Prozent, wohl zutreffender mit "jedes dritte" statt mit "jedes zweite" charakterisiert worden wäre.

    Zweitens ist von "Radwegen an vielbefahrenen Kreuzungen" die Rede. Da kann man vermuten, dass die Radler ohne Licht bewusst nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem "Gehweg" unterwegs waren. Wie die Prozentzahl ausgesehen hätte, wenn man alle Radler gezählt hätte, weiß man nicht.

    Drittens - heute wieder erlebt: Kein Licht, aber Warnweste. Beziehungsweise andersrum: Wozu braucht man Licht, wenn man eine Warnweste trägt? Die zugelassenen Funzeln reichen eh nicht aus, um den Weg zu erkennen, da ist die Beleuchtung über dem Gehweg heller, und zum Gesehenwerden ist die Weste auffälliger ...

    § 55 Einrichtungen für Schallzeichen

    (1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
    (2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1 500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.
    (2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
    (3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann.
    (3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalgebern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein. Es muss sichergestellt sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert werden kann. Es darf nicht möglich sein, die Warneinrichtungen gemeinsam zu betreiben.
    (4) Ausschließlich die in den Absätzen 1 bis 3a beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach Absatz 3a Satz 1, angebracht sein. Nur die in Satz 1 der Absätze 3 und 3a genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn oder zusätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet sein.
    (5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
    (6) Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.

    Also:
    (1) besagt, dass technisch sichergestellt sein muss, dass nicht gleichzeitig die Hupe und Bruce Willis ertönen können.
    (2) besagt, dass nur Hupen und Hörner zulässig sind, keine Lautsprecher.
    Ausnahmen in den folgenden Absätzen: Die Polizei darf die Umgebung mit freundlichen Bitten beschallen.

    Sorry, aber die Müllabfuhr bekomme ich da nicht unter, selbst wenn ich unterstelle, dass eine solche Stimme links vom überholten Radfahrer oder Fußgänger nicht erschreckend wirkt.

    Ich komme immer noch nicht über diesen dümmlichen Aufkleber hinweg.Das muss man sich mal klar machen:
    Da beschriften die Wirtschaftsbetriebe Duisburg ihre Fahrzeuge tatsächlich mit einem Satz, der sinngemäß heißt:
    Halt an oder ich überfahre Dich! Und ich weiß sogar, dass ich Dich nicht sehe, fahre aber trotzdem!

    Kann man die eigentlich dafür anzeigen?

    Ich lese gerade, dass das NRW-Hamm andere Wege geht. Die wollen Bruce Willis dafür sorgen lassen, dass man den Müllfahrzeugen Platz macht. Genauer: Seine deutsche Synchronstimme soll aus einem Lautsprecher erschallen, wenn der rechte Blinker gesetzt wird.


    Mit der Stimme des Actionhelden sollen Fußgänger und Radfahrer vor den Müllfahrzeugen geschützt werden. Hat der Fahrer ein Manöver vor, warnt Bruce Willis alle Verkehrsteilnehmer, die sich in der Nähe befinden. „Vorsicht, das Fahrzeug biegt rechts ab. Bitte Abstand halten“, soll er etwa verkünden, sobald der Blinker gesetzt wird. Dazu blinke die sprechende Box an der Seite des Fahrzeugs als zusätzliche Warnung auf. Andere Verkehrsteilnehmer sind von den Fahrern in ihren unübersichtlichen Fahrzeugen nur schwer zu sehen, weshalb es immer wieder zu Unfällen kommt, die im schlimmsten Fall sogar tödlich ausgehen.

    Das ist ein guter Anfang, aber noch ausbaufähig. Wenn der Müllwagenkutscher erfolgreich einen Radfahrer oder Fußgänger plattgewalzt hat, böte sich Schwarzeneggers Stimme an: "Hasta la vista, Baby".

    Ich würde denen ja etwas anderes vorschlagen: Wenn der Blinker gesetzt wird, bremst die Kiste automatisch auf 30 km/h runter. Sobald die Vorderräder rechts eingeschlagen werden, bremst er auf Null. Dann muss der Fahrer in sämtliche Außenspiegel und auf den Radweg gucken, was von der Ansage (im Fahrerhaus!) "Ich schau Dir in die Augen, Kleines" begleitet wird. Und wenn alles okay ist, rollt der Wagen mit maximal 6 km/h um die Ecke, bis die Vorderräder wieder gerade stehen.

    Und, bescheidene Frage: Darf ich mir an mein Fahrrad auch so eine Boombox montieren, die mit, sagen wir, 120 Dezibel nach links ein Filmzitat ausstrahlt? Irgendwas in der Güteklasse von "Bleib stehen, du A..." wird es doch wohl in der Filmgeschichte gegeben haben. Und was passiert, wenn "Halt oder ich schieße" erklingt?