Ich finde über die Suche nichts, es ist schon etwas her, aber ist diese Urteil hier im Forum schon aufgetaucht?
Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Kurz: Hier nimmt ein Auto dem Radfahrer im Kreisverkehr die Vorfahrt. Der Autofahrer muss eine Gefahrenbremsung machen und bleibt mit dem Heck auf dem Schutzstreifen stehen, aber so, dass der Radfahrer noch daran vorbeigekommen wäre. Der Radfahrer fuhr angeblich 30 und hat es nicht rechts vorbei geschafft, er hat gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen und ist relativ weit links auf dem Schutzstreifen gefahren. Der Autofahrer stand eine Sekunde vor dem Zusammenstoß. 35% Haftung für den Radfahrer.
Den Satz finde ich komisch, denn das heißt ja Radfahrer müssen immer und überall langsam fahren, weil sie ständig von Autofahrern übersehen werden:
Zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO konnte der Kläger aber nachweisen, dass der Beklagte gegen § 3 Abs. 1 S. 1-2 StVO verstoßen hat, indem er seine recht hohe Geschwindigkeit hätte verringern und überprüfen müssen, ob der Kläger ihn sehen würde, dies aber nicht tat.