Eine offizielle Duldung erfordert nach meiner Rechtsauffassung ein VZ 315.
Wie kann man sich das vorstellen, wenn die Stadt das "offiziell" sagt?
Für mich klingt das nach der selben Willkür, mit der sich Verkehrsbehörden nicht an §45 (9) gebunden fühlen, wenn es um Beschränkungen des fließenden Radverkehrs geht. Aber ist das offiziell? Oder eher kriminell?
Aus der Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Köln:
ZitatAuch außerhalb der Kölner Innenstadt und außerhalb von Deutz orientiert sich das Einschreiten, nicht zuletzt aus überwachungsökonomischen Gründen, am Vorliegen einer Behinderung. Nichtbehinderndes Gehwegparken ist dort nur zu ahnden, wenn besondere Umstände es gebieten.
"Nicht ahnden" interpretiere ich (und andere) als Duldung.