Dobrindt scheint ein vernünftiger Mann zu sein.
Ich halte es hier eher mit: "Auch ein blindes Huhn findet mal ein Korn."
Dobrindt scheint ein vernünftiger Mann zu sein.
Ich halte es hier eher mit: "Auch ein blindes Huhn findet mal ein Korn."
Du musst nicht auf eine Anzeige verzichten, bloß weil Du den Fahrer in einer Gegenüberstellung nicht identifizieren könntest. Die Ermittlung des Fahrers ist ja nur dann erforderlich, wenn sich dieser nicht selbst benennt. O.k., so doof ist jetzt auch nicht jeder. Aber gerade die Hitzköpfe, die einen anhupen und schneiden, meinen oft, eine besonders schlaue Begründung für ihr Handeln abliefern zu müssen - und räumen damit ungewollt die Fahrereigenschaft ein.
Zu schön!
Und nebenbei könntest Du die Beschildarung auch nebenan im Verkehrsportal bringen. Was sollten Vz 101 "Gefahrstelle" zusammen mit Zz 1060-31 bedeuten??? Die meinten wohl das alte Zz für "schlechter Fahrbahnrand", das es in der StVO nicht mehr gibt.
Nach meiner persönlichen Erfahrung helfen die Schutzstreifen vor allem den angesprochenen Autofahrern, nun guten Gewissens auch ohne ausreichenden Seitenabstand zu überholen. Wir müssen die Diskussion hier aber nicht vertiefen, da nicht Gegenstand der Frage von Michael.
Dazu wäre es gut, mal die für eine recht große Stadt im nördlichen Deutschland relevanten Vorschriften und Richtlinien zitieren zu können, was die über benutzungspflichtige Z240 Anlagen (insbesondere Mindestbreiten etc) aussagen.
Guckst du hier (z.B. Randnr. 20).
Die Krux an der Verwaltungsvorschrift ist:
.. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
(Fettung von mir)
Was mir etwas aufgestoßen ist:
Die Behörde sperrt sich noch gegen die einzig sinnvolle Einrichtung von Radfahrstreifen und will jetzt immer noch in den Nebenflächen benutzungspflichtige Z240 gemeinsame Radwege/Fußwege bauen.
Ob Schutzstreifen eine sinnvolle Maßnahme zum Schutz vor Radfahrern sind, ist durchaus nicht unumstritten.
Um mal frei einen Kollegen zu zitieren: Eine Straße, die so breit ist, dass Radfahrer auf dem Schutzstreifen legal überholt werden können, braucht eigentlich auch schon keine Schutzstreifen mehr.
Na, da muss wohl die Angabe "zwischen Einmündung XY und Kreuzung YZ-Straße" genügen. Falls sie das Schild wirklich abbauen wollten, würden sie es schon finden.
Wenn die Behörde ernsthaft daran interessiert ist, den Widerspruch bis Februar 2015 zu bearbeiten, würde ich das mal gemächlich abwarten. Das wäre vielleicht nicht exakt innerhalb der angedachten Fristen, aber immer noch hundertmal schneller als die meisten anderen Vorgänge rund um die StVB.
: Wir haben ja noch Jahresanfang, da ist man noch nicht so an die neue Jahreszahl gewöhnt. Und so bin ich beim Lesen erstmal innerlich zusammengezuckt und dachte für einen Moment, die hätten angeboten, den Widerspruch binnen der nächsten 13 Monate zu beantworten. Was ja auch viel über die Erwartungshaltung bzw. die vergangenen Erfahrungen mit solchen Verfahren sagt...
Ich fahre mit der B&M IQ Cyo und B&M Toplight line brake plus und bin mit der Beleuchtung hochzufrieden.
Es begab sich aber zu der Zeit, da es morgens tiefen Frost gab, dass ein etwas in die Jahre gekommener Nabendynamo morgens vor 7 den Dienst verweigerte. Und da nutzte die schönste B&M-Beleuchtungsanlage nichts mehr. Das war echt sch...
Jetzt habe ich zusätzlich einen Satz Batterie- bzw. Akkubetriebene StVZO-zugelassene Lichter zum Anklemmen griffbereit.
Kann ich für Nürnberg bestätigen: direkte Petition beim OB wird nicht einfach übergangen, Beschwerde bei zuständiger Stelle sehr wohl.
Das heißt nicht, dass man durch Mitdenken berechtigt ist, flächendeckend Vorschriften zu missachten, aber schon, dass man manchmal gesunden Menschenverstand vor strikte Regeltreue setzen sollte.
Das Problem dabei (und nach meinem Verständnis einer der Gründe für Wattestäbchens Aufstand) ist, dass sich gerade auch die Straßenverkehrsbehörden gerne so verhalten und ihren vermeintlich gesunden Verstand über die Vorschriften stellen. Und das geht nunmal nicht an!
Verkehrsregeln betrachte ich nur als Empfehlungen, denen ich in der Regel folge, sie aber bei Bedarf auch breche. Das Gerichtsurteil zeigt nochmal, dass ich dies in manchen Fällen auch darf (und muss).
Diese "manchen Fälle" sind allerdings auch bei großzügiger Auslegung des Urteils sehr viel seltener als Du es wohl sehen magst. Und wenn ich hier so überfliege, über was sich "wir Radfahrer" in den letzten zwei Wochen so beklagt haben, dann ist es insbesondere auch die großzügige Auslegung von Verkehrsregeln durch Andere. Vielleicht sollte, wer im Glashaus sitzt, etwas weniger Steine werfen!
Du erweiterst die Auswahl auch nur auf: Pest, Cholera oder AIDS.
Gemessen daran, wie lange sich diese Geschichten bei unklarer Erfolgsaussicht hinziehen, ist das in der näheren Betrachtung der Alltagsbedürfnisse - irgendwo muss mensch schließlich fahren - auch mal keine Alternative.
Das waren bestimmt alles nur Schaulustige, angestiftet durch die aufheizende Berichterstattung in der Tagespresse.
Forumteilnehmer: Wie kann man denn dort im Stau hängen bleiben? An den Einengungen die dort künstlich geschaffen wurden? Oder an den auf die Fahrbahn gepinselten Parkplätzen?
Interessant!
Wenn Radfahrer auf der Fahrbahn die "Leichtigkeit des fließenden Verkehrs" vermindern könnten, wird sofort ein benutzungspflichtiger Radweg geschaffen. Wenn bauseitige Hindernisse den Verkehr zum Stocken bringen, wird was genau getan?
Eigentlich muss er die deutsche Wirtschaft ankurbeln. Mit Elektro-Autos kann das bald genauso nach hinten losgehen wie jetzt schon mit Elektro-Fahrrädern.
Rechtlich gesehen würde ich schon sagen, dass die weiße Linie unter Beachtung §10 StVO überfahren werden darf. Denn streng genommen darf ich an dieser Kreuzung ja auch direkt links abbiegen (glaub ich jedenfalls) und darf mich dazu dann auch direkt einordnen. was nur geht, wenn ich den Radfahrstreifen verlasse
Gutes Argument!
Konkret dürfte das einer der vielen Fälle sein, wo die StVB per Verkehrszeichen oder Markierungen zeigt, was der Radfahrer ihrer Meinung nach tun sollte, nicht was er gemäß StVO tun müsste (oder gar dürfte).
Wer den Abschleppdienst bestellt, bezahlt ihn allerdings auch erstmal. Und das Ordnungsamt resp. die Polizei werden wegen einem Radwegparker keineswegs gleich den Abschlepper rufen.
Schwierig.
Formal darf die Linie nicht überfahren werden. Weil aber der nachfolgende Radweg nicht benutzungspflichtig ist, würde ich die Linie formal als nichtig betrachten, und weil das Wiedereinordnen in den Fahrbahnverkehr an anderer Stelle erheblich schwieriger und gefährlicher wäre praktisch geradeaus drüber fahren.
Wenn man gar nicht sicher erkennen kann, ob man sich noch auf dem Radweg befindet, kann man erstens eine Gefährdung der Fußgänger nicht ausschließen. Und zweitens ist damit zu rechnen, dass es den Fußgängern ähnlich geht und diese - mehr als sonst ohnehin schon - die mehr oder weniger nicht vorhandene Abtrennung zum Radweg verkennen werden. Das gefährdet auch den Radfahrer.
So etwas gilt natürlich nicht pauschal. Aber bei wirklich ungünstigen Verhältnissen hinsichtlich Ausleuchtung und Markierung sehe ich den Weg dann schon auch mal als unbenutzbar an, womit die Benutzungspflicht hinfällig wäre.