Nach dem ersten Durchlesen fällt mir dazu hauptsächlich folgendes auf:
Zu 1. Halten oder Parken
Als Prinzip: Im Zweifel Halten anzeigen, denn: Quasi jeder Stillstand eines KFZ auf Radinfrastruktur ist per se schon mal ein Halten ("...gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.", so die VwV-StVO klar eingrenzend).
Parken ist auch nicht so schwer zu bezeugen (wir können nur bezeugen - Beweise im engeren juristischen Sinne gibt es in diesen Angelegenheiten nicht, wenn ich die Literatur richtig verstehe), die richterlich vorzunehmende Prüfung hätte im Verfahren allerdings ihre lästigen und daher im Zweifel zu vermeidenden Hürden.
...3. nicht um die finanziell maximierte Bestrafung der bösen Autofahrer geht, sondern um das rechtssichere und dadurch nachhaltige Anzeigen von Owi im Straßenverkehr - mit dem Ziel, solche Owi unattraktiver zu machen,
Diesen Zweifel muss ich als Zeuge/Opfer nicht haben.
Ich kann sehr wohl unterscheiden, ob da ein Fahrzeug nur kurz anhält und z.B. jemandein aussteigen lässt (Halten), oder ob es verlassen ist und weit und breit kein Fahrer, der die Behinderung auflösen könnte (Parken). Spätestens wenn ein Fahrzeug länger als drei Minuten unverändert steht, handelt es sich nicht mehr um Halten.
Das Problem, das ich hier schon mit OWi-Anzeigen hatte: die Polizei nimmt keine Anzeige wegen Parken auf, wenn die Beobachtungszeit kürzer als vier Minuten ist. Anscheinend muss in deren eigenes DV-System immer eine Beobachtungszeitspanne mit Anfang und Ende eingetragen werden. Wenn ich dann angebe: "beobachtet von 08:02 Uhr bis 08:03 Uhr" wird daraus eine Anzeige mit "Halten", selbst wenn sich im Umkreis von 500 m kein Fahrer befand.
Wenn ich genug Zeitreserve habe, warte ich mittlerweile bei Radwegparkern ab, bis die Uhr vier Minuten vorgerückt ist und dokumentiere das mit Foto. In anderen Fällen zeige ich dann "Parken" an, wenn das Fahrzeug verlassen war (z.B. auch beschlagene Scheiben oder Niederschlags-Schatten als weitere Kriterien). D.h. ich tendiere zu der Ansicht: "im Zweifel eher Parken".
Auch wenn es insgesamt nicht darum gehen mag, die Strafen zu maximieren, sehe ich es gleichwohl nicht ein, den günstigeren Tatbestand Halten anzuzeigen, wenn ich mir hinreichend sicher bin, dass es sich um Parken handelt.
Das höhere Bußgeld bei dem Vorwurf "Parken auf Radweg mit Behinderung" hat auch den Effekt, dass unbedarfte Autofahrer dazu neigen, sich zu verteidigen mit: "ich habe da nur zwei Minuten gehalten", damit ihre Fahrereigenschaft einräumen und selbst im Erfolgsfalle das günstigere Bußgeld (Halten) plus Gebühren entrichten dürfen. 