Beiträge von Nuernberg-steigt-ab

    @Christian_F: Ich schreibe in Nürnberg die jeweils zuständigen Polizeidienststellen an und habe auch den Eindruck, dass mindestens dem Großteil meiner Anzeigen auch nachgegangen wird.
    Gelegentlich kamen mal Rückfragen zur Beobachtungszeit oder von mir unerwähnten Details, woraus ich schließe, dass sich jemand genauer mit der Anzeige befasst hat.

    Bei einer Anzeige wegen Parken auf dem Radweg mit Beweisfoto(s) und konkreten Angaben zu Ort und Zeit möchte ich allerdings mal sehen, wie ein Anwalt (ob dritt- oder erstklassig) das so einfach aus dem Weg räumt!
    Der Angezeigte kann sich ja blöd stellen und nicht wissen, wer das Fahrzeug dort abgestellt hatte. Aber dann gibt es immer noch den Halterkostenbescheid. Der ist fast genauso teuer wie das Verwarngeld für Parken auf dem Radweg mit Behinderung. :P

    Wunderbar!
    Radwege könnten eigentlich viel besser sein, wenn sie vernünftig geplant und ausgeführt wären. Wenn man alle Konjunktive in die verfügbaren Statistiken hineinfantasiert, wären Radwege gar nicht mehr so gefährlich.
    Zu dumm, dass ich nicht im Konjunktiv lebe.

    Aus dem Bauch heraus verdeutlichen die aufgemalten Vz 205 (Vorfahrt achten) nur die Kreisverkehrsregelung (Kreisfahrbahn hat Vorfahrt), der Radfahrer läuft aber große Gefahr gegenüber dem aus der gleichen Straße einfahrenden Fahrbahnverkehr (KFZ) nachrangig zu werden, da dieser (bei geometrischer Betrachtung und nicht unbedingt formaljuristisch) an einer früheren Auffahrt in den Kreis einfährt.

    Bei den Überholmanövern und den Differenzgeschwindigkeiten kann ich nicht ganz folgen. Bei mir ist das oft genug genau andersrum: die überholenden KFZ sind kaum 10 km/h schneller als ich, während ich andere Radfahrer überhole, die gefühlte 20 km/h langsamer sind. Und ich bin wirklich kein Raser, sondern - wo es eben ist - mit 30 bis 35 km/h unterwegs.

    Düsseldorf: Verwirrende Kreuzung

    Kunst am Bau,
    aber in sich logisch.
    Aus der Vogelperspektive.
    Aus der Radlerperspektive sicher gewöhnungsbedürftig, was im Artikel auch vermeldet wird.

    Wenn es aus der Vogelperspektive ganz normal und logisch ausschaut, kann es schonmal nicht funktionieren.
    Genau wie die Piktogramme müssten die Linienmarkierungen jeweils so in die Länge gezogen aufgemalt werden, dass sie aus der Perspektive des Verkehrsteilnehmers am Boden eine sinnvolle harmonische Linie ergeben. Und zwar immer in der Richtung, aus der sie betrachtet, wahrgenommen und beachtet werden sollen. Da sie bei Betrachtung von der Seite dann zwar lang aber dünn erscheinen, stören sie in der jeweils anderen Richtung nicht so sehr die Optik und man findet sich zwischen all den sich kreuzenden Linien zurecht.
    Werden sie - wie hier - alle in gleicher Stärke aufgemalt, sieht man aus der Froschperspektive nur ein wirrwarr an sich kreuzenden Mustern und keine "Spuren" oder "Furten". Schade um das Geld.

    Um nochmal auf die eingangs beschriebene Kreuzung Kwittsmoor - Filbiger Straße zurückzukommen: ich sehe hier keinen Vorrang des Radfahrers.

    Es handelt sich nicht um eine Kreuzung, sondern um die Einmündung der Straße Kwittsmoor in die Filbiger Straße. Der Radfahrer kann - ganz gleich ob vorher auf der Fahrbahn oder dem "Radweg" unterwegs - nicht Geradeausverkehr sein, sondern ist entweder Linksabbieger (in die Filbiger Straße, südlicher Teil) oder Rechtsabbieger (in die Filbiger Straße, nördlicher Teil).
    Wiederum ganz gleich, ob er nachher auf der Fahrbahn oder dem gegenüberliegenden Radweg weiterfahren will, muss er als Linksabbieger dem Rechtsabbieger Vorrang lassen - wofür die Führung des Radwegs natürlich ungeeignet ist. Man könnte ihm gar noch vorhalten, sich nicht korrekt eingeordnet zu haben.
    Will er nach rechts abbiegen, begibt er sich durch Fahren auf dem Radweg in eine ungünstigere Ausgangslage, weil er beim Abbiegen von einem anderen Straßenteil die Fahrbahn quert oder sogar auf die Fahrbahn einfährt und zumindest bei manchen Amtsgerichten einen Nachrang gemäß § 10 StVO angehängt bekommt. Diese Meinung muss man nicht teilen. Aber einen Vorrang gemäß § 8 oder 9 kann man meines Erachtens genauso wenig annehmen!

    Hab mal über "Kontakt" folgenden Kommentar bei polizei-dein-partner hinterlassen:

    Nach dem ersten Durchlesen fällt mir dazu hauptsächlich folgendes auf:

    Zu 1. Halten oder Parken
    Als Prinzip: Im Zweifel Halten anzeigen, denn: Quasi jeder Stillstand eines KFZ auf Radinfrastruktur ist per se schon mal ein Halten ("...gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.", so die VwV-StVO klar eingrenzend).
    Parken ist auch nicht so schwer zu bezeugen (wir können nur bezeugen - Beweise im engeren juristischen Sinne gibt es in diesen Angelegenheiten nicht, wenn ich die Literatur richtig verstehe), die richterlich vorzunehmende Prüfung hätte im Verfahren allerdings ihre lästigen und daher im Zweifel zu vermeidenden Hürden.
    ...3. nicht um die finanziell maximierte Bestrafung der bösen Autofahrer geht, sondern um das rechtssichere und dadurch nachhaltige Anzeigen von Owi im Straßenverkehr - mit dem Ziel, solche Owi unattraktiver zu machen,

    Diesen Zweifel muss ich als Zeuge/Opfer nicht haben.
    Ich kann sehr wohl unterscheiden, ob da ein Fahrzeug nur kurz anhält und z.B. jemandein aussteigen lässt (Halten), oder ob es verlassen ist und weit und breit kein Fahrer, der die Behinderung auflösen könnte (Parken). Spätestens wenn ein Fahrzeug länger als drei Minuten unverändert steht, handelt es sich nicht mehr um Halten.
    Das Problem, das ich hier schon mit OWi-Anzeigen hatte: die Polizei nimmt keine Anzeige wegen Parken auf, wenn die Beobachtungszeit kürzer als vier Minuten ist. Anscheinend muss in deren eigenes DV-System immer eine Beobachtungszeitspanne mit Anfang und Ende eingetragen werden. Wenn ich dann angebe: "beobachtet von 08:02 Uhr bis 08:03 Uhr" wird daraus eine Anzeige mit "Halten", selbst wenn sich im Umkreis von 500 m kein Fahrer befand.
    Wenn ich genug Zeitreserve habe, warte ich mittlerweile bei Radwegparkern ab, bis die Uhr vier Minuten vorgerückt ist und dokumentiere das mit Foto. In anderen Fällen zeige ich dann "Parken" an, wenn das Fahrzeug verlassen war (z.B. auch beschlagene Scheiben oder Niederschlags-Schatten als weitere Kriterien). D.h. ich tendiere zu der Ansicht: "im Zweifel eher Parken".
    Auch wenn es insgesamt nicht darum gehen mag, die Strafen zu maximieren, sehe ich es gleichwohl nicht ein, den günstigeren Tatbestand Halten anzuzeigen, wenn ich mir hinreichend sicher bin, dass es sich um Parken handelt.
    Das höhere Bußgeld bei dem Vorwurf "Parken auf Radweg mit Behinderung" hat auch den Effekt, dass unbedarfte Autofahrer dazu neigen, sich zu verteidigen mit: "ich habe da nur zwei Minuten gehalten", damit ihre Fahrereigenschaft einräumen und selbst im Erfolgsfalle das günstigere Bußgeld (Halten) plus Gebühren entrichten dürfen. :thumbup:

    Würde ich einen fehlerhaften Bußgeldbescheid, z. B. falsche TBNR, bekommen, würde ich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, in der Hoffnung, dass die Sache fallen gelassen wird; hat schon zweimal funktioniert.

    Dann war die Bußgeldstelle zu faul oder zu dumm, oder hat gemäß Opportunitätsprinzip entschieden, einfach die nächste OWi zu bearbeiten.
    Die Bußgeldstelle kann bei einem so einfachen (der Fachmann sagt: "heilbaren") Fehler einen geänderten Bescheid rausschicken. Da Du Dich mit dem Widerspruch auch i.d.R. als Fahrer geoutet hast, ist das Bußgeld dann sicher.

    Ob ein Radweg beschildert war/ist oder nicht, solltest Du ja wissen, der ihn in dem Moment der Behinderung befahren hat/wollte. 8)
    Glücklicherweise wird zwar bei den TBNR sehr detailliert unterschieden, ob es sich um ein Vz 237, ein Vz 241 oder einen unbeschilderten Weg gehandelt hat. Die Bußgelder für Halten/Parken ohne resp. mit Behinderung unterscheiden sich allerdings IMHO nicht zwischen den einzelnen Arten von Radwegen.
    Für eine OWi-Anzeige müsste die Angabe "Parken auf dem Radweg mit Behinderung" genügen. Es ist nicht Aufgabe des Anzeigenden, die passende TBNR herauszusuchen.