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(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Ich muss die Fahrbahn nutzen und dabei nur möglichst weit rechts fahren. Eine Interpretation, bei der in diesem Kontext das Rechtsfahrgebot das Gebot die Fahrbahn zu benutzen aufhebt, halte ich für keine Interpretation die ein Gericht bestätigen wird.
Das Rechtsfahrgebot ist keine drakonische Norm, die jeden Verkehrsteilnehmer dazu zwingt am rechten Fahrbahrrand entlang zu schrammen. Insbesondere geht sie späteren Paragraphen und der Einteilung der Fahrbahn in verschiedene Spuren nicht vor. Wenn es eine Spur gerade aus gibt und eine Spur zum rechts abbiegen, dann fahre ich möglichst weit rechts, wenn ich die Geradeausspur nehme.
Das sehen Gerichte auch so. Hier wird sogar der blaue Lolly zum Einordnen aufgehoben (Quelle: )
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Ein Radfahrer handelt nicht verkehrswidrig, wenn er zum Linksabbiegen den Radweg verlässt und sich auf der Straße einordnet (OLG Hamm, Az. 27 U 2/89, Urteil vom 08.06.1989, NZV 1990, 26; VersR 1991, 935; VRS 46, 217).Das Urteil soll vom ILG Brandenburg bestätitigt worden sein (VR 96, 517). Das Urteil oder der Leitsatz ist mir aber nicht bekannt. Ein weiteres, neueres Urteil stammt vom AG Oldenburg, Urteil vom 20.02.2003. Aktenzeichen und Fundstelle sind mir unbekannt, der ADFC Oldenburg berichtete darüber.
Auch würde deine Interpretation des Rechtsfahrgebots die generelle Radwegbenutzungspflicht wieder einführen, was vom Gesetzgeber ja explizit nicht gewünscht ist §2 (4) StVO.
Es gibt keine konsistente Auslegung der StVO, bei der §2(2) nur in Kreuzungsbereichen eine Benutzung des Radweges verlangen würde.