Hallo Hugo, ich habe noch mal in mein Archiv geschaut, das OLG Hamm veranschlagt für die Breite eines Radfahrers sogar 1,25m:
ZitatNach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C2 ist davon auszugehen, dass der von einer Radfahrerin wie der Klägerin in Anspruch genommene seitliche Freiraum auf insgesamt ca. 1,25 m zu veranschlagen ist, also auf etwas weniger als den für Fahrradwege vorgesehenen lichten Freiraum von mindestens 1,5 m (vgl. dazu Hentschel a.a.O. § 2 StVO Rn. 20 a). Denn unter Einschluss der beim Radfahren nach außen gewinkelten Arme wurde eine Körperbreite von ca. 0,75 m gemessen. Hinzu kommen die seitlichen Abweichungen von der Fahrlinie eines Fahrrades, die nach beiden Seiten mit je bis zu 25 cm zu kalkulieren sind.
Quelle: OLG Hamm, Az: 6 U 105/03
Bei weiterem Nachdenken fiel mir noch ein: Die Maße dieses Schutzstreifen berücksichtigen ja gar nicht Menschen mit Kinderanhängern, etc. Wie stellen sich die Planer das vor?