Die Behörde beruft sich auf einen in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz: Verkehrsteilnehmer müssen die Straße genrell so hinnehmen, wie sie sie vorfinden und ihr Fahrverhalten hierauf einrichten. Allerdings gibt es noch weitere Grundsätze, die in die Abwägung einbezogen werden müssen, die die Behörde hier elegant unterschlägt/ignoriert. Zwei Faktoren sind ausschlaggebend: 1. die Erkennbarkeit der Gefahr und 2. die möglichen Folgen bei einem Unfall aufgrund der Gefahr.
Normalerweise gilt: je besser erkennbar die Gefahr, desto geringer die Notwednigkeit des Eingreifens. Aber! Dieser Grundsatz wird durch den 2. Faktor eingeschränkt: je größer die Gefahr für Leib und Leben, desto größer die Notwendigkeit des Eingreifens auch bei guter Erkennbarkeit der Gefahr.
Du solltest also dahingehend argumentieren, dass die Poller trotz guter Erkennbarkeit dennoch eine nicht hinnehmbare Gefahrenquelle darstellen, da die Gefahr schwere Unfälle droht. Insbeondere beim Fahren im Pulk werden Poller leicht übersehen oder werden bei oft auf schmalen Radwegen nötigen Ausweichmanövern zum Hindernis, dass insbesondere für ungeschützte Zweiradfahrer gravierende Unfallfolgen auslösen kann.