Das dürfte aber bei einem fahrbahnbegleitenden Weg ohne signifikanten Versatz an der Kreuzung bzw. Einmündung schlicht rechtswidrig sein.
Der nötige Versatz wurde im Zuge von Sanierungsmaßnahmen "natürlich" jeweils geschaffen. Statt geradeaus über die Einmündung gibt es dann vorher einen Schlenker von der Fahrbahn weg und ein kleines 205.