Die erste Kreuzung ist aus meiner Sicht noch relativ eindeutig.
Der rechtsabbiegende Verkehr muss die Vorfahrt des Radverkehrs beachten. Dafür das gelbe Blinklicht. Die Ausrichtung der Zeichen und
sieht im Foto merkwürdig aus. Meines Erachtens sollte deren Flächennormalen in Richtung des rechtsabbiegenden Verkehrs ausrichtet sein und nicht in Richtung des Radverkehrs.
Der linksabbiegende Verkehr ist bei abgeschalteter LSA gemäß §9 Abs. 3 StVO gegenüber dem Radverkehr wartepflichtig und erhält erst danach die Vorfahrt gegenüber des Rechtsabbiegers.
Die zweite ist schon kniffliger.
Wieder ist der Rechtsabbieger gegenüber des Radwegs durch §9 Abs. 3 StVO wartepflichtig. Die Wartepflicht des Rechtsabbiegers und des Radverkehrs gegenüber den Linksabbiegern ließe sich aus den Aufstellorten der Zeichen und dem Verlauf der unterbrochen Breitstrichlinie herleiten.
Danach müsste aber eigentlich die Vorfahrt des Radverkehrs gegenüber der einmündenden Straße von rechts z. B. durch ein kleines wiederhergestellt werden.
Richtig spannend wird die Gegenrichtung, also der linksseitige Radverkehr. Für den müsste man eigentlich ein auf der Insel aufstellen und danach wieder ein
für die Vorfahrt gegenüber des entgegenkommenden Rechtsabbiegers.
Würde ich zusammen mit einem Widerspruch gegen die B-Pflicht als Knobelaufgabe an die entsprechende Behörde senden