in der Tat sagt natürlich der Widerspruchs-Klassiker-§45 (9):
Zitat
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
und der Satz 3, der für die Begründung von Fahrradstraße (u.a.) gerade nicht gilt:
Zitat
Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
da ist in wirklich die Frage, wo die besonderen Umstände nach Satz 1 liegen. hm.
edit:
ich glaube aber, dass sich der §45 auf Anordnungen bezieht und nur mittelbar auf Änderung von Anordnungen.
Wenn man diesen Verbindungsweg in seinem ursprünglichen Zustand sieht:
= Erschließungsweg, alle Verkehrsarten
Dann hat man mit damaligen Möglichkeiten ein Aussperren des KFZ-Verkehrs bewirkt, indem Z.240 angeordnet wurde. Das war begründet und notwendig.
= Fußgänger + Radfahrer, Rest bleibt draußen
Jetzt ist man der Meinung, mit einer alternativen Beschilderung (Z.244) die gleiche Regelung zu erwirken
= Fußgänger + Radfahrer, Rest bleibt draußen
Ist jetzt §45 (9), Satz 1 hinsichtlich der Änderung zu betrachten? Oder hinsichtlich des Zustandes "ohne Schilder"? 
Mögliche(!) Erklärung für Einrichtung Fahrradstraße auch:
die reine Fahrradstraße dort verbietet jetzt auch den kleinen Elektrorollern das Befahren. Ich will da nicht zu sehr ausholen, aber auf Grund der Wegebeziehungen zwischen Jena-Süd (Lobeda) und Jena-Nord (u.a. Zentrum) kann man praktisch nur noch auf großen Umwegen zwischen den "Zentren" die Roller nutzen. 
Verkehrsmittelbeschneidung, E-Roller raus. 
edit:
... was natürlich Unfug ist, da der Passus aus der VwV-StVO lautet:
Zitat
anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr).