Zitat von VG-UrteilDenn jedenfalls als Verkehrsteilnehmer kann er gegenüber einer Verkehrsbeschränkung als Verletzung eigener Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der auch ihn treffenden Regelung lägen nicht vor oder aber seine eigenen Belange seien bei der behördlichen Ermessensausübung rechtsfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden Belangen abgewogen worden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35.92; VG Köln, Urteil vom 25. September 2012 – 18 K 4164/11
ZitatDie Antragsgegnerin konnte entgegen ihres Vortrags im Eilverfahren die straßenverkehrsrechtliche Anordnung nicht auf STVO § 45 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9stützen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.
Zu derartigen Verkehrsbeschränkungen gehört auch die Anordnung einer Fahrradstraße (VZ 244.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) und eines „Beginns eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone“ (VZ 290.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. dem Zusatzzeichen 1053-30 „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“).
könnte hier der Hund begraben liegen?
Stadt hat Fahrradstraße damit begründet, dass das Parken da doof und gefährlich ist. in der Folge dann auch HV-Zone angeordnet. Damit hat sie sich also gerade doch auf den Punkt "sicherheit und Ordnung" berufen, anstatt einfach hinzuschreiben: "netzbedeutung! Fahrradstraße!" und dann nach 2 Jahren eben geschickt die HV-Zone nachzuschieben, weil zu viel passiert ist / beinahe passiert ist