Beiträge von DMHH

    Gerade bei Mapillary gefunden: eine Critical Mass? Mapillary

    Ja, die CM in Jena ist (wie auch in Karlsruhe) eine "angemeldete Demo" und man ist ganz oft mächtig stolz darauf, dass man auf der Stadtrodaer Straße fahren darf mit der Demo... :rolleyes:

    Gnädigerweise. Und manchmal bekommt die CM auch nur eine der beiden Fahrspuren zugestanden, während auf der linken dann "der Verkehr" weiterfahren darf, was dann bei einer der letzen Touren zu bitterbösen Beschwerden geführt hat :rolleyes:

    und ob [Zeichen 306] oder [Zeichen 301]: fang jetzt nicht an, auch noch an der BEschilderung herumzumäkeln.^^

    Unter Willkür verstehe ich eine absolut anlasslose, völlig aus der Luft gegriffene Maßnahme, die mal so richtig diametral den Gesetzen und Normen entgegensteht.

    Für die Stadtrodaer Straße würde ich behaupten, dass von 1000 Einwohnern ungefähr 999 Einwohner Geld drauf wetten würden, dass man dort nirgendwo, nicht auf einem Meter mit dem Rad fahren darf. Weil die Gestaltung (2 Fahrstreifen, bauliche Trennung, teilweise niveaufreie Kreuzungen mit Abfahrten/Auffahrten wie bei einer Autobahn) das überhaupt nicht nahelegt. Und in der Tat zu 60% auch ein beschildertes Verbot des Radfahrens dort erkennbar ist.

    Daher gestehe dem Polizeibeamten den Fehlschluss zu: "ich bin an 6x Radverkehr verboten vorbeigekommen, das gilt hier auch und überhaupt: Schnellstraße". Mich aus diesem Fehlschluss heraus anzuhalten und zu sagen: "hey, hier ist Radfahren verboten" ist vertretbar. Das ist keine Willkür. Auch danach die Weisungen sind in meinen Augen keine Willkür. Er ist lediglich mehrfach gedanklich falsch abgebogen und kam dann auch nicht mehr aus der Spirale der Irrigkeit heraus.

    Verbot des Radverkehrs -> also muss es gefährlich sein -> also muss der Radfahrer um nahezu jeden Preis von der Fahrbahn weg -> wohinwohinwohin denn nur -> über die Gleise -> ach, vielleicht doch im Straßenbegleitgrün

    Wenn es kein ausgeschildertes Fahrbahnverbot gibt, dürfen Polizisten es nur anweisen, wenn Gefahr im Verzug ist (§ 44 StVO). Damit kann nicht der übliche Verkehr gemeint sein, sondern nur Umstände, auf die die zuständige Behörde gar nicht reagieren kann.

    das ist eines meiner Kernargumente der Dienstaufsichtsbeschwerde.

    Aber nein, bloße "Willkür" im Sinne von "so, dem Radfahrer zeig ichs mal!" unterstelle ich nicht. Weil das mein Bild der Polizei auch im blauen Thüringen nicht hergibt. Es ist eine Fehlannahme gewesen (Verbot Radverkehr), auf die eine Fehleinschätzung folgt ("gefährlich"), an dessen Ende der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt wurde:
    es sind 350m bis zur nächsten Ausfahrt: was machen wir mit dem Radfahrer?

    • über die Gleise schicken (Böschung, Schotter)
    • zu fuß im Straßenbegleitgrün laufen lassen bis zur Ausfahrt
    • weiterfahren lassen bis zur Ausfahrt
    • hinter/vor Einsatzfahrzeug fahren lassen bis zur Ausfahrt

    ...

    Zitat

    Beim Linksabbiegen [...] kam es aus ungeklärter Ursache zum Zusammenstoß mit dem auf dem gleichen Fahrstreifen abbiegenden Radfahrer.

    ?(

    Ja, es hat da 2 Fahrstreifen für links abbiegenden Verkehr. Aber "auf dem gleichen Fahrstreifen" fuhr der Radfahrer? :/

    dann dürfte einer von beiden Beteiligten wohl bei rot gefahren sein

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    grüner Pfeil für Linksabbiegerverkehr aus Neuhöfer Damm. dementsprechend muss die Querung, auf der der Radfahrer fuhr, entsprechend signalisiert sein.

    Linksabbieger-Grünpfeil = Querung-rot.

    :|


    /edit:

    ich hatte die Möglichkeit unterschlagen, dass der Linksabbieger bei grün gefahren ist, wegen stockenden Verkehrs aber mitten auf der Einmündung und noch vor Rad-Fuß-Querung zum Stehen kam. Kurz nach dem Stillstand hat dann die Ampel für den Radfahrer auf grün umgeschaltet, er ist losgefahren. Der Rückstau hat sich zeitgleich aufgelöst/verschoben, so dass der LKW-Fahrer ebenfalls vorgefahren ist und dabei den Radfahrer überfahren hat. :|


    /edit2:

    bei der Mopo ist das Unfallopfer in der Bildunterschrift ein Fußgänger, im Text ein Radfahrer. :/

    sollte(!) es ein Bußgeld geben, werde ich natürlich gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen.

    Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Weisung behalte ich mir vor, je nachdem, wie im Weiteren die Kommunikation/Reaktion der Dienststelle auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde läuft. Damit ich diese Klage aber überhaupt erheben kann, muss ich die Weisung ja erstmal schriftlich bestätigt bekommen haben. Darum der Antrag dahingehend.

    Dass die Polizei auf meinen Antrag hin auch die verkehrsrechtliche Situation (also den Ist-Zustand) prüfen will, um eine Begründung der Weisung nachzuliefern: das können sie gerne machen, im besten Fall wird sich dort dann ergeben, dass besser kein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. (Besser im Sinne von: es wäre klar, dass nur Arbeit macht, aber keinen Erfolg verspricht)

    angerufen wurde wohl, weil es der effizienteste Weg ist.

    Alternativen wie Brief oder Mail schreiben, dauert eben länger.

    Ist das Radeln in dem Bereich denn jetzt erlaubt oder verboten?

    Dort, wo ich fuhr, darf man mit dem Rad fahren und auch zu Fuß am rechten Fahrbahnrand gehen. Man darf auch mit Pferd oder Pferdekutsche dort unterwegs sein. Oder e-Scooter oder Handwagen.

    Der Beamte am Samstag ist gegenteiliger Meinung (zumindest was das Rad+Fuß betrifft).

    Aus der Innenstadt kommend stellt sich das für den Beamten in der Wanne wie folgt dar:

    Windschutzscheibe 1
    Windschutzscheibe 2
    Windschutzscheibe 3 -> an dieser Stelle bin ich von rechts kommend auf die Straße aufgefahren

    Und aus meiner Perspektive bzw. Anfahrt
    Helmperspektive 1
    Helmperspektive 2
    Helmperspektive 3 --> hier bin ich letztendlich auf die Straße aufgefahren

    Und am Ende der Auffahrt gilt dann für alle Verkehrsteilnehmenden: zHg50. Auf der 2-streifigen Stadtrodaer darf bis dahin mit zHg70 gefahren werden

    alle Auffahrten/Einmündungen, die hinter der Stelle kommen, an der ich auffuhr, haben auch kein Z.254.
    hier nicht
    da nicht
    dort nicht
    auch ist "auffällig", dass in dem Abschnitt ohne Z.254 eine zHg50 gilt. In den Bereichen mit Z.254 gilt zHg60/70 (einschränkend Lärmschutz nachts). Vermutlich wurden dort auch nur die Z.274-60 / Z.274-70 vergessen ;)

    Tja. Das weiß ich nicht.

    Stand jetzt wurde mir eine Bearbeitung meines Antrages zugesagt. Da gehe ich davon aus, dass vor Ort auch noch geprüft werden wird, ob ein VZ.254 an der vorherigen Zufahrt steht.

    Die Stellungnahme des Beamten kann sich objektiv nur auf meinen "Antreffort" und den "Anhalteort" beziehen, nicht aber auf die Frage, wo ich aufgefahren bin. Denn den Ort des Auffahrens kann der Polizeibeamte vor Ort nicht gesehen haben (zeitlicher Ablauf aus: freie Bahn hinten beim Auffahren, Ampel der Querung hatte rot).

    Und nach meiner Logik ist es für die schriftliche Ausfertigung der Weisung jedoch unerheblich, wo ich tatsächlich aufgefahren bin. Maßgeblich ist lediglich, dass im Abschnitt, für den die Weisung ausgesprochen wurde, kein Verbot besteht. Das Verbot kann aber nur bestehen, wenn "vorher" an der letzten legalen Zuwegung ein VZ.254 hängt.

    Somit gehe ich erstmal davon aus, dass die Weisung sehr wohl schriftlich bestätigt werden wird; anderenfalls würde ich mit obiger "Herleitung" nachhaken.

    Ich hab gerade mal fristwahrend eine E-Mail an die PI geschickt. :)

    der Eingang der E-Mail wurde mir gerade telefonisch bestätigt, auf Nachfrage: Papier nicht erforderlich.

    Der Antrag wird bearbeitet werden, dazu muss aber die Stellungnahme des Beamten (wo fuhr ich auf, wo wurde ich angehalten) eingeholt werden. Denn in der Stadtrodaer Straße ist das Radfahren per VZ verboten, und dann handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der nicht begründet werden muss, dann wird es keine schriftliche Bestätigung der Weisung geben.

    vormals war ich auch der Meinung, dass "insbesondere" keine abschließende Aufzählung ist.

    Nur verfolgte danach irgendwo (ich finds nicht mehr) eine Diskussion, in der in Bezug auf den Schutzstreifen die Meinung vertreten und begründet wurde, dass ausschließlich bei Gegenverkehr drauf gefahren werden dürfe.

    Und ich erinnere mich an einen Aufsatz, der herleitete, dass z.B. nicht an Fz, die zum linksabbiegen an einer Kreuzung warten, rechts über den Schutzstreifen ausgewichen werden darf. Den find ich auch nicht mehr :cursing:

    wenn bei der StVB allesamt "ordentlich" arbeiten würden, wären bei den VG auch wieder Kapazitäten frei :rolleyes:

    Aber in dem Fall sage ich: aus meiner Interpretation ist hier ein Vorbeifahren über den Schutzstreifen nicht zulässig. Die StVB / Verkehrsplanung scheint zu einem anderen Schluss gekommen zu sein, denn sonst hätte sie einen Radfahrstreifen angelegt: Platz wäre da. Sie wollte aber offenbar einen Schutzstreifen, damit hinter der Tram der richtige Verkehr nicht unnötig warten muss.

    Anlage 3 zur StVO ist maßgeblich, zu Zeichen 340

    Zitat

    Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.

    das ist doch recht "beschränkt".

    Aber ja, die Frage nach dem "Bedarf" kann man stellen. "alles" kann Bedarf aber eben nicht umfassen.

    Nachteil ist so natürlich, dass auch die Straßenbahn 30 fahren muss, weil viele Autofahrer zwischen den Fahrspuren wechseln werden.

    Welche Fahrspuren? :/

    Es gibt genau einen Fahrstreifen. Der KFZ-Verkehr hat in jedem Falle links des Schutzstreifens zu fahren. Ich würde annehmen, dass sich durch den Schutzstreifen sogar ein Verbot des Vorbeifahrens an der haltenden Tram (Haltestelle) ergibt, da kein Bennutzungsgrund aus der StVO greift.

    Ich finde die Situation sogar sehr schlecht gelöst: man hätte hier einen Radfahrstreifen realisieren können in 2m Breite. :/

    „VG Hamburg 5 K 3154/18* Urteil vom 02.02.2023

    Erfolglose Klage gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einem Abschnitt der Stresemannstraße und auf Verpflichtung der Stadt zu Veränderungen des dortigen baulichen Zustands“

    arg!

    eine der schlimmsten Stellen... halt, "strecken" in Hamburg: die Stresemannallee. Geht ja hinten richtung Westen an der Eisenbahnüberführung weiter. Das ist ein Elend Sondergleichen.

    Die Begründung des Klägers liest sich stichhaltig. Wobei das Ziel des Senats, den Radverkehrsanteil zu fördern in meinen Augen kein valider Grund ist. aber sei es drum: die Begründung der Beklagten liest sich abschnittsweise ebenso nachvollziehbar, auch wenn dort eher ein "bemühen" mitschwingt, Gefahren herbeizureden. Wie etwa der Radfahrer, der vom anfahrenden Bus übersehen wird.

    Und erneut wird die Belastungsbereich-Tabelle aus der ERA herangezogen mit "jaja, viel Verkehr dort!"

    Im Text wird aber die Kernaussage deutlich: VG prüft, ob Ermessen ausgeübt wurde und Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden. Die StVB hat Ermessen ausgeübt. Bei der StVB sitzen die Fachleute. Und die haben abgewogen: Fahrbahn = gefährlich, der Radfahrer kann nix machen, wird einfach überfahren. Geh-Radweg = der Radfahrer ist selbst schuld, wenns zum Unfall mit Fußverkehr/Geisterradler kommt, er hätt schließlich langsamer fahren können. Außerdem ist Fahrbahn = tödlich, Geh-Radweg = verletzt auch zu berücksichtigen.

    Und ja, klar: bei Aufhebung der RWBP muss man auch davon ausgehen, dass die 70jährige Dame oder der 10-jährige Knirps dort fahren. Bei Tempo 30 und Mischverkehr mit vielen Bussen und auch LKW. hm. :/