erwartbar schmettert die StVB die Transparenzanfrage ab.
ZitatDer Verkehrssicherer unterliegt nicht der Anwendbarkeit des ThürTG. In diesem konkreten Fall macht das Unternehmen Urheberrechte geltend, weshalb urheberrechtlich geschützte Dokumente nicht bereitgestellt werden können
Sososo, für eine Baumaßnahme des Landkreises im öffentlichen Raum erstellt der Verkehrssicherer also einen Verkehrszeichenplan. Die untere StVB prüft den Plan, verlangt ggfs. Änderungen und genehmigt diesen. Nach Aufstellung der im Verkehrszeichen im öffentlichen Raum müsste die unteres StVB eigentlich auch prüfen, ob alles richtig ist.
Was sagt das ThürTG?
Zitat§1
amtliche Informationen:
amtlichen Zwecken dienende vorhandene Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu,
Und was zur Hölle haben die "Urheberrechte" des Unternehmens damit zu tun?
Ich überleg aktuell wirklich, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Das ist langsam lächerlich...