Sehr geehrter Herr [...],
[Begründung der verspäteten Anwort, der Leiter ist verhindert. Daher...] ... bat er mich, Ihnen nochmal ein Antwort zukommen zu lassen.
Ich möchte Ihnen dies gern unter folgenden Aspekten beantworten - Problem, Grundsatz und Schutzwürdigung.
PROBLEM:
Privatpersonen und private Unternehmen handeln nicht hoheitlich, sondern im eigenen Interesse bzw. auch zur Gewinnerzielungsabsicht.
Dieses Verhalten ist bei Mitarbeitern der Verkehrsüberwachung nicht gegeben und liegt auch nicht vor.
GRUNDSATZ:
Vom Grundsatz her, wird jeder Verkehrsteilnehmer belästigt und/oder be- bzw. gehindert sich im öffentlichen Verkehr frei zu bewegen.
Die Regeln/Vorschriften der StVO dienen primär der Unfallverhütung und nicht der Sanktionierung.
SCHUTZWÜRDIGUNG:
Die StVO enthält nur sehr wenige schutzwürdige Vorschriften für Private.
Eine ist das unerlaubte/unberechtigte Beparken vor und von Grundstückszufahrten.
Ein weiteres Beispiel hierfür ist die ungerechtfertigte Benutzung eines personenbezogenen Parkplatzes; wie bei Schwerbehinderten.
Demnach sind wir auch angehalten, nur solche 'erklärbaren' Ordnungswidrigkeiten von Privatpersonen aufzunehmen und zu verfolgen.
Und nicht zuletzt dient diese Vorgehensweise auch dem Selbstschutz des privaten Anzeigenerstatters.
Denn in heutigen Zeiten ist leider auch im Verkehrswesen die Gewaltbereitschaft gestiegen.
Ich wünsche noch eine schöne Woche und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag