


Auf Seite 15 stehen Änderungen der StVO, auch am §2 Abs. 4
der würde nach den angedachten Änderungen lauten:
Zitat
(4)1Mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. 2Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. 3Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. 4Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. 5Wer mit dem Rad Fahrrad oder der Elektrokleinstfahrzeug fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
das hätte jetzt augenscheinlich zur Folge, dass die Elklfz nun auch bei Vorhandensein "sonstiger Radwege" auf der Fahrbahn fahren dürfen. Das ist im Wortlaut der EKV ja aktuell nicht vorgesehen, da es dort heißt
Zitat
Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege,
- darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (VZ.240) und
- die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (VZ.241),
- sowie Radfahrstreifen (VZ.237) und
- Fahrradstraßen (VZ 244.1)
befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ. 325.1) gefahren werden.

find cih das gut? find ich das schlecht?
was ich definitiv schlecht finde, ist der Vorschlag für Änderung §12 (4)
Zitat
Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch Andere nicht gefährdet oder behindert werden können.
Das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zum Zweck der
stationsunabhängigen Vermietung ist kein zulässiges Parken im Sinne dieser Verordnung.“
heißt also, dass das behindernde Abstellen wieder nur über Gestattungsverträge / Sondernutzungsverträge Gemeinde<>Anbieter geregelt wird und nicht nach StVO/BKatOwi zu ahnden ist. 