zufällig heute in der LTO im Bezug auf ein Verfahren mit schluderiger Aktenführung:
ZitatDie Aktenführung habe den in der Aktenordnung konkretisierten Geboten der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit zu genügen, führte das OLG aus. Dies folge unmittelbar aus der in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankerten Bindung der Verwaltung und der Justiz an Gesetz und Recht verankert sowie aus der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität. Akten müssten so geführt werden, dass jederzeit eine zuverlässige Rekonstruktion des Verfahrensstandes möglich und eine ordnungsgemäße richterliche Überprüfung gewährleistet sei.
gut, ging hier um die E-Akte eines Landgerichtes - aber der Bezug aufs GG gilt für alle Formen der öffentlichen Verwaltung