Das dem mich simon auf den §11 hingewiesen hatte:
Ich würde ja § 11 II ThürTG lesen, dass selbst wenn Urheberrechte betroffen wären (sind sie nicht) eine Akteneinsicht ohne Kopien möglich ist.
... schrieb ich direkt mal eine E-Mail und habe Terminvorschläge gemacht, bei denen ich vorbeikommen könnte, um das urheberrechtlich geschützte Werk einzusehen.
In der direkten Anwort sagte man die Terminvorschläge ab und vertröstete mich auf die Rückkehr der Sachgebietsleitung. Diese teilt mir nun mit:
Zitat
Der Urheber dieser Pläne hat uns diese für eine gewisse Nutzung überlassen (Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung) und mitgeteilt, dass diese nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Aus diesem Grund können wir Ihnen die urheberrechtlich geschützte Dokumente nicht bereitstellen.
Jetzt hat der Verkehrssicherer seine Unterlagen also gnädigerweise der Behörde für eine gewisse Nutzung überlassen. 
Aber reingucken darf nur die Behörde. 
hm. Ich bin der Meinung, dass der Sicherungsplan Teil einer behördlichen Genehmigung ist und daher dem ThürTG unterliegt. Gleichwohl überlege ich mir auch Konstellationen, unter denen das nicht der Fall sein könnte. Der "umständlichste Fall", den ich mir ausmalen kann:
- Landkreis schreibt Brückensanierung aus über Vergabeportal. Teil der Ausschreibung ist, dass AN sich um Sicherung kümmert.
- AN(Tiefbauer) beauftragt dafür in Folge einen Sub-AN: Verkehrssicherer. Der arbeitet Unterlagen aus und ...
- schickt die natürlich an die StVB, um seinen Vorschlag genehmigt zu bekommen. Damit sind diese Unterlagen Teil behördlichen Handelns geworden, weil über sie entschieden wurde.

Also fakt ist, dass die Unterlagen der Behörde vorliegen (sonst wäre die Antwort: "haben wir nicht mehr" gekommen). hm.