Beiträge von Pepschmier

    Gerade diese "Angebotsradwege", früher mal verpflichtend, heute signalisiert nur noch der rote Belag, da könnte ein Radweg sein, jeem Autofahrer da IST ein Radweg und du hast ihn gefälligst zu benutzen. Habe hier im Dorf schon diskuttieren müssen, ob da ein benutzungspflichter Weg sei oder nicht, das Argument da ist keiner war trotz Fotobeweis nicht gültig, schließlich könne man ja deutlich rotes Pflaster sehen und da müssen Radfahrer fahren.

    Ich bin da hin- und hergerissen. einerseits finde ich es gut dass die Wege für die da sind, die sie nutzen wollen. Andererseits erwecken sie aber leider bei zu vielen PKW Fahrern die Idee, Radfahrer müssen da fahren.

    In Deutschland sind nach meiner Erkenntnis eigentlich alles Scheinradwege. Ob die nun durch eine rote Bemalung oder durch ein Blauschild zustandekommen.

    Radverkehr wird immer irgendwie als "unerwünschtes, drittes Rad am Wagen" verteilt, hier in Bayern meistens auf einem Gehweg, auf dem Fahrzeuge eigentlich tabu sind.

    Warum sollten also Fahrradfahrer*innen es gutheißen, dazu gezwungen zu werden, sich mit diesen tonnenschweren Fahrzeugen den Straßenraum zu teilen?

    Auch in Holland wollen das m.W. weder die Bürger noch die Behörden. Aber da hat man halt frühzeitig angefangen, Ersatz"straßen" für den Radverkehr zu bauen und, was noch wichtiger ist, den Radverkehr tatsächlich als eigenständige Verkehrsart mitsamt den ihr eigenen Ansprüchen ernst zu nehmen.

    In Deutschland wird der Radverkehr von vielen Bürgern und Behörden geistig den Fußgängern zugerechnet. Es gibt keine "Radwege", die diesen Namen verdienen. Und solange das so ist, will ich nicht gezwungen werden, auf Gehwegen zu fahren, denn das behindert mich. Wenn es keine Radwege gibt, will ich - so wie es mir in der STVO als Recht zugestanden wird - auf der Fahrbahn fahren.

    Dass jede Ent-RWBP-ifizierung automatisch dazu führt, dass keiner mehr dort fahren darf, wo es vorher angeblich so sicher und toll war, ist einfach nur sturer, deutscher Behördenkram.

    Die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts Fürstenfeldbruck hat mir mehrfach versichert, dass es "natürlich nicht darum geht, den KfZ-Verkehr zu bevorzugen, sondern ausschließlich um die Sicherheit des Radverkehrs". Der ADFC-Vorsitzende von Fürstenfeldbruck (Ü80?) tutet ins gleiche Horn.

    Der Verkehrsreferent des Stadtrats Fürstenfeldbruck ist weniger verlogen und eher pragmatisch. Er sagt: "Die baulichen Gegebenheiten in Fürstenfeldbruck geben eben nicht mehr her, wir haben ja eh schon so viel getan. Wir haben die Benutzungspflicht dort abgeschafft, wo sie sich beim besten Willen nicht mehr länger rechtfertigen ließ. Im übrigen sollten Radfahrer nicht auf ihrer Vorfahrt beharren."

    Für weitere "Gespräche" sehe ich keine Grundlage. Da rede ich lieber mit einem Stein oder mit meinem Fahrradmontageständer.

    Immer wieder nett zu lesen:

    Zitat

    Radfahrern eine Radwegebenutzungspflicht und damit ein gefährliches Fahrbahnbenutzungsverbot aufzuerlegen, steht in der Regel völlig außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, Autofahrern die Begegnung mit Radfahrern im Längsverkehr (und gegebenenfalls eine Geschwindigkeitsbeschränkung) zu ersparen. Eine Radwegebenutzungspflicht darf seit 1998 nur noch in Einzelfällen angeordnet werden, weil es in der Regel sicherer ist, auf der allgemeinen Fahrbahn zu fahren als auf einem straßenbegleitenden Radweg. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht war seither schon oft Gegenstand gerichtlicher Prüfung. Sowohl in Urteilen als auch in Gerichtsbeschlüssen wird den Behörden immer wieder aufgezeigt, welche engen Grenzen § 45 StVO setzt. Manche Straßenverkehrsbehörde schert sich aber wenig darum, weil der Sachbearbeiter meint, „aus dem Bauch heraus“ besser zu wissen, was die Verkehrssicherheit erfordert als der Gesetzgeber. Gegen die illegalen Verkehrszeichen 237, 240 und 241 können Radfahrer dann klagen (vgl. das Kapitel Recht gegenüber Behörden, Straßenverkehrsrecht).

    Kettler, Dietmar. Recht für Radfahrer: Ein Rechtsberater (German Edition) . Rhombos-Verlag. Kindle-Version.

    Bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht kannst du dich aber eigentlich nicht direkt auf die VwV-StVO berufen, weil die sich erst einmal nur an die Behörde wendet. Für dich ist erst einmal (nur) die StVO maßgeblich. Das ist nämlich die Verordnung, welche dich u.a. in deiner persönlichen Freiheit einschränkt (Art. 2 GG).

    Indirekt hat die VwV aber insofern Bedeutung, als dass man z.B. verlangen kann, dass diese einheitlich angewendet wird.

    Und wo in der STVO steht, dass zuviele Fahrzeuge vom Typ A eine Verkehrsbeschränkung für den Fahrzeugtyp B rechtfertigt? Also ich persönlich sehs nicht.

    Aber ich würds auch nicht ohne einen Anwalt machen, der selbst für die Sache "brennt" und mit dem man reden kann, ohne dass er dabei ständig auf die Uhr schaut. Schwierig.

    Die Verwaltungsvorschrift kommt im wesentlichen dann ins Spiel, wenn es darum geht, ob die Behörde ihr Ermessen in dem ihr zugestandenen Rahmen korrekt ausgeübt hat.

    Ebenfalls Zustimmung. Die ständig gebrauchte Rechtfertigung für Verkehrsbeschränkungen, dass auf der "Fahrbahn zu viele Autos fahren", geht aus der STVO als ursprüngliche Begründung für Verkehrsbeschränkungen gar nicht hervor. Genauso gut könnte man Sperrungen für KfZs rechtfertigen, weil "zuviele andere KfZs" fahren.

    Zitat

    STVO §45 (9)

    3 Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt

    Innerorts aufgrund 50 km/h-Beschränkung m.E. überhaupt nicht begründbar. Mir kommt auch dieses ">8.000 Fahrzeuge pro Tag" usw. "sehr spanisch" vor. Davon ist in der STVO nirgends die Rede. Ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass das Argument, "da fahren zu viele Autos" einer höchstrichterlichen Prüfung standhalten würde.

    Wieso nur innerorts?

    Weil es da aufgrund "Sicherheit geht vor Flüssigkeit" ein allgemein anerkanntes Tempolimit von 50 km/h gibt. Ohne dieses "Sicherheit geht vor Flüssigkeit" hätte schon längst jemand gegen 50 km/h in Ortschaften geklagt, denn der Verkehr ist ja möglichst flüssig zu halten.

    Nach meinem Verständnis gelten lt. STVO für Fahrräder die gleichen Regeln wie für KfZs: Fahren auf der Fahrbahn, Verkehr muss flüssig gehalten werden, Sicherheit geht vor Flüssigkeit, jeder Eingriff bedarf einer "außergewöhnlichen Ausnahmesituation".

    Wenn also für KfZs Bodenschwellen und Tempolimits "sehr schlimm" sind, dann doch wohl erst recht 25 Gehwegabsenkungen, blockierte Furten, Fußgänger und Gassigeher für Radfahrer?

    Ne, das ist in § 45 StVO geregelt.

    In der VwV wird nur festgelegt, wann ein Radweg sicher ist. :/

    Hatt ich auch so verstanden. Fahrbahnverbot für Fahrzeuge in STVO nur in "außergewöhnlichen Ausnahmesituationen" erlaubt. Innerorts ist RWBN deshalb praktisch legal überhaupt nicht durchführbar.

    Die Radwegbenutzungspflicht ergibt sich aber zunächst einmal auch nicht aus einer Verwaltungsvorschrift, sondern direkt aus der Straßenverkehrs-Ordnung.

    Ist das wirklich so? Ich hatte die STVO so verstanden, dass ein Fahrbahn-Benutzungsverbot verhängt werden "kann", wenn außergewöhnliche Umstände dies erforderlich machen. Ansonsten ist für einen flüssigen Verkehr zu sorgen, wobei alle Fahrzeuge die Fahrbahn zu benutzen haben. Dabei geht Sicherheit vor flüssigen Verkehr.

    M.E. alles Aussagen, die ein Fahrbahnverbot für Fahrzeuge so gut wie unmöglich machen und sogar "willkürliche" Tempolimits verhindern.

    2 von 700 BT-Abgeordneten bei Korruption erwischt, Dunkelziffer unbekannt. Das ergibt eine 7-Tage-Inzidenz von mindestens 285. Was nun? Ich bin für Abriegeln.

    Wenn mans auf die Unionsabgeordneten bezieht, liegt die Korruptions-7-Tage-Inzidenz bei ca. 810.