Nun, jetzt weißt du, warum mittlerweile hier die Dinge in Richtung Verwaltungsgerichtsbarkeit eskalieren.
Aber gut, das Argument "es war 30 Jahre lang rechtswidrig, also kann es das weitere 30 Jahre bleiben" hat so gleich gar nichts mit der Selbstbindung der Verwaltung an Recht und Gesetz zu tun. Bei einer jüngst erfolgten Aufsichtsbeschwerde zum Regierungspräsidium in Karlsruhe (ja, das grün-schwarze Baden-Württemberg scheint in der Sache keinen Deut besser zu sein) musste ich an ebendiese auch erinnern:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich weise darauf hin, dass die Behörde bereits seit 1998 (sic!) Zeit hatte, die sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten pragmatisch zu priorisieren. Die damalige Änderung der StVO beinhaltete die klare Verpflichtung an die Verkehrsbehörden, binnen Jahresfrist den Altbestand zu kontrollieren und ggf. entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Offensichtlich ist dies weder erfolgt, noch konnten Sie mitteilen, wie eine ressourceneffiziente Bearbeitung des nun über ein ¼ Jahrhundert bestehenden Rückstands erfolgen soll. Die Aufsichtsbeschwerde ist damit nicht erledigt. Gerade die Tatsache, dass es sich um Altbestand handeln soll, zeigt doch klar, dass das Landratsamt Enzkreis bisher nicht in der Lage war, von Amts wegen zu einer angemessenen Zeitplanung zu finden und daher einer umfassenden fachaufsichtlichen Betreuung bedarf.
Um weiteren Problemen vorweg zu greifen: Ich weise darauf hin, dass ich in Zukunft direkt nach Ablauf der 3-Monatsfrist des § 75 VwGO Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erheben werde. Im Rahmen einer ressourceneffizienten Verwaltung ist es daher sinnvoll, künftig die Vorgaben des Gesetzgebers auch dann zu erfüllen, wenn noch kein Bürger Widerspruch eingelegt hat (sog. Bindung der Verwaltung an das Gesetz).
Mit freundlichen Grüßen
mgka