ja , der tote Winkel. §56 StVZO: "(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann."
D.h Entweder entsprach der LKW nicht den Vorschriften der StVZO und war somit nicht verkehrssicher oder (wahrscheinlicher) der ( Berufskraft-)Fahrer hat die vorhandenen Möglichkeiten nicht oder nicht richtig benutzt.