Zitat von Epaminaidos
Zitat
Nach den Vorschriften darf eine Benutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn sie ein Sicherheitsgewinn für Radfahrer ist.
Ich würde das eher umgekehrt formulieren: Eine Benutzungspflicht darf keinesfalls angeordnet werden, wenn sie zu einer Erhöhung des Unfallrisikos für Radfahrer führt. ( ergibt sich direkt aus Artikel 2 Abs. 2 GG) .
Keine wissenschaftliche Studie konnte aber bisher nachweisen , das Radwege ( im Mittel) zu einer Verringerung des Unfallrisikos führen. Damit ist bei mindestens 50% aller Radwege eine Erhöhung des Unfallrisikos für Radfahrer zu erwarten und die StVB wäre eigentlich gefordert bei jeder Anordnung einer Benutzungspflicht wissenschaftlich fundiert nachzuweisen, das genau dieser Radweg nicht zu einer Erhöhung des Unfallrisikos führt.