Beiträge von Mueck

    Die Situation ist beim Rechtsabbieger von der B73 zur Harsefelder Straße nicht eindeutig: Hat man als Radfahrer, der dem Verlauf der Bundesstraße folgt, Vorrang nach §9 (3) oder kreuzt man ohne Vorrang die Abbiegespur?. Dort steht weder am Radweg noch an der Fahrbahn ein VZ 205 und man sollte sich vorher gründlich umgeschaut haben, bevor man in dem Tempo da rüber fährt, wie ich es im Video getan habe, zumal man dort mit hoher Geschwindigkeit abbiegen kann.

    Guck mal in die VwV-StVO zu § 9 bzgl. Furten und Vorrang:

    Hättest Du da keine(n) Vorrang/Vorfahrt, dürfte da keine Radfurt sein.

    Dann müsste man stattdessen nach dem anderen Abschnitt die berüchtigten kleinen 205 hin.

    Hier hat man also eindeutig in die andere RIchtung klargestellt ...

    Und in der StVO heißt es: "Wer abbiegen WILL ..."

    Du willst das nicht ...

    Der Autofahrer will das ...

    Gegen die Umschaunotwendigkeit könnte man evtl. noch mehr tun, also mehr Aufmekrsamkeit beim Autofahrer erzeugen ...

    Fußgänger haben an der ersten Furt ja auch Vorrang, könnte also ein Zebra dazu.

    Aber eigentlich gehört das Rechtsabbiegen deutlich entschleunigt ...

    So ganz modern scheint mir die Gestaltung aber nicht so ganz ohne Beschleunigungsstreifen ... Den Murks gibt's also wohl schon länger so aus Zeiten, als es 205 noch nicht in klein gab?:whistling:


    Wobei man natürlich auch beim Wechsel vom Radweg auf die Abbiegespur aufpassen muss.

    Wenn da gerade jemand kommt, kann man's ja immer noch auf die Dreiecksinsel verschieben ... :whistling:

    Das wird auf jeden Fall an der Nordwestecke ein großes Problem, wo die Thuner Straße stadtauswärts in den Kreisverkehr mündet. Radfahrer, die auf dem einseitigen Radweg auf der nördlichen (linken) Seite der B73 in Richtung Osten fahren, tauchen dort erst im letzten Moment hinter der Lärmschutzwand auf.

    Nordost?

    Ja, da sollte man wohl noch optimieren ...

    Sind das dunkelgraue sind nicht zufällig Aufpflasterungen?

    Bundesstraßenquerende Radler sollen wohl durch eine Unterführung?

    Die Furten bei 0:10 und 0:26 haben keine geschrumpften 205 für Radler, also mit Vorfahrt/Vorrang? Es gibt noch Wunder?:/ *)

    2:30: Rechtsabbiegespur nicht zum Rechtsabbiegen benutzt sondern zum Geradeausfahren missbaucht! Tss, tss!:whistling: (Übrigens auch keine geschrumpften 205 ...)

    *) Wobei das bei ungebremsten Verkehr angesichts der großen Radien evtl. nicht so ganz ohne ist ...

    Wäre MPU überhaupt vorrangiges Thema für einen Richter oder ist da nicht autark zunächst die zuständige Behörde günstigstenfalls alleine oder nach Hinweis aktiv?

    (Muss zugeben, dass ich die MPU-Themen in DEM Fachforum dafür (VP) nicht so intensiv mitlese, aber so im Hinterkopf ohne Gewehr und Pistole war mir so ...)

    Das hat ihn ja jetzt der Richter gefragt ... Und das Nichtfinden dieser Stelle kostet nun ...

    (In meinem Fall wurde das Verfahren gegen ihn "gegen Auflage" eingestellt, also auch nicht ganz folgenlos, zumal er auch noch Schäden n seiner Karre hatte, die er nach großspuriger Ankündigung dann nie bei meiner Versicherung eingereicht hat ... PS: Die Landespolizei stand da als Zeuge grad gegenüber ...)

    Man könnte meinen, weil es in Wirklichkeit um die möglichst leichte Überholbarkeit von Radfahrenden geht. Die sich ja leider nicht mehr an das Gebot des 'Äußerst-Rechts-Fahrens' aus dem Kaiserreich halten...

    Zur Benutzungspflicht ist vielleicht dieser Artikel interessant: https://fahrradzukunft.de/27/schutzstreifen-klagebefugnis/

    Genau: Schutzstreifen, weil sie Autofahrer vor lästig weit links Radelnden schützen sollen ...:whistling:

    Hier, derzeit ganz unten, versuche ich das Lüneburger Urteil zu zerrupfen für "meinen" aktuellen "Lieblings"schutzstreifen ...

    Yorckplatz ist wohl ein Altfall au der Zeit vorm Schutzstreifenverbot in Kreiseln. Besonders stören tut der mich nicht, da ist ja nicht wirklich viel los.

    Andere "Einbahnstraßen"-Schutzstreifen finde ich auch lästig, den besonders, da fahre ich inzwischen lieber am linken Bordstein ...

    Nun ist das Urteil da:

    Zitat

    Mit Rechten und Pflichten im Straßenverkehr kenne er sich aus, so der Angeklagte. Er sei im Bezirk für den Bereich „Sondernutzungsflächen“ zuständig.

    Interessant ... Das erinnert mich an meine "Begegnung" anlässlich einer SchutzstreifenNICHTbenutzung, wo später der Herr bei der polizeilichen Aufnahme dann gegen die kühle Witterung eine Weste "Polizeibehörde" überzog ...

    Solche Herren mit Missionslizenz sind womöglich die Schlimmsten?

    Ich bevorzuge 3), wenn ich mal aus Richtung Wengerde komme ...:whistling:

    Kein Schild, keine B-Pflicht. Und ein Schild täte man hier von hinten sehen ...

    1) ist vermutlich nur Wegweisung? ... und somit irrelevant ...

    2) ohne Schieben oder 4) wäre m.E. legal.

    Das Verbotsschild ist ja erst nach der (hie raus Norden gesehen) Kreuzung (360°), hat also erst dort Relevanz.

    Nach § 37 hat Radverkehr die Ampeln des Fahrverkehrs zu beachten, es sei denn, es gäbe Ampeln für den Radverkehr und er führe auch auf der Radverkehrsanlage.

    4) wäre daher legal, aber überraschend für die Autolinksabbieger, der bei grünem Pfeil (ɟdoʞ uǝp ɹǝnɟ ɹɥɐɟǝƃsƃunʞuǝɹɹǝʌ ƃunʇɥɔɐ) eigentlich freie Fahrt erwarten darf. Außerdem wäre noch zu fragen, ob ein ortskundiger Radler so weit vor der Kreuzung seine Ampel erwarten und beachten muss.

    Vorne an der Kreuzung angekommen ist das Fußgängerrot nach § 37 jedenfalls irrelevant für ihn ... Freie Fahrt für freie Radler, wenn man die Erwartungshaltung von eben verneint ...

    Schiebepflichten sehe ich da nirgends ...

    Ich glaube, er meint nicht das Linksabbiegen, sondern das Rechtsabbiegen ...

    Als Fahrradweiche ist mir beim hiesigen ADFC kürzlich etwas begegnet, das entfernt dem da ähnelt, aber auf der Rechtsabbiegerspur schon nach paar Meter endend, was nur als Hinweis dienen soll, dass man zum radelnden Rechtsabbigen die Rechtsabbiegespur nutzen soll und das Autos a weng später rüber ziehen sollen ...

    Wenn als Problem gemeint sein soll, dass man auf der Geradeausradspur zwischen den Autos fährt und man lieber eine Radspur rechts der Rechtsabbieger bis ganz vorne hätte: Eigentlich klingt die Theorie der Entkoppelung zwischen Einordnen nach rechts, wo man Radler gut in den Rückspiegeln sieht, und dem eigentlichen Abbiegen gut ... Bei einer gemeinsamen Geradeaus- und Rechtsabbiegespur neben einer Radspur hat 's jedenfalls erst gestern in KA einen Unfall gegeben, wo 7 Jahre vorher schon einen gab ...

    In drf ist jemand über das PDF der ad-hoc-AG Radverkehrspolitik gestolpert

    Zu den Maßnahmenvorschlägen:

    1. Innovationsklausel: Versuche leichter auf Landesebene, außer wenn neue Schilder nötig wären, dann Bund

    2. Vision Zero: Hmmm ...

    3. Radverkehrsplan: Mit diesen leichtere Anordnungen, ok.

    4. 30 innerorts für Radverkehr: ok

    5. 70 außerorts für Radverkehr: ok

    6. 1,50 m Abstand: "Zu enge Überholabstände führen zu einer verstärkten Nutzung von Gehwegen durch den Radverkehr. Die in der Rechtsprechung fixierten Überholabstände sollen daher mit konkreten Maßzahlen in die StVO übernommen werden." Von 1,50 ist dort noch nichts zu lesen, später auch "mindestens", das könnte die tw. höheren Maße der Gerichte retten?

    7. Parken an Einmündungen: 5 m ab Bogenende, so klingt's brauchbar

    8. Einbahnstr. generell frei: gilt nur bis 30 km/h

    9. Lkw-Abbiegen mit Schrittgeschw.: ok, wenig konkretisiert

    10. Nebeneinander: Verweis auf andere Länder

    11. Kinder: ok

    12. Mitnahme Erwachsener: Klingt ok

    13. Fahrradstr. leichter: Da kommt 3. zum Zuge

    14. Furten: Bisher nur bei Spiegelei vorgeschrieben und bei "Gehweg, Schleichradler" wohl nicht so fix, soll klarer werden und auch bei Rakete.

    15. Schutzstreifen: ;( Gerade erst hat man geändert, dass die besseren Radfahrstreifen vor Schutzstreifen bevorzugt werden können, jetzt wieder Salto rückwärts? Und sollen nun auch in T30Z möglich sein ... ;( (wenn auch nur am Ausgang, wie etwas später steht?)

    Weitere Prüfpunkte:

    1. Direktes Linksabbiegen: Dachte, das sei mit der Änderung glaub 2009 geklärt?

    2. Rechtsfahrgebot Kreisel aufheben: ok, mache ich jetzt schon ...

    3. Beschilderung T30Z/FS: ok

    4. Anhänger mit > 2 Kids: ?

    5. höheres Tempolimit in Fuzos ...

    6. Kennzeichnung nicht b-pfl. Wege

    7. Radwege/-str. als Teil der Fahrbahn: Wäre Verzicht auf § 10 in einigen Situationen. Erschwert eigene 205 ::whistling::thumbup:

    Zitat

    Das Verkehrsministerium stelle 2019 Rekordmittel in Höhe von rund 200 Millionen Euro für den Radverkehr bereit. Damit würden etwa Radwege an Bundesstraßen und Radschnellwege gefördert.

    Ein guter Ansatz wäre es, alle Neubauplanungen an Bundesstraßen auch stets radkompatibel zu machen.

    Bei der Planung der (m.E. vollkommen überflüssigen und naturschädlichen) zweiten Straßenbrücke über den Rhein bei Karlsruhe wird diese OHNE Radweg geplant und die Radwege zur bestehenden Rheinbrücke werden durch die neue verschlechtert ...

    Schlimmer ist m.E. noch die Talbrücke bei Horb, die auch ohne Radfahrer gebaut wird...

    Stellt diese Piktogramm-Gestaltung klar, dass Radfahrer das Recht haben, auch außerhalb des "Schmutzstreifens" Fahrrad fahren zu dürfen? Die Schutzstreifenmarkierung darf auch nach links überfahren werden.

    Die Karlsruher sind halt ihrer Zeit voraus und wussten schon im voraus, was das OVG Lüneburg Jahre später erst klarstellte ... :saint: