Wobei bei Straßenbegleitenden Wegen allerdings eher von einem Straßenbestandteil ausgegangen wird: Das wäre dann bei obigem Bild Auslegungssache wegen des Grünstreifens zwischen Fahrbahn und Radweg.
Nach VwV-StVO zu § 9 reicht das bisschen Grünstreifen eigentlich nicht aus. um aus dem straßenbegleitenden und somit vorfahrt- und vorrangberechtigten Radweg (nach § 8 und § 9) einen eigenrständigen Radweg zu machen, da er mind. 5 m von der Straße (nicht Fahrbahn) abgesetzt sein müsste.
Interessant wird's, wenn ein Weg per 205 an Kreuzungen eine andere Vorfahrt bekommt als eine "nur zufällig" in der Nähe befindliche Fahrbahn, das Konstrukt funktioniert nur, wenn der Weg als eigenständig betrachtet werden muss mit den Haken
- Benutzungspflicht futsch, Straße hat ja keinen Radweg mehr und
- Einrichtungsverkehr futsch, der ist ja nur straßenbegleitend definiert
Vorsicht aber bei eigenständigen Wegen.
Das dann jeder drauf darf ohne Schild gilt nicht für alles.
Man muss als Radler auf Deutschlandrundreise *) noch
- 16 Waldgesetze (für die Waldwege),
- 16 Naturschutzgesetze (für die Feldwege),
- x Wasserdingensgesetze (für Wasserwirtschaftswege an Bundes- und Landeswassertraßen) und
- ca. 10.000 kommunale Grünflächensatzungen unterwegs auswendig kennen.
Letztere für Wege in Grünanlagen.
In Karlsruhe hat man bspw. vor einigen Jahren Parkege umdefiniert grob gesagt
- von "ohne Schild nur Fußgänger, Radfahrer nur mit Schild"
- auf "ohne Schild wie Schleichradler frei, anders nur mit Schild"
*) Ohne Rundreise sind es bei mir mit alter und neuer Heimat auch schon 4, weil KA und BHV grenznah liegen ... Zzgl. Alsace, s.u. ...
Zu den eckigen Schildern:
Neben der Empfehlung aus einer Verkehrsministerrunde vor einiger Zeit, das Problem der Erkennbarkeit von geiensamen G+R ohne 240 mit Piktogrammen im 240er Stil zu lösen, sah man durchaus schon andere Lösungen, darunter Bildbsp. von eckigen Schildern mit 240er Symbolik, nur in schwarz auf weiß, neben "Radfahrer frei" solo stehend auch rechtsseitig, ws ja nur linksseitig vorgesehen ist.
Etwas unsicherer finde ich die Option, das Radelrecht aus Radfurten oder Wegweisungen herzuleiten, aber nach OLG Jena sollte auch das nicht zum Nachteil eines Radlers ausgelegt werden können ...
Das französische eckige Schild bedeutet, im Gegensatz zum runden, in der Tat, dass der Radweg keine B-Pflicht hat.
... was im grenznahen Raum deutsche Autisten nicht am Hupen hindert ...