Beiträge von Mueck

    Kannst du dich noch an Kafkas "Die Verwandlung" erinnern?

    Ja, besonders an die Stelle, wo Kafka von seinen Mitparkern von der Fahrbahn geschubst wurde und dann als Käfer auf dem Rücken liegend rumstrampelte. Ja, eine beeindruckende Geschichte, da ist man gewarnt, was passieren kann, wenn man nicht wie alle anderen auf dem Gehweg parkt ...

    Wer erklärt der Gemeinde,

    Immer der, der fragt ...;)

    Kurioserweise ist in die Gegenrichtung also in der normalen Fahrtrichtung ebenfalls [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] ausgeschildert

    Nicht kurios, sondern folgerichtig. Alles andere wäre m.E. unzulässig, man sieht es trotzdem ab und zu.

    Dabei wäre es sicher angebracht, (vielleicht sogar vorgeschrieben?), in der normalen Fahrtrichtung [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1000-33] auszuschildern, sodass Fahrradfahrer*innen, die den rechtsseitigen Fußweg in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzen und Fußgänger*innen wissen, dass sie mit Fahrradverkehr in Gegenrichtung rechnen müssen.

    Nein, da beim Zweirichtungszusatz unklar bliebe, ob man hier nur als Fußg. mit Gegenverkehr rechnen muss oder ob er auch für die eigene Fahrtrichtung zum Radeln frei ist, denn das Hauptzeichen sagt nur "Gehweg" und dem Fahrrad fehlt das "frei"

    das Ding als Fußweg auszuschildern und in beide Richtungen für den Fahrradverkehr freizugeben

    Wenn das als Radweg gebaut wird, kann man es auch ohne dauerhafte Schrittg. linksseitig mit einzeln stehendem [Zusatzzeichen 1022-10] beschildern und rechtsseitig je nach Bundesland genauso oder mit Piktogramm oder sonstwie ... Denn wenn es als Radweg neu konzipiert ist, hat der Weg breit genug zu sein, um ohne Gängelung zu radeln, wenn man denn unbedingt möchte ... Wenn nicht breit genug, gibt es neu gebaut auch im Sinne der Fußgänger keine Grundlage für eine Freigabe.

    Die Schilder gelten doch nur für Fahrzeuge ;)

    ... und 220/267 gelten nur auf Fahrbahnen, die ich ...

    Die Straße ist ja auch wirklich eine Einbahnstraße

    ... dot aber nicht zu erkennen vermag ...

    vbBs haben eine Mischverkehrsfläche, keine Unterscheidung Gehweg/Fahrbahn, hat auch mal ein Urteil zum Parken gegen die Fahrtrichtung festgestellt, also sind nach meiner, ich fürchte ziemlich unmaßgeblichen Meinung 220/267 in vbBs und Fuzos unbeachtlich ... (und als Radler darf man au demselben Grund ggfs. auf dem "Gehweg" radeln, wenn der besser beradelbar ist als die "Fahrbahn" mit Kopfsteinpflaster, meine alte Heimat kann letzteres gut ... Die kann mich dann dort mal ...)

    Dass Velomobile als Kleinkrafträder gelten sollen, ist mir neu.

    Fast alle sind in der Tat rein muskelbetrieben oder allenfalls 25er Pedelecs und somit Fahrrädern gleichgestellt. Mit ist im Moment nur 1 Modell aus der Allewedder-Reihe mit 45er S-Pedelec-Zulassung bekannt, auf das träfe das mit dem Kleinkraftrad zu, müsste dann aber auch ein Versicherungskennzeichen haben.

    Schick. Bedeutet dies, dass Fußgänger sich der Geschwindigkeit von Radfahrern anpassen müssen? ;)

    Beachte die dezenten Details:

    Zitat

    Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.

    Fußgänger sind eine andere Verkehrsart, müssen also Rücksicht nehmen, sind aber kein Fahrzeugverkehr, dürfen also im Gänsemarsch überholbar rücksichtsvoll schleichen ...

    Doof nur für die E-Roller, die sind "echte" Fahrzeuge, die müssen aber da fahren nach E-Gedöns-VO und dabei auf 25 beschleunigen, wenn ein Pedelec kommt, können aber nur 20 ...

    OLG Jena könnte man sich daraufhin mal genauer anschauen, wo ein Radler einen Wegweiser für eine linksseitige Freigabe hielt, mit einer Fußgängerin kollidierte, was für ihn zivilrechtlich wegen Unklarheit der Beschilderung keine Folgen hatte, wo das Gericht aber die Frage aufwarf, ob da nicht die Behörde in Haftung genommen werden könnte, was vermutlich nie erfolgte, aber egal, jetzt muss ich nur noch ein Ende für den Bandwurmsatz finden, was mir irgendwie schwerfällt, tja ...

    Urteil habe ich sicher auch hier schon öfters verlinkt, aber von zuhause aus, da liegt er rum ...

    Da ich es gerade für eine Diskussion im VP gebraucht habe, habe ich das Urteil mal rausgesucht, angeschaut und höchstwahrcheinlich auch die Örtlichkeit identifiziert:

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    "Vielleicht kann man aus den Leitsätzen dieses Urteils des OLG Jena was ableiten.

    Zitat

    1. Verkehrseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen; sie dürfen weder irreführend noch undeutlich sein. Verkehrszeichen müssen deshalb so angebracht und - bei Schilderkombinationen - gestaltet sein, dass auch ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer Sinn und Tragweite der getroffenen Regelung ohne Weiteres erkennen kann, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen.

    2. Eine unzweckmäßige oder irreführende Gestaltung von Verkehrszeichen kann je nach Sachlage entweder das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, der den Sinn des Zeichens missversteht, mindern und ein Mitverschulden des für die Gestaltung Verantwortlichen begründen oder aber zur Folge haben, dass dem Verkehrsteilnehmer aus der Fehldeutung des Zeichens überhaupt kein Schuldvorwurf zu machen ist.

    Die vielen Abk. lassen vermuten, dass der Werra-Weg gemeint ist von Bad Salzungen über Unterrohn nach Tiefenort, da gibt's jedenfalls die Straße Am Steingraben, wo heute ein "Radweg Ende" steht, damals wohl noch nicht ... Plus Markierung und Gehwegschild, man hat also aus dem Urteil gelernt ...

    ... aber so richtig erst nach 2018, denn dann hing am Gehwegschildmast noch linksseitig ein Wegweiser ..."

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    Laut Urteil fing der Radweg, der heute durchgeht, damals erst 200 m vorm Ortseingang an ...

    PS:

    Hat nicht jemand hier kürzlich einen "Radweg, Fußgänger frei" gesucht? Bitteschön

    Reist man aber per Mapillary aus 2025 ein wenig rum Richtung Bad Salzungen, sieht man, dass der Zusatz nicht immer untern 237 hängt ... Hmmm ...

    beliebig benutzen

    Janu, nach der Logik gibt es auch keine Gehwege, weil sich ständig Autos drauf verirren und sogar länger drauf rumstehen und Rüplradler düsen ja eh ständig über die Gehwege, und Fahrbahnen gibt es auch keine, weil die Fußgänger fröhlich drauf rumdabbe, wenn sie an einem verirrten Auto aufm Gehweg vobeilaufen, und die Rennradler fahren ja sowieso auf keinem Radweg, und reine baulich abgetrennte Radwege gibt es auch nicht, denn da laufen ja die nebendran auf der Fahrbahn parkenden Autofahrer zu ihren Auto, weil die nicht durchs Grün der Trennung dabbe wolle ...

    Ääähh, ERA?

    Die ist laaaaaaang und hat vieeeele Kapitel ...

    Zitat

    ERA 2010, 11.1.4, Seite 78: „Rechtlich haben Einfärbungen der Oberfläche von Radverkehrsanlagen keine Bedeutung.“

    Da fehlt der Zusammenhang, ich reiche ihn nach:

    11.1.4 = "Markierung und Einfärbung von Radverkehrsanlagen"

    Da geht es um Radwege und -streifen etc. allgemein und wie man die über Kreuzungen führt und da stimmt „Rechtlich haben Einfärbungen der Oberfläche von Radverkehrsanlagen keine Bedeutung.“: Ob die Furt rot ist (fast überall) oder blau (Tübingen) oder grün (Offenburg) oder pink oder orange oder schokobraun, ist für den Vorang dort drauf ggü. Abbiegern rechtlich irrelevant. Genauso ist es irrelevant, ob es nach der Kreuzung lila, grau, ... weitergeht.

    Für die Frage hier, ob Geh- und Radweg durch die Farbe unterscheidbar sein können, hätte "Farbunterschiede haben keine rechtliche Bedeutung" im nachfolgenden Kapitel "11.1.5 Abgrenzung zwischen Rad- und Gehweg" stehen müssen, das steht da aber nicht. Da steht nur ein Wunschkonzert für die Arten der Trennung, dem aber mangels Verankerung in StVO oder VwV-StVO die rechtliche Relevanz fehlt ...

    Die Farbe ist da sicherlich im Sinne von 11.1.4 auch egal. Ob der Radweg asphaltiert und der Gehweg gepflastert ist, der Radweg dunkelgrau und der Gehweg hellgrau oder rötlich versus gräulich oder umgekehrt, dürfte ebenfalls ohne Bedeutung sein. Genauso wie Mit oder ohne Bordstein, Linie, Dreifachlinie*), ... Von Bedeutung ist nur, dass man zwei unterschiedliche Wege erkennt. Nur das gibt die StVO her. Mehr zu fordern, dürfte mangels rechtlicher Regelung spätestens vor Gericht scheitern.

    *) Rot-weiß-rot zwischen gleichgrauen Wegen kenne ich aus meiner Jugend in Bremerhaven, also älter als so 40-50 Jahre, vielleicht ist das sogar tastbar nach aktueller ERA ...

    Als Gegenmaßnahme gegen Unfallschäden wird - einmal mehr - auf die Diskussion um die Helmpflicht hingewiesen.

    Zitat

    Wir haben Heiko Johannsen, Leiter der Unfallforschung an der Medizinischen Hochschule Hannover gefragt, was er davon hält. Er empfehle jedem Radfahrer dringend, Helm zu tragen, sagt er. Trotzdem sei er gegen die Helmpflicht. Er geht davon aus, dass sie zahlreiche Menschen davon abhalten würde, Rad zu fahren. Und er weist darauf hin, dass die positiven Effekte des Radfahrens auf die Gesundheit der Gesamtbevölkerung viel stärker wögen als die negativen Effekte des Fahrens ohne Helm. "Mir sind die, die ohne Helm Fahrrad fahren lieber als die, die mit Helm zu Hause bleiben", sagt Johannsen. "Und am liebsten sind mir die, die mit Helm Fahrrad fahren."

    zwingend auftauchende Frage: wann ist denn die Nutzungserlaubnis hinreichend klar? :/

    ... z.B., wenn ein rechtsseitig alleinstehendes "R. frei" da steht ...:saint:

    ... oder Radfurten drauzuführen oder Radstreuscheiben ... Da die StVO selbst nix vorgibt, ist wegen "im Zweifel für den Angeklagten" das alles großzügig auszulegen. Es ist daher egal, wie viele Möglichkeiten die VwV-StVO vorsieht oder nicht ... Man hat ggfs. bei Verstößen gegen die VwV-StVO ein Klagerecht gegen die Behörde, aber sie setzt für den Verkehrsteilnehmer kein eigenes Recht, wenn die StVO nicht selbst eine Basis dafür bietet. Ist bspw. auch für § 9 relevant bzgl. 5 m ...

    Mist ...

    Das Befahren von Schmutzstreifen ist für Radfahrer künftig nicht mehr verboten ...

    Zitat

    12. In der Anlage 3 wird die laufende Nummer 22 Spalte 3 wie folgt geändert: a) Nummer 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge.“

    Satz 1 = "Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen."

    Auch Radler führen ja ein Fahrzeug ...

    Außerdem soll an wichtiger Stelle Satz 3 gestrichen werden ... Damit kann man nicht mehr sagen "Guck rein, galt nur bis 31.12.2016!!!1!"

    Da bin ich mir nicht sicher:

    "Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege [...] befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden."

    Das "wenn solche nicht vorhanden sind" kann man auch auf die "Radwege" mit den genannten blauen Zeichen beziehen. Es stellt sich dann die Frage, ob man mit so einem E-Dingens auf einem Angebots-"Radweg" fahren dürfte.

    Wenn man's auf das Wesentliche kürzt, wird klarer, dass "dürfen nur Radwege befahren" gemeint ist und nur, wenn es die nicht gibt "auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen"


    ... womit, wie ich gerade feststelle, ein alter Streitfall im VP geklärt wäre, ob verkehrsberuhigte Bereiche Fahrbahnen haben, Hätten sie, müsste man die vbB nicht extra erwähnen ...