Beiträge von Mueck

    Was dem Radverkehr dort geboten wird, ist jenseits von Gut und Böse.

    ... wenn oftmals auch recht fragwürdig:

    Fast ganz BHV ist ja ohne Blauschilder, Ausnahmen: der (stadtbremische) Überseehafen, der Fischereihafen (Landeshafen oder so unter Verwaltung einer Fischereihafengesellschaft) und der Elbinger Platz (dort sind die Blauschilder aber inzwischen über die Kennedybrücke rübergewuchert via neuer Radfahrstreifen ...), in beiden Häfen scheinen "Spezialisten" zuständig zu sein ... Im Ü-Hafen waren es wohl lange solche des Hansestadt Bremischen Hafenamtes, jedenfalls rund um 2012 rum, als ich mal Kokolores rund um die neugebaute Kaiserschleuse und lebensgefährliches in der Steubenstr. monierte, wo aber, wie ich aus einer Antwort erfuhr, auch schon der ADFC BHV aktiv war, was mit Zeitverzug auch erfolgreich war, im Rest des Hafens wohl nicht, wie man immer noch sieht ... Evtl. auch, weil nun andere "Spezialisten" im Ü-Hafen zuständig sein sollen? Wer weiß ... Ich bin dort inzwischen zu selten unterwegs (nach 2016 nur noch 2018 und 2023 paar Tage, wer weiß, ob überhaupt noch mal per Rad), um mich da tiefer reinzuhängen ... Wollte nur noch vom September einen Routingfehler am Zolltor in OSM bereinigen, daher die Frage im VP zur "Sotiertafel", ansonsten nur Lästern über die "Spezialisten" ...:rolleyes:

    Denn wenn man sich nicht an die Malereien hält, passiert folgendes:

    Tja, kleine Sünden werden sofort bestraft :saint:

    ... wenn schienenunerfahrene Touris durch den Hafen rollen ...

    ... und den Helm am Lenker baumeln lassen ...

    ... den hafenerfahrene Radler eh nicht bräuchten, weil sie wissen wie's geht ...

    Die rechtskundigen kommen gar nicht erst in diese Gefahr, denn sie nehmen das "Absteigen" am einen Ende und die Umwandeln des ehedem straßenbegleitenden Weges in einen eigenständigen am anderen Ende (die Änderung des Vorrangs dort und an nahegelegenen Zufahrten ging durch die lokale Presse) zum Anlass, den Radweg mit Ignoranz zu strafen und erst nach dem spitzen Winkel aufzufahren ...

    Hach, danke StreetView für dieses Schmankerl, das ich noch gar nicht kannte ...:saint:

    Ist deren Weiterfahren eig. unterlassene Hilfeleistung? :evil:

    in einer etwas weniger kryptischen Ausdrucksweise.

    ErSieEs will eigentlich sagen "Klick meinen Spamlink in der Signatur", relevant ist das nur für den armen Mod, bei dem meine Meldung eben landete, alle anderen können nach der Radtour eben nun unter die Dusche, nachdem sie das Forum auf Wichtiges gecheckt haben, es gibt ja Prioritäten ... ;)

    können sie durchaus auch "so" stehen

    Ahm stimmt, die vergaß ich ...

    Ohne Verbotsgehalt könnte man dort trotzdem einfach Parken

    Dort auch, das links dürfte nicht mehr als Radwegschild durchgehen ...:whistling:

    aber halt eine Auflistung in Abschnitt 5 was Sonderwege sind

    Wenn Du damit meinst "nur mit Schild": Es gibt eben auch schildlose Rad- und Gehwege nach § 2.

    Außerdem musste ich vom bis kürzlich im VP noch mitschreibenden RA aufklären lassen, dass bspw. Busspuren dort zwar aufgezählt sind, aber keine Sonderwege sind ...

    (Original im VP, Kopie auch für hier, da tw. auch radrelevant)

    Wir befinden uns im Anflug auf die Stadtgrenze Bremen (hinter dem Google-Auto) nach Bremerhaven (vorne links hinten), zugleich Zollgrenze des Hafens.
    Rechts ist ein Radweg, noch nicht soooo lange, zu meiner Kindheit gab's nur den Zweirichtungsradweg links (ohne dass ich seitdem erfahren hätte, wie man über den aus den Hafen vernünftig rausführe ...).
    1, Frage zum "Neuen": Gehört da nicht eine Radfurt hin für die Radler, die dem Straßenverlauf nach links unauffällig folgen wollen?

    Voraus ist in der Straßenmitte und rechts rum sind weitere Zollhäuschen, davor findet sich diese Tafel, die man evtl. vorher schon erahnt hat. Sie soll wohl zur Zollbehandlung Lkws rechts rum und Pkws geradeaus führen.
    2. Welche Relevanz hat die Tafel
    a. für Lkw, die zu verzollendes dabei haben
    b. für Pkw, die zu verzollendes dabei haben
    c. für Lkw, die nix zu verzollendes dabei haben
    d. für Pkw, die nix zu verzollendes dabei haben
    e. für Mofafahrer, Reiter, Fußg., Radler, Kutscher, Viehtreiber, ..., die (was/nix) zu verzollendes dabei haben, kommen auf der Tafel ja nicht vor ...
    .... für ihren Fahrweg? Dürfen alle rechts rum oder geradeaus oder nicht alle überallhin?

    Paar Meter weiter am 1. Häuschen zweigt die Straße "Alter Fährweg" mit den weiteren Häuschen ab.
    Ganz ohne Schilder scheint auch der Radweg sich nach rechts zu verdünnisieren ...
    Wer per Lkw oder Rad oder sonstwas rechts abbiegt, darf nur rechts abbiegen, gut für Fern-Lkw Richtung Autobahn (wobei die eig. andersrum fahren sollten), schlecht für andere, die Relevanzfrage ist also auch für Lkw interessant.
    3. entspricht das der VwV-StVO?

    Zitat

    c) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.
    Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sicht feld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl. zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.

    ... oder reicht dafür das Angebot nach rechts ins Nirgendwo für Leher? (Das ist der Stadtteil links rum)
    4. Müsste geradeaus nach VwV zu § 9 eine Radfurt dort hin?
    5. Wer geradeaus radelt, hat eig. Vorrang vor rechtsabbiegenden Lkw nach § 9. § 10 steht dazu m.E. nur in Konkurrenz, wenn man "zu früh" über die Fahrbahnbegrenzung in die Fahrbahn geradeaus einfährt, aber irgendwann lässt sich das nicht vermeiden, geschickt gemacht muss man aber nur die Geradeausfahrer beachten, aber rechtlich nicht die Rechtsabbieger.

    Die Fragen fielen mir im Zusammenhang mit einem m.E. Routingfehler in OSM auf, der auf meiner ToDo-Liste zum korrigieren steht, sofern alles so stimmt bzgl. der Fahrwege zusammen mit Tafel & Co. ...

    Achso, noch vergessen: Piktogramme sind idR nicht das einzige Unterscheidungsmrkmal von RFS zu Seitenstreifen:

    RFS sind idR am Anfang und Ende offen und werden, wenn vorfahrtbereichtigt, per Radfurt über Kreuzungen und große Grundstückzufahrten geführt.

    Seitenstreifen sind idR am den Enden nicht offen und werden schon gar nicht über querendes geführt.

    Naja, gerade ein Verbot der Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer kann man dort mangels gesetzlicher Grundlage nicht herstellen.

    Bei RFS mit 237 steht's in der Tat noch mal extra beim Vz 237 dabei, dass man sie nutzen darf (was fahren und parken umfassen sollte), ja, wobei das 237 dort nicht nur RFS, sondern auch Bordsteinwege behandelt, dort ist es glasklar, dass Autoverkehr Bordsteinwege eh nicht nutzen darf. Das ist also unnötig gedoppelt. Gedoppelt weil Fahrverkehr eh die Fahrbahn zu benutzen hat nach § 2 und zum Parken nach § 12 der Fahrbahnrand oder ein Seiten-/Parkstreifen zu benutzen ist, eine Erlaubnis zum Parken auf Sonderwegen gibt es nicht, weder halbhüftig auf Gehwegen, noch auf anderen. Man könnte noch denken, dass die Doppelung beim 237 noch den Fußverkehr betreffen könnte, aber der darf auch unbeschilderte Radwege nicht benutzen und muss die auch ohne Schild erkennen, ist also auch dafür eine unnötig Doppelung.

    Die Frage ist nun, ob es für RFS ohne 237 auch eine Doppelung ist und die finden wir für Fahrverkehr weiterhin bei § 2 und 296, weil das die Fahrbahn zum Fahren definiert. Nch Vz 296 trennt dieses aber u.a. "Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.", zum Parken sind aber explizit nur Seitenstreifen erlaubt, für Sonderwege findet sich aber keine Parkerlaubnis. 296 verbietet das Überfahren und macht explizit nur eine Erlaubnis für Grundstücke oder HINTER dem Sonderweg zu findende Parkplätze. 296 kommt ganz ohne die Erwähnung von 237 & Co. aus. MIR reicht das für ein Parkverbot auf RFS ohne 237, aber es gibt wohl auch andere Meinungen und es ist selbst in HH noch nicht gerichtlich abgeschlossen geklärt ... Mag wer IFG-Erfahrener in HH anfragen, woraus sich ihrer Meinung nach ein Parkverbot auf RFS ohne 237 ergibt und warum Behörden es jenseits der "HH-StVO" anders sehen? Incl. B-Pfl. ...

    Link könnte nun gehen ...

    Seltene Einzelfälle vorm VG ist nochmal eine ganz andere Baustelle wie Massen-Owis vorm AG ...

    ansonsten inhaltsgleicher Führungen

    Nö.

    Schmutzstreifen sind nicht exklusiv nur für Radler, sondern haben Mischnutzung bei Platzmangel.

    Radfahrstreifen sind exklusiv nur für Radler, was nicht heißem muss, dass dort kein Platzmangel wäre.

    Hier in KA haben einige, nicht alle, Behörden auch Zweifel am Parkverbot auf RFS ohne 237, deswegen wurden viele RFS, fast alle hatten zuvor keine 237, mit 237 nachgerüstet.

    Man wird schon sehr genau wissen, warum gerade dieser KEIN 237 bekommen hat ...:evil: Exklusiv, aber keine B-Pflicht, erspart mir die Klage ...

    "Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),"

    Unvollständiges Zitat aus § 45, es fehlt: "... Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von ... 3."

    Ohne 237, 240, 241 besteht eh keine Benutzungspflicht *), damit konnten Wege ohne Blauschild auch nach 1997 immer eingerichtet werden, nur wenn ein Verbot des fließenden Verkehrs auf der Fahrbahn angeordnet werden soll, musste es bis irgendwann 20xx den strengen Anforderungen genügen. Durch Einfügen der zitierten Regeln aber nicht mehr. Das ist aber kein Beweis, dass es Radfahrstreifen ohne 237 nicht gibt, sondern nur ein Nachweis, dass das Einrichten mit 237 nun genauso einfach wie ohne 237 ist bzgl. Gefahrennachweis (nicht bzgl. anderer Eigenschaften wie bspw. Breiten etc.)

    *) Mindermeinung in HH, die meinen, auch RFS ohne 237 wären aufgrund Rechtsfahrgebot b-pfl., obwohl § 2 ohne Zweifel was anderes aussagt ... Und in der Tat, in HH wird auch ein Parkverbot angenommen, auf welcher Grundlage und ob das trägt mag im verlinkten Faden stehen. In der Tat wäre es komisch, wäre das nie gerichtlich überprüft worden, wo Parker schlecht ohne Kennzeichen wegradeln können vor den Aufschreibenden im Gegensatz zu RFS-ignorierenden Radlern. Womöglich wurden aber auch alle Verfahren, egal ob Radler oder Prker, sang- und klanglos eingestellt und hinterließen so keine großen Spuren in der Rechtsgeschichte, das ist oft das Problem bei Owis, da muss erst ein RFS-ignorierender Autler oder Radler einen schweren Unfall verursachen, damit das mal ausgeurteilt wird ...

    Es ist auf die Schnelle eine Sache des Adressaten. Eine VwV richtet sich an Verwaltungen, die ist daran gebunden bei der Gestaltung des Verkehrsraums (wann Radfurten, wann nicht, wie groß müssen Schilder sein). Fehlt aber die Furt dort, wo sie eig. wg. Vorfahrt hingehört, nimmt das nicht die Vorfahrt, weil die noch immer in der StVO direkt geregelt ist. (Interessant könnte amtshaftungsmäßig werden, wenn irgendwo eine Radfurt auftaucht, wo sie nicht hingehört, weil Radler dort keine Vorfahrt haben, gibt's durchaus *seufz*)

    Wenn es um Owis geht, ist es zum anderen eine Frage des verfassungsgemäßen Grundsatzes, dass nur bestraft werden darf, was per Gesetz verboten ist bzw. auf Grundlage von Verordnungen, für die es eine gesetzesgemäße Grundlage gibt, also ein Gesetzes-§, nach der eine VO was verbieten darf, siehe auch 1. Zitierfehl... äh... Schilderwaldnovelle, die deswegen tw. für ungültig erklärt wurde, weil der § flasch zitiert wurde. Und die VwV hat das gar nicht, das hat nur die StVO.

    Genauer muss das ein Berufsjurist erklären, nicht nur ein Hobbyjurist ;)

    Ich habe den ellenlangen Diskussionsfaden jetzt nicht gelesen.

    Ich auch nicht ... *flöt* Deswegen kann ich nicht exakt sagen, ob ich damals schon exakt dieselbe Meinung wie heute vertreten habe .. :saint:

    Aber wer sich über die Meinungsvielfalt von Diskutanten interessiert ... Und irgendwo in den Untiefen ist auch die "HH-StVO" versteckt ...=O

    Die VwV StVO definiert Radfahrdtreifen

    ... für den "Endkunden" aber irrelevant, da zählt nur die StVO selbst.

    Und die kennt Vz 295 als Fahrbahnbegrenzung und in § 2 die Voraussetzungen für eine B-Pflicht, die ist entgegen der "HH-StVO" schon mal nicht gegeben ... Ebenso kein Fahrrecht für Kfz.

    295 kann auch einen Sonderweg abgrenzen. Sonderwege können nach § 2, müssen aber nicht per Blauschild beschildert sein. Warum sollte es nicht zwischen Schmutzstreifen und b-pfl. Sonderwegen nicht auch noch nicht b-pfl. Sonderwege auf der physikalischen, aber nicht rechtlichen Fahrbahn geben? Auf Bordsteinwegen gibt's ja auch 3 Klassen (G+Rfrei, (G+)R ohne/mit Blauschild in 3 Schildarten (solo/getrennt/gemeinsam)) Man kann sich aber (im verlinkten Faden und in KA auch zwischen SVB und Polizei) streiten, ob man das mit dem Erkennen neben Radfahrern (nicht b-pfl. gem G+R bspw.) auch Autofahrern zumuten kann. Wenn alle Piktogramme zugeparkt sind, wird's schwierig, wenn aber welche erkennbar sind, ist es m.E. kein allgemeiner Seitenstreifen mehr, sondern ein exklusiv für Radler vorgesehener Sonderweg. Autofahrer erkennen ja auch sonst sehr zuverlässig alle hupberechtigen Radwege ...

    und wenn sich mir eine geeignete Möglichkeit bietet

    GIbt's aber, wie gesagt, nicht überall. Auf dem oben erwähnten Abschnitt gibt es auf de ersten knapp 2 km (parallel zum sanierten Abschnitt, den ich erst noch testen will, ob der sich lohnt) nur nach 1 km genau eine Stelle, im weiteren Verlauf dürfte es nicht unähnlich sein. Und ich war schon mal legal auf eine Stra0e geraten, wo es über 3,5 km KEINE geeignete Stelle in Form von Abzweigungen oder Buchten gab, weil einfach nix auf die Autobahn rechts daneben abzweigte ... Anfangs war die Gegenspur schön leer, dann kam der Grund dafür: ein Unfall auf dieser. Von da an war's das mit dem Überholen ...

    Aus Ettlingen raus Richtung Herrenalb, wenn man die Landesstraße statt des grottenschlechten Rad\Wald/weges fährt (meinen Artikel dazu habe ich kürzlich beim Faden zur Sperrung Loffenau verlinkt), ist rechts neben der Straße zumeist die Stadtbahnstrecke und somit nur äußerst selten ein abzweigender Weg oder eine andere Möglichkeit abzuwarten und dank kurviger Strecke kann sich auch das sicher gegenverkehrsfreie Überholen ziehen, da zieht man schon mal eine Schleppe hinter sich her, auch wenn man die äußerst seltenen Buchten rechts nutzt. Ist dann halt so ... Geduld haben nicht alle ... Gerüchteweise soll der erste kleine Abschnitt des Rad\Wald/weges inzwischen saniert sein ... Entspannen tut sich der Autoverkehr aber erst bei und nach Fischweier ...

    Sollte man da deiner Meinung nach auch "Schutzstreifen" anlegen?

    Nennt sich in Fahrradstraßen "Sicherheitstrennstreifen" mit unterbrochenen Breitstrich bspw. nach Musterlösung Ba-Wü.

    Hatte ich nicht schon die Gemeindetratsvorlage von Karlsruhe zur angefragten (und noch nicht vorhandenen) Anordnungsgrundlage verlinkt?

    Muss mal drauf achten, wie viele, wie geplant, links und wie viele, wie nicht geplant, rechts davon radeln ... :/

    Ich halte es für absurd die Menschheit aufsplitten zu wollen in solche, die Straße sagen und Angst haben und solche die Fahrbahn sagen und furchtlos sind.

    Unter dem rechtsabbiegenden Lkw landen aber die, die sich auf der Radinfra in Sicherheit wähnten, und nicht die "Rüpelradler", die die Kreise der Autofahrer "stören" ...

    Vor allem könnte eine klare Regelung für einen nicht benutzungspflichtigen kombinierten Geh- und Radweg die Unsitte beenden, kilometerlange [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10] anzuordnen

    Wieso "könnte"?

    Diese Regelung gibt es seit 1997, man muss den Gehweg nur wie einen Radweg aussehen lassen und dazu gibt es inzwischen bspw. in Ba-Wü zwei relativ klare Möglichkeiten:
    - die bundesweite mit den Piktogrammen laut VwV (bspw. im Stadtkreis KA)
    - die landesweite mit dem [Zusatzzeichen 1022-10] alleine (bspw. im Landkreis KA'n beten unscharf, schärfer, ex [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10], ex-ex [Zeichen 240]) siehe stvo2go
    - oder alle bisherigen oder anderen Lösungen

    Gesetzgeber schaffen nun einmal allgemein gültige Regeln, die der vernunftbegabten Auslegung bedürfen.

    Du willst aber Deine angeblich vernunftbegabte Auslegung zur einzig wahren machen, wenn Du anderen nicht zugestehen willst, dass sie nach ihrer vernunftbegabten Auslegung einen G+R ohne B.pfl. erkennen, weil die SVB ihnen passende Indizien hinterlässt, und sie dann dort fahren wollen. Wenn Du ihn nicht erkennen willst, meinetwegen, fahre auf der Fahrbahn, wie gesagt Dein gutes Recht, aber lasse die anderen in Frieden auf dem G+R fahren, solange die SVb die Indizien nicht beseitigt oder anders klargestellt hat.

    Wer sich nicht sicher ist, ob es sich um einen Radweg handelt, der muss halt auf der Fahrbahn fahren.

    Und wer sich sicher ist, dass es sich um einen Radweg handelt, der darf halt dort fahren. Im Zweifel für den Angeklagten. Meint die SVB was anderes, muss sie das klarstellen.

    Wer sich nicht sicher ist, ob eine rote Ampel für ihn gilt, der muss anhalten.

    Und wer sich sicher ist, dass die rote Fußgängerampel für ihn nicht gilt und keine für den allgemeinen Fahrverkehr da ist, der darf unter beachtung von § 10, sofern dort anwendbar, auch bei Fußgängerrot fahren (egal ob mit Auto oder Rad). Im Zweifel für den Angeklagten. Meint die SVB was anderes, muss sie das klarstellen.

    (

    Wer sich nicht sicher ist, ob der Überholabstand ausreicht, der darf nicht überholen.

    ... wäre eine andere Rechtsbaustelle, keine Klarstellung durch Anordnung geringer möglicher Überholabstände vorgesehen, ähm, halt: 295 würd's möglich machen nach Ansicht des, ähm, wiss. Rats des BTs?)

    Es geht nicht um Rechte, die man im Straßenverkehr durchsetzen soll.

    Das Recht muss niemand durchsetzen, es ist in § 2 (4) S. 3 schlicht da, wenn die SVB nix anderes umsetzt.

    Es benötigt auch niemand einen Masterabschluss im Verkehrsrecht.

    Eben drum muss man im Zweifel für den Angeklagten akzeptieren, dass bei entsprechenden Indizien etliche Radfahrer einen G+R erkennen oder die Indizien entfernen oder mit anderslautender Beschilderung aufheben (bspw. [Zeichen 239] wenn das Umpflastern des halben getrennten Weges zu teuer ist).

    Ich nutze gerne die Abwesenheit von Schildern zum legalen Fahrbahnradeln oder fehlende Radstreuscheiben zum legalen Rotfahren etc., wenn ich keine besseren Gründe habe zum schildlosen Radwegradeln (Ziel anders nicht erreichbar bspw.), aber ich nehme mir nicht heraus, meine Vorlieben anderen mit anderen Vorlieben aufzudrängen.

    Warnung für Fußgänger vor entgegenkommenden Rüpelradlern

    Die gibt es dort zuhauf. Ich schätze, dass ungefähr 0,00 % von ihnen bewusst ist, dass sie da in der Richtung gar nicht fahren dürfen, während >95 % glauben werden, dass sie dort sogar fahren müssen. Weil "Raaadddweeeeg"

    Ich meine die Gegenrichtung, also Warnung der linksseitigen Fußgänger vor ihnen entgegenkommenden Radlern, bei denen vermute ich, dass sie zu 100% richtig fahren, wenn sie an ihrem Ende auch Piktogramme haben, denn sie fahren ja für sich rechtsseitig ...

    Achtung, Zirkelschluss. Da der Gesetzgeber IMO mit der Novelle 1997 gar keine "anderen" gemeinsame Geh- und Radwege ins Leben rufen wollte, ist auch die Folgerung unzulässig, dass man diese dann halt auch wohl oder über irgendwie an anderen äußeren Anzeichen (außer einem Verkehrszeichen) erkennen können müsse.

    StVO 1997: § 2 (4): "... Sie müssen Radwege, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. ..."

    Da kann man auch noch nicht 100% klar rauslesen, was der Gesetzgeber schaffen wollte, das fände sich in der Begründung zur Novelle, finde ich bei mir auf die Schnelle nicht.

    Die VwV-StVO 1997 habe ich aber vorrätig:

    "Zu Abs. 4 Satz 3
    I. Andere Radwege
    1. Andere Radwege sind baulich angelegt und nach außen erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt. Sie sind jedoch nicht durch die Zeichen 236, 240 oder 241 gekennzeichnet. Solche Radwege kann der Radverkehr benutzen. Es kann aber nicht beanstandet werden, wenn sie der Radverkehr nicht benutzt. ..."

    Das "ohne" ist also aus der VwV in die StVO direkt gewandert, dafür war das mit den Indizien damals noch klarer mit "nach außen", wo heute verkürzter "Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. ..." nur noch der Wille steht ... Ergänzt "kürzlich" um "Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden."

    Für mich ist aus dieser Rechtshistorie heraus klar:
    - "ohne 240" kann kein "Irrtum" sein
    - es kam immer irgendwie auf den äußeren Eindruck an
    - Trennung ja/nein wird dabei nirgends erwähnt, Trennung (ohne 241) kann also keine Voraussetzung sein
    - auch Piktogramme werden nicht als alleinige Lösung bezeichnet, anderes ist weiterhin möglich

    Und zur genannten Variante "Furt" aus der heutigen VwV:

    "Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten. ... Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. ..."

    Wenn da eine Furt ist, die am Bordstein jenseits der Einmündung endet, dann ist das eine "Radverkehrsführung über ... hinweg" und der Radweg geht ab Bordstein weiter und wenn es so ist, muss die Furt auch dahin.

    Wenn der Radweg dagegen völlig endet, müsste m.E. dieser entweder vor der Einmündung schon enden = keine Furt, weil nicht "über hinweg", oder die Furt muss links raus am Bordsteinweg vorbei zielen, dann wäre es klar ein reiner Gehweg. Aber an den Bordstein ggü. ran = Radweg geht weiter, ohne Schild eben nur noch nicht b-pfl.

    Eigentlich ist es ganz einfach: Wenn irgendetwas nicht klar als Radweg zu erkennen ist, fährt man eben nicht drauf. Fertig!

    Wenn Du ihn nicht als Radweg erkennen kannst oder willst, dann lass ihn halt links oder rechts liegen und fahr auf der Fahrbahn, das ist ohne Schild Dein gutes Recht und das ändert sich auch nicht dadurch, ob andere dort einen Radweg erkennen ...

    Keine Ahnung, was Ihr immer für (Schein-) Probleme habt.

    Andersrum wird ein Schuh daraus:

    Keine Ahnung, was Fahrbahnradler, zu denen ich auch meistens gehöre, so oft es geht, in ihrer extremeren Form gegen die haben, die dort doch Radwege erkennen, weil ihnen die SVB Indizien liefern. Sie nehmen Dir doch nix.

    Im Gegenteil geht es auch um Rechtssicherheit. Der Gesetzesgeber hat keine klaren Inizien geliefert, wann ein Radweg ohne Schild als solcher zu erkennen ist. Es ist bisher ein guter deutscher Rechtsgrundsatz, dass Unklarheiten seitens der Behörden NICHT zu Lasten der Betroffenen gehen dürfen. Das Risiko, dass bauliche Umsetzungen nicht als das erkannt werden, was sie sein sollen, haben die Behörden zu tragen, gegebenenfalls können sie durch Schilder etc. für Klarheit sorgen und haben das auch zu tun, wenn es um Fußgängerschutz geht. Warum um Gottes Willen willst Du dieses Rechtsrisiko entgegen aller Rechtsprinzipien den Radfahrern aufbürden, vom 8-jährigen bis hoch zur 108-jährigen, während die für Klarheit bisher zuständigen Behörden sich dann locker zurücklehnen könnten?

    Einen Radweg erkennt man an der baulichen und gestalterischen Zweckbestimmung. So wie man auch eine Fahrbahn erkennt.

    Eben. Wenn die Radfurt auf den Bodsteinweg zuläuft, erkennt man gestalterisch klar, dass der Radweg dort weiter geht, genauso wenn da noch trennende Linien oder Pflasterarten sind oder Radstreuscheiben oder Wegweiser oder was auch immer. Wäre der Wille der SVB ein anderw, würde sie es anders gestalten.

    Warum sorum? Wenn eine Verkehrsfläche eine Fahrbahn für Autos sein *könnte*, darf man sie befahren, oder es ist ausdrücklich verboten. Warum sollte für den Radverkehr nicht das gleiche gelten? :evil:

    Autofahrer haben es bzgl. Fahrbahnen weniger einfach als Radfahrer. Der Autofahrer muss nämlich zusätzlich erkennen, ob die Fahrbahn evtl. nur ein (asphaltierter) Wald- oder Feldweg ist, weil dann darf er nicht drauf, oder evtl. doch ein nur sehr schmales (nicht überall zwangsläufig asphaltiertes) Landsträßchen für paar wenige Anlieger oder so. Radfahrer dürfen das ignorieren (mit paar landesrechtlichen Feinheiten) (nur bei Wegen in Grünanlagen haben beide ähnliche Probleme, weil recht uneinheitlich über die rund 10.000 Kommunen geregelt).

    Spannend wird es gelegentlich für Motorradfahrer bspw. hier: verkehrsberuhigter Bereich, mitten drin ein Abschnitt zwischen Pollern ohne Schilder, m.E. darf da ein Motorradler, egal wie viel PS, munter durch ... Oder auch hier dat janze ohne vbB, nur T30Zone und mit Gemeindegrenze unter den Trenntafeln ...