Lichtzeichen muss man aber nur beachten, wenn man in den von Lichtzeichen geregelten Bereich einfährt. Dieser ist wie schon oben geschrieben zwischen den Tastern für Fußgänger.
Na gut, dann stelle ich die Frage eben nochmal: Welche Rechtsgrundlage ist das, die den Regelbreich der Lichtsignale auf "zwischen den Tastern" begrenzt? Wo steht geschrieben (genaue Angabe der zutreffenden Rechtsverordnung bitte), daß die Fußgänger, wenn ihnen Grün signalisiert wird, nicht sicher von Fußweg zu Fußweg queren können? Und welche Rechtsverordnung hebt die Gültigkeit der "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" für Radfahrer auf, wenn doch §37 StVO genau diese Gültigkeit der "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" für Radfahrer explizit postuliert?