Beiträge von Peter Viehrig

    Die Formulierung des Gesetzes ist für mich absolut eindeutig. Wenn ich mir nur den Satz durchlese, ohne an die Auswirkungen in der Realität zu achten, steht da sinngemäß folgendes:
    Auf Radverkehrsführungen gelten Fahrbahnampeln für Radfahrer niemals. Es sind ausschließlich die speziellen Fahrradampeln zu beachten.

    Das ist natürlich totaler Quatsch.

    In der Tat, das ist totaler Quatsch. Auch das hatten wir ja bereits: Die spezielle Regel gilt natürlich nur, wenn sie überhaupt greifen kann. Gibt es keine "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr", kann man sie auch nicht beachten, folglich greift diese Spezialnorm auch nicht, also zurück zur nächstallgemeinen Vorschrift (einen Satz zuvor): Lichtzeichen für den Fahrverkehr beachten. Daß der Gesetzgeber hätte deutlicher formulieren sollen, zeigt bereits unsere Diskussion hier.

    Wir drehen uns im Kreis.

    Im Beispiel davor kann man davor ausgehen dies nicht zu tun.

    Wieso? Die Ampel zeigt doch Rot. Oder? Lichtzeichen für den Fahrverkehr gelten auch für Radfahrer. Wie kommt man dann auf die Idee, jetzt nicht in den (temporär) für Fußgänger geschützten Bereich einzufahren?

    Und nochmal: Wo steht, daß das kein geschützter Bereich sei? Die Fußgänger müssen doch über den Radweg hinweg, um ihren Schutzraum, den Fußweg nämlich, zu erreichen.

    Ich dachte bisher immer, wir Hamburger wären so geizig mit der Radwegbreite, aber dein Radweg in Berlin sieht besonders schmal aus.

    Solche "Schmalspurbahnen" gibt es in Berlin fast genauso häufig wie in Hamburg. Der entscheidende Unterschied ist mittlerweile nur der, daß diese Straßendenkmäler in Berlin nur noch selten mit einer Benutzungspflicht einhergehen.

    Die Haltlinie befindet sich zwischen Fahrbahn und dem fahrbahnbegleitenden Radweg, der geschützte Bereich muss also zwischen Haltlinie und Fahrbahn beginnen, dementsprechend sind meines Erachtens die auf dem fahrbahnbegleitenden Radfahrer nicht vom Schutzbereich der Lichtzeichen betroffen.

    Du leitest aus einem vergilbten Strich auf einem schwer definierbaren Radwegrudiment ab, Fußgänger daran hindern zu dürfen, ungefährdet den geschützten und für sie vorgesehenen Fußweg zu erreichen, obwohl diese Grün haben/hatten?

    Interessant. Das würde ich niemals. Ich würde dann doch eher von ausgeprägter Regelunkenntnis und völligem Desinteresse bei Malermeister Klecks und StVB ausgehen. Und warten, zumindest dann, wenn ein Fußgänger auch nur entfernt den Anschein erweckt, da möglicherweise gleich entlanggehen zu wollen.

    Bleibt die Frage, ob es rechtlich wirklich zulässig ist, dort bei Fahrbahnrot zu fahren. Mir erscheint die Vorschrift dort ebenfalls nicht eindeutig, so wie Epaminaidos schreibt.

    Es gibt nur zwei Möglichkeiten:

    Es ist zulässig, als Radfahrer dort bei Rot zu fahren. Dann dürften Sie das dort ebenfalls, was offensichtlich gefährlicher und selbstmörderischer Unsinn wäre.
    Oder Sie dürfen es nicht, dann bei der obigen Situation auch nicht.

    Nach Gutdünken die passende Auslegung jeweils auszuwählen, geht jedenfalls nicht.

    (Das bleibt den Schwarzkitteln vorbehalten, wird dann Rechtsbeugung genannt und ist in der Regel straffrei. Deshalb machen die das fast jeden Tag.)

    Edit: Daß Verwaltungen und Verkehrsbehörden irgendwelche Linien irgendwohin malen und dabei vermutlich genau solche Rotlichtfahrten der Radfahrer erwarten, ist keine Legitimation, dann tatsächlich auch ein Rotlichtfahrer zu werden. Hanebüchene Straßenpinseleien findet man als Radfahrer schließlich alle Nase lang.

    Aber ich weiß ja, dass Du an diesen Stellen anhalten bzw. nur mit äußerster Vorsicht und schlechtem Gewissen fahren würdest.

    Bei aller (mir durchaus verständlicher) Ironie: Ich schleiche da wirklich betont langsam mit schlechtem Gewissen vorbei. Aber ja, fahrend, wenn alles frei ist und nix und niemand kommt.

    De jure finde ich es eindeutig. Ich habe die A-Karte, wenn dann trotzdem etwas passiert (äußerst schlanker Fußgänger macht plötzlich einen Zweimetersatz von hinter dem Baum auf den Radweg... 8) )

    Einer der zahlreichen Gründe, weshalb ich Fahrbahn bevorzuge, wenn es irgendwie geht (dort nicht, ich weiß).

    Das kann man auf zwei Arten lesen:
    - Abweichend von Satz 1 gelten auf sämtlichen Radverkehrsführungen ausschließlich die Lichtzeiten für den Radverkehr. Wenn diese fehlen, darf der Radfahrer unter Beachtung der Vorfahrtsregelung fahren.
    - Wenn ein Radfahrer auf einer Radverkehrsführung gibt fährt* und Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind, gelten diese, sonst die Fahrbahnampel.

    Für beide Auslegungen gibt Praxisbeispiele, in denen sie offensichtlich blödsinnig sind.

    *von mir des besseren Verständnisses wegen korrigiert

    Für Auslegung 1 habe ich sofort ein Praxisbeispiel parat, das zeigt, wie gefährlich bis tödlich sie wäre.

    Jetzt hätte ich gern ein vergleichbar gefährliches bis tödliches Praxisbeispiel für Auslegung 2.

    Lichtzeichen muss man aber nur beachten, wenn man in den von Lichtzeichen geregelten Bereich einfährt. Dieser ist wie schon oben geschrieben zwischen den Tastern für Fußgänger.

    Na gut, dann stelle ich die Frage eben nochmal: Welche Rechtsgrundlage ist das, die den Regelbreich der Lichtsignale auf "zwischen den Tastern" begrenzt? Wo steht geschrieben (genaue Angabe der zutreffenden Rechtsverordnung bitte), daß die Fußgänger, wenn ihnen Grün signalisiert wird, nicht sicher von Fußweg zu Fußweg queren können? Und welche Rechtsverordnung hebt die Gültigkeit der "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" für Radfahrer auf, wenn doch §37 StVO genau diese Gültigkeit der "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" für Radfahrer explizit postuliert?

    aber dennoch halte ich den Signalgeber für den Fahrbahnverkehr an dieser Stelle nicht für den Radverkehr gültig.

    Und auf welcher Rechtsgrundlage fußt diese Ansicht? Oder gilt das, weil bei Grün querende Radfahrer rechts vor links beachten sollen, wenn sie auf andere Radfahrer treffen, Ampel hin oder her? Oder gilt die auch unter Polizisten verbreitete alte Mär: Ampel links vom Radweg? Und wieso sollen Fußgänger bei Grün nicht sicher von Fußweg zu Fußweg queren dürfen? Wo steht das nochmal gleich? Welches Gesetz oder welche Verordnung ist das, die Lichtsignalanlagen für Radfahrer auf Radwegen außer Kraft setzt? Nach MalteVO 8) natürlich nicht alle, nur bestimmte.

    Ja, ich weiß, die Diskussion hatten wir schon ein einige male. Es ist natürlich richtig, daß der Jahreswechsel diesbezüglich fast keine Auswirkungen hatte.

    Im konkreten Fall ist das natürlich eine belanglose Spitzfindigkeit, weil beide Ampeln parallel schalten, aber wer weiß, wo man noch auf sowas trifft.

    Alle Nase lang in Berlin beispielsweise (oft pappt da aber noch ein verblichenes, ehedem blauweißes Radverkehrssymbol). Und klar, das ist eine Spitzfindigkeit, die einem von jedem Amtsrichter um die Ohren gehauen würde. Es sei denn natürlich, der ist selber "Radverkehrsaktivist", der das ebenso alles beknackt findet. Aber dann ist er wahrscheinlich auch ehrlich und gibt das Verfahren wegen vermuteter eigener Befangenheit (die ja trotzdem nicht gegeben sein muß, autofahrende Richter urteilen ja auch über Autofahrer) an einen Kollegen weiter. Insofern tippe ich mal: Als überpedantischer Radfahrer verlöre man in allen Instanzen bis einschließlich OLG.

    Und noch was lustiges habe ich entdeckt: Eine "Babyampel" (die für Radfahrer), aber OHNE jegliche Fahrradsymbolik. Für wen gilt die jetzt? Daneben hängt auch eine große Ampel.

    Nun, es gilt das naheliegende. "Babyampeln" sind welche, die sich an den Radverkehr wenden. (Wofür sollten die auch sonst sein?) Und die sind zu beachten, sobald ein Radler Radverkehrsanlagen nutzt, welcher Art die auch immer sein mögen, beispielsweise gelten sie (sofern vorhanden) auch in diesen Schutzstreifenstummeln, wie man sie gerne wenige Meter vor einer Kreuzung beginnen läßt . Auf der ("unbefleckten") Fahrbahn hingegen gilt die Ampel für den Fahrverkehr ("Autoampel").

    Gerade das oben verlinkte Bild der Husarenstraße zeigt doch kein ernsthaftes Problem.

    Ich schließe mich @Epaminaidos an und ergänze mal mit folgender Frage:

    Wie würde diese Straße zu gleicher Uhrzeit aussehen, wenn keiner die Straße dort mit seinem Großraumblech zuparkte?

    Sähe man dann mehr oder weniger Menschen? Spielende Kinder in einer Wohnstraße etwa?

    Dunnemals waren nahezu alle Straßen innerorts "Begegnungsflächen", heutzutage werden solche "Begegnungsflächen" explizit ausgewiesen und bekommen deshalb in der Verwaltungssprache diesen schauderhaften Begriff, entsprechende Totgeburten sind das dann.

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