Beiträge von Peter Viehrig

    Vor meiner Haustür gibt es seit vielen Jahren einen Rad-/Fußweg ohne Benutzungspflicht (nachdem ich mit einer Anfechtungsklage gedroht hatte, wurden die VZ240 schnell abgeschraubt und durch "Radfahrer frei" ersetzt).

    Einen gemeinsamen Rad- und Gehweg ohne Benutzungspflicht gibt es in Deutschland nicht, weil ein solcher nicht ausgeschildert werden kann. Allenfalls ein Gehweg mit Radverkehrsfreigabe ist möglich, womit es aber ein Gehweg mit absolutem Vorrang für den Fußverkehr bleibt.

    Man geht davon aus, dass der Radfahrer schon in einiger Entfernung vor der Kreuzung eine andere Fahrtrichtung hat als die Straße.

    Nein. Aber der Radfahrer will in eine andere, als der Radweg führt.

    1. Die BNP gilt (nur) in die jeweilige Fahrtrichtung.

    2. Der Radweg führt aber weiter geradeaus, also in die falsche.

    3. Will also der Radfahrer links abbiegen, muß er vor dem Kreuzungsbereich den Radweg verlassen, da er es in diesem nicht mehr darf.

    4. Nur deshalb hebt §9 (2) die Einordnungspflicht nach Absatz 1 für Radfahrer auf und eröffnet ihnen auch das indirekte Abbiegen als weitere Option.

    5. Ein Verbot der Einordnung für Radfahrer bei benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen gibt es nicht. Das wäre auch absurd, insbesondere bei T-Kreuzungen mit Abzweig nach links, denn dort wäre das dann ein Abbiegeverbot nur für den Radverkehr, weil er sonst im Kreuzungsbereich den Radweg verlassen müßte, was er ja eben nicht darf.

    Woher soll ich als ortsfremder Radfahrer denn wissen, ob es (hinter der Kreuzung) eine solche Führung für den Radverkehr gibt?

    Mißverständnis. Nicht hinter der Kreuzung, sondern über sie hinweg. Es gibt hier schlicht keinen linksabbiegenden Radweg, weder mit noch ohne BNP. Wenn man links abbiegen will, darf man also vom Radweg herunter, da das in dem Moment "die jeweilige Fahrtrichtung" ist.

    Aus dem gleichen Grund, aus dem eine Benutzungspflicht angeordnet wurde: zur Sicherheit.

    Bereits der normale Längsverkehr wird als zu gefährlich beurteilt. Ein Wechsel von ganz rechts bis nach ganz links hat da nochmal ein größeres Risiko.


    Es ist also nur folgerichtig, dass aus der Benutzungspflicht auch ein Verbot des direkten Linksabbiegens folgt.

    Ich lege mal ein Veto ein.

    Zur Klarstellung zunächst ein Zitat des hier relevanten §2 (4) StVO, das ich für entscheidend halte:

    Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

    Hervorhebung von mir.

    Da es in diesem Fall keinen nach links abbiegenden, benutzungspflichtigen Radweg an der Kreuzung gibt, entfällt die BNP, sofern nach links abgebogen werden soll. Es greift lediglich noch §10 StVO. Wird dieser beachtet, darf rechtzeitig vor der Kreuzung der Radweg trotz angeordneter BNP verlassen werden, um wie der entsprechende übrige Fahrverkehr nach der Einordnung direkt nach links abzubiegen.

    Daß deutsche RichterInnen jedoch immer wieder das offensichtliche "übersehen", um rechtsbeugerisch ihre Wunschvorstellung vom Recht zu exekutieren, zieht wie ein roter Faden bis zum BGH (z.B. "Metall auf Metall" --> Zitatrecht).

    Ich bin eigentlich der Meinung, kein durchgehender Radweg, keine Benutzungspflicht. Das ist also offensichtlich falsch.

    Wieso? Das ändert doch nix, daß der Murks eine Rechtsgrundlage hat. Die VwV schreiben also vor, daß die Radwege um Kreisverkehre außerhalb bebauter Gebiete als nachrangig zu beschildern sind. Das manifestiert ihren Status als eigenständige "Straße". Das ist ja der Witz. Eigenständige Straßen bleiben sie trotzdem. Schon allein deshalb, weil für den gemeinen Verkehrsteilnehmer die VwV völlig irrelevant sind; für den ist die StVO maßgeblich. Aus der ergibt sich nunmal, daß ein Radweg, der an den Vorrangs- und Vorfahrtsregelungen der begleiteten Fahrbahn nicht teilnimmt, diese eben nicht mehr begleitet, sonst würde er daran teilnehmen müssen. Daß diese unterschiedliche Vorfahrts-/Vorrangsregelung für diese Radwege eine Rechtsgrundlage hat, ändert nix daran.

    Juristenlogik, nicht immer einfach...

    Aber, wie bereits geschrieben... um das durchzusetzen, bedarf es unter Umständen eines dicken Fells und einer großen Kriegskasse.

    Edit: Text geändert, um es etwas verständlicher zu machen.

    Aber wo/wie genau ergibt sich das auß der StVo?

    Genau das wird im Zweifel das Problem sein: Es steht nirgends explizit. Vielmehr ergibt sich das konkludent aus ihr. Die Vorfahrts- und Vorrangsregelungen gelten stets für ganze Straßen, Kreuzungen und Verkehrsbereiche, nicht für einzelne Verkehrsarten (Ausnahme: Fuß- und Schienenverkehr).

    Mein Vorgehen wäre also folgendes: Fahrbahnnutzung. Sollte daraus ein Bußgeldbescheid folgen, einen begründeten Einspruch einlegen. Wird dieser verworfen, würde ich es wahrscheinlich dabei belassen.

    Der ADFC bietet zwar mit seiner Mitgliedschaft auch eine Verkehrsrechtsschutzversicherung an. Diesem Verein trete ich aber aus politischen Gründen nicht bei. Ein anderer nennenswerter Fahrradfahrerverein existiert nicht. Deshalb wäre mein Weg an der Stelle beendet.

    Ein Radweg, der wie hier die Vorfahrtsregelungen der Fahrbahn nicht teilt, ist genau deshalb kein straßenbegleitender mehr, sondern eine eigenständige Verkehrsanlage - quasi eine eigene Straße - nur für den Rad- und Fußverkehr. Folglich ist die Fahrbahnnutzung im Kreisverkehr durch den Radverkehr zulässig, sofern die Fahrbahn nicht nochmal extra per VZ 254 für diesen gesperrt wird.

    Soweit de jure.

    Das einem Polizisten, der zuständigen Straßenverkehrsberhörde oder auch einem Bayerischen Amtsrichter beizubiegen, dürfte allerdings eine enorme Herausforderung werden, die man aber unter Umständen erst fünf Jahre später nach den entsprechenden Kostenauslagen auf Landesgerichts-, Oberlandesgerichts- oder gar Bundesverwaltungsgerichtsebene zu seinen Gunsten geklärt bekommt.

    Kreisverkehre regelt §8 (1a) StVO.

    Ist ein solcher also korrekt per VZ 215 und VZ 205 gekennzeichnet, hat man bei der Einfahrt in diesen die Vorfahrt desselben zu beachten. Die Einfahrt in den Kreisverkehr ist kein Abbiegen. Daraus folgt, daß man bei einem echten Kreisverkehr de jure nicht links abbiegen kann, es sei denn, man fährt falsch herum hinein.

    Daraus wiederum folgt: Aus einem Kreisverkehr heraus biegt man an der jeweiligen Einmündung immer nach rechts ab. Wie weit man "die Runde vollendet oder auch mehrfach gedreht hat", spielt hierfür keine Rolle.

    Ein- und aussteigende Fahrgäste des ÖPNV haben Vorrang, sowohl auf der Fahrbahn als auch auf Radwegen:


    Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

    Hervorhebung von mir.

    Ich suche für den Transport eines bereits verpackten Wäschetrockners (61kg, 65cm x 70cm x 87cm (L,B,H)) von Berlin nach Neumünster ein Versandunternehmen / einen Spediteur, der folgendes zu leisten imstande und bereit ist:

    - Abholung nach Terminabsprache in der Wohnung eines Mehrfamilienhauses mit Fahrstuhl im 4.OG

    - Im Erdgeschoß sind dennoch 5 - 6 Treppenstufen zu überwinden

    - falls eine Palette benötigt wird, ist diese vom Dienstleister mitzubringen

    Bisher finde ich nur Versandunternehmen, die entweder ab Bordsteinkante abholen wollen, eine Palette voraussetzen und/oder denen das Gewicht zu hoch ist.

    Kennt jemand hier einen passenden Anbieter, der nicht mehrere hundert € verlangt?

    Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

    RN 3 I.

    Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten. Radverkehrsführungen können ferner das Linksabbiegen für den Radverkehr erleichtern. Das Linksabbiegen im Kreuzungsbereich kann durch Abbiegestreifen für den Radverkehr, aufgeweitete Radaufstellstreifen und Radfahrerschleusen gesichert werden. Das Linksabbiegen durch Queren hinter einer Kreuzung/Einmündung kann durch Markierung von Aufstellbereichen am Fahrbahnrand bzw. im Seitenraum gesichert werden.

    Das einzige, was ich auf die Schnelle gefunden habe, das einer "Definition" nahe kommt. Radverkehrsführungen sind also Fortführungen/Weiterleitungen aus/von Radverkehrsanlagen, überwiegend durch Bodenmarkierungen überwiegend im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich.

    Ein freigegebener Gehweg ist das nicht. Da ein solcher auch keine Benutzungspflicht entfaltet, noch nicht einmal einen Empfehlungscharakter hat, sondern lediglich eine notgedrungen angebotene Alternative für die "Fahrbahnfürchtigen" darstellt, wird hier auch kein Radverkehr geführt. Es bleibt eine Fußverkehrsanlage, die allenfalls den Fußverkehr "führt".