Trotzdem gilt ganz allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Voraussetzung der Notwendigkeit. Wenn eine Partei trotz extremistischer Ziele keine konkrete Gefahr für die FDGHO darstellt, wäre beides zu verneinen.
Das gilt für den Artikel 21 (2) GG eben gerade nicht
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
Hervorhebung von mir. Das ist abschließend. Kein Spielraum. Nirgends. Dem BVerfG obliegt lediglich die Aufgabe der Feststellung, ob das zutrifft oder nicht.
Da gleich von "Rechtsbeugung" zu sprechen, ist harter Tobak.
Und ja, wenn das BVerfG das Grundgesetz mißachtet, nenne ich das Rechtsbeugung. Die Bezeichnung als Verfassungsbruch ist aber ebenso korrekt und eigentlich genauer. Das hatten wir schon mal bei der Wehrpflicht ausschließlich für Männer.