Beiträge von Klapprad_Junkie

    Kommt drauf an, zu welchem Ergebnis die Polizei kommt:

    Verband liegt nicht vor

    • keine besonderen Rechte der Teilnehmer

    • jeder für sich ist Verkehrsteilnehmer mit allen Rechten und Pflichten

    • Verbotene Ansammlung nach § 113 OWiG; Ordnungswidrigkeit nach § 29 StVO

    • Maßnahmen der Polizei in Abhängigkeit der Beurteilung der Lage (Gefahrenprognose) einschließlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten • ohne polizeiliche Maßnahmen tolerieren oder ignorieren

    • Kompromissfindung mit den Teilnehmern hinsichtlich Verband nach § 27 StVO – Ver-bandsstatus begründen (Beachte § 29 StVO)

    • ggf. Begleitung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Sonder- und Wegerechten

    • polizeiliche Maßnahmen zur Unterbindung oder Beendigung als Ultima Ratio (taktische Möglichkeiten und Umsetzbarkeit beachten – oft nur mit größeren Planungsaufwand)

    • Massen-IDF

    • Platzverweise

    und mein Lieblingspunkt:

    • Beschlagnahme Ventile/Fahrrad etc.

    Momentan häufen sich die Unfälle, so dass man kaum noch hinterher kommt:

    Zum tödlichen Verkehrsunfall in Kisdorf (21.10.2019) wird am 04.12.2020 ab 09:00 der Prozess gegen den mittlerweile 86-jährigen Fahrer des SUVs im Amtsgericht Bad Segeberg vor dem Schöffengericht stattfinden (Quelle: Kieler Nachrichten vom 25.08.2020). Interessant ist, dass üblicherweise fahrlässige Tötungen im Strassenverkehr nicht vor dem Schöffengericht ( ein Berufsrichter plus 2 Schöffen) verhandelt werden, sondern nur vor einem Richter. Das Schöffengericht verhandelt nur Strafverfahren mit einer im Falle der Verurteilung zu erwartenen maximalen Haftstrafe von 2 bis 4 Jahren. Ich werde versuchen hinzufahren, wer kommt mit?

    Randnotiz: Lasern wäre spannend. Würde ich sofort anfechten, weil Lasermessung eigentlich nur für gerade, reflektierende Flächen geeicht ist. Den Frontreflektor am Radl bei normalen Taumelbewegungen trifft der Polizist nie.

    Ich wurde mal vor einigen Jahren als Radfahrer von der Polizei mit einem Lasermessgerät (auf Stativ) anvisiert (Tempo 30-Messung vor einer Grundschule). An dem Tag war ich mit einem 16-Zoll-Faltrad ohne Gangschaltung unterwegs und vielleicht 20 km/h schnell. Ich ärgere mich heute noch, dass ich nicht umgedreht bin und den Beamten angesprochen habe, wieviel das Gerät angezeigt hat. Ich denke ernst gemeint war die Messung nicht oder hinter mir tauchte schon das nächste Auto auf.

    Auf den OHE-Bahnstrecke Winsen-Hützel bzw. Winsen-Soltau findet ja Museumsverkehr statt - http://www.heide-express.de/ . Grundsätzlich könnte ein Ausbau des Sommerfahrplans Richtung Heidepark möglich sein. Stellt sich nur die Frage, wer das Risiko trägt, falls die Fahrten nicht ausgelastet wären. Der HVV hätte hier keine Gültigkeit. Die Fahrten wären also gesondert zu zahlen. Die AVL ist auch regelmäßig bei Reaktivierungsdiskussionen zur Strecke Lüneburg-Amelinghausen und Lüneburg-Bleckede dabei.

    Für alle die den Corona Podcast noch nicht kennen: https://www.ndr.de/nachrichten/info/podcast4684.html

    Die Folge vom 13.03.2020 kann ich nur empfehlen.

    Nein, wir müssen nicht alle zu Hause bleiben. Wir dürfen uns mit Freunden treffen und uns an der frischen Luft bewegen.

    Laut Prof. Drosten sollten wir individuell bewerten, welche Risiken für uns oder andere bestehen.

    Malte: Joggen und radfahren ist beides ok.

    Geschlossene Räume mit vielen täglich Leuten eher nicht ok.

    Auch wenn es sich hier um einen Sternfahrt Zubringer handelt, ist es immer noch eine Sternfahrt und kein Radrennen. Leipzig - Werder sind ca. 145 km in 8 Stunden inkl. Pannen und Pausen. Bei etwa 6 Stunden reiner Fahrtzeit kommt man im Durchschnitt auf 24,x km/h. Man fährt aber nicht allein, sondern in einer Gruppe, wobei Windschatten und Gruppendynamik ihr übrigens tun. 2019 bin ich auf der Sternfahrt-Route Stettin-Eberswalde-Berlin mit einem 16 Zoll Faltrad ohne Gangschaltung mit einem Übersetzungverhältnis 48/15 gefahren. Das war gut zu schaffen. Die Strecke war etwa gleich lang, wir sind allerdings in Stettin schon um 21:30 los und nicht nur Asphalt gefahren, sondern auch Singletrack im Wald und am Kanal. Trotz mindestens drei Platten in der Gruppe und einer fast einstündigen zusätzlichen Pausen am Oderdeich waren wir um kurz vor 07:00 in Eberswalde. Abfahrt dort war dann um 07:30. Die jüngsten Radfahrenden waren übrigens ca 13-14 Jahre alt.Die Nacht durchzufahren war auch nicht so schlimm. Der Sekundenschlaf kam bei mir erst kurz vor Biesenthal. Nach dem Frühstück in Biesenthal fühlte ich mich dann auch wieder besser. Ich kann Nachtfahrten in größeren Gruppen in moderatem Tempo nur empfehlen. Macht einen Riesenspaß!

    Zeig den Vorfall an! Man weiß nie, welche strafrechtliche Vorgeschichte der Kraftfahrzeugführer hat. Falls der Autofahrer das häufiger macht / gemacht hat, kann es durchaus sein, dass das Verfahren nicht eingestellt wird.

    Juristische Laie bin ich zwar auch, allerdings ich auch Schöffe am Amtsgericht.

    Angeklagt war der LKW-Fahrer aufgrund von § 222 StGB - Fahrlässige Tötung. Maximal sind 5 Jahre Haft oder eine Geldstrafe möglich.

    Haft und Geldstrafe schließen sich nach meiner Kenntnis aus, daher die Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung.

    Zur Bewährung können Haftstrafen ausgesetzt werden, wenn die Haftstrafe maximal zwei Jahre beträgt. Zusätzlich wird bei der Bewährung berücksichtigt, ob Vorstrafen bestehen und wie die Zukunftsprognose für das Verhalten des Beklagten aussieht. Darüberhinaus ist es sinnvoll, wenn sich der Beklagte kooperativ verhält, da dies im Straßmaß berücksichtigt werden muß.

    Das Urteil wurde übrigens nach kurzer Rücksprache mit seinem Anwalt noch im Gerichtssaal akzeptiert.

    Bewährung bedeutet natürlich auch, dass sich der Verurteilte im Lauf der Bewährungszeit strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen darf.

    Auch kleinere Straftaten können ansonsten zu einem Widerruf der Bewährung führen.

    "Jens J. lässt über seinen Verteidiger erklären, dass er nicht wisse, was er falsch gemacht habe. Er habe die Frau einfach nicht gesehen und ein normales Fahrverhalten an den Tag gelegt."

    Ich habe die Aussagen live im Gericht anders empfunden, als die Mopo es wiedergibt.

    Die Aufforderung, dass ihm jemand erkläre, was er falsch gemacht habe, beziehe ich auf sein Fahrverhalten in der konkreten Situation, nicht auf den Unfall oder die fahrlässige Tötung.

    Laut Gutachter war auch am vermuteten Fahrverhalten des LKW-Fahrers nichts ungewöhnliches (im Vergleich zu anderen LKW-Fahrern). Ebenso hielt der Gutachter die Geschwindigkeit des LKWs für typisch. Dennoch erklärte der Gutachter auf Nachfrage des Richters, ob er sich genauso verhalten würde, dass ihm aufgrund seiner beruflichen Erfahrung diese Geschwindigkeit zu hoch wäre und er sich in Schrittgeschwindigkeit vorgetastet hätte.

    Die Staatsanwältin erklärte zu Ende des Prozesses, dass sie am Vortag die Unfallstelle mit ihrem PKW abgefahren hätte und ihr mit dem PKW schon 20 km/h als zu schnell vorkam.

    Außerdem blieb trotz zahlreichen Zeugen am Ende ungeklärt, welchen exakten Weg die Radfahrerin vor dem Zusammenstoß genommen hatte.

    Die Unfallermittler und der Gutachter haben anhand der vorhandenen Zeugenaussagen und Unterlagen, die die Radfahrerin mit sich geführt hatte, mögliche Routen und Verhaltensweisen erarbeitet und in die Gesamtdarstellung einbezogen.

    Es gab an der Aussage des LKW-Fahrers, ee habe die Radfahrerin nicht gesehen, auch keine Zweifel. Laut Gutachter hing die Sichtbarkeit auch vom Fahrverhalten der Radfahrerin ab, da durch den unruhigen Hintergrund am Unfallort die Erkennung mal leichter mal schwieriger gewesen sein könne.

    Hierzu konnten aber leider nur Vermutungen angestellt werden.

    "Man ist als Fußgänger und Radfahrer Pkw und Lkw gnadenlos ausgesetzt", sagt der Richter. Wenn man einen klobigen und unübersichtlichen Lkw fahre, fährt er fort, "muss man eben noch vorsichtiger als alle anderen sein".

    Der Richter erklärte auch noch "Ein LKW ist ein gefährlicher Gegenstand." Vorher sagte er noch etwas zum Umgang mit gefährlichen Gegenständen was ich mir nicht notiert hatte. Eine weitere Aussage des Richters war. "Sie hätten die Radfahrerin sehen können. Sie hätten Sie sehen müssen." Natürlich wurde im Laufe des Prozesses auch die Vermeidbarkeit des Unfalls durch die Radfahrerin kurz thematisiert, wobei der Richter, dem die Diskussion scheinbar nicht gefiel, bemerkte "Sie hätte auch den Unfall vermeiden können, wenn sie zu Hause geblieben wäre".

    Wiederholungsgefahr sehe ich hier nicht. Ist aber eine persönliche Einschätzung.Zumal Wiederholungsgefahr aus meiner Sicht Vorsatz voraussetzt, welcher ja definitiv nicht vorlag, Leider hat der Richter die psychische Situation des LKW-Fahrers nicht hinterfragt, sondern nur vermutet, dass das Ereignis den Verurteilten nicht loslassen wird. Sehe ich auch so. Falls er wieder LKW fahren sollte, wird er sich in vergleichbarer Situation vermutlich anders verhalten.

    Richtig! Leider hat der Richter nicht die aktuelle berufliche Situation erfragt. Ich gehe aber davon aus, dass der Verurteilte noch als LKW-Fahrer tätig ist. Zumindest ist er noch bei der Firma beschäftigt. Daher ist der Führerschein natürlich notwendig um den Lebensunterhalt zu bestreiten sowie die Gerichtskostenkosten und die Geldstrafe bezahlen zu können. Wenn ich den Richter richtig verstanden habe, sähe die Situaton etwas anders aus, wenn ein Rotlichtverstoß zu dem Unfall geführt hätte. Außerdem waren sowohl Bundeszentralregister als auch Verkhrszentralregister frei von Einträgen.

    Ich war da! Mitgeschrieben habe ich auch ein wenig. 19 Zeugen wurden gehört, wenn ich richtig nachgezählt habe. Der Richter hat das routiniert mit Hilfe der Wachmeisterinnen durchgezogen. Leider blieb trotz der vielen Zeugen unklar, woher die Radfahrerin kam, da fast niemand den Zusammenstoß direkt beobachtet hatte. Die Zeugen, die etwas gesehen haben, konnten sich nicht daran erinnern, die Radfahrerin vor den Zusammenprall gesehen zu haben, sondern haben die Situation erst wahrgenommen, als sich die Radfahrerin schon vor bzw. unter dem LKW befand. Interessant fand ich die Aussage des Gutachters, dass seines Erachtens nach der LKW schon vor dem Zusammenstoß beschädigt war und das sich das Fahrrad beim Zusammenstoß in der beschädigten Stoßstange verfangen hatte. Daher kippte das Rad auch nicht sofort um, sondern wurde, so wie ich die Zeugen verstanden habe, vor dem LKW ein paar Meter her geschoben. Allerdings spielte scheinbar die Tatsache, dass der LKW beschädigt war, für den Unfallhergang keine besondere Rolle, da Richter und Staatsanwältin nicht näher darauf eingingen. Laut Gutachter hätte der LKW-Fahrer die Radfahrerin etwa geschätzte 1- 1,5 Sekunden lang in einem seiner Spiegel sehen können. Die Aufprallgeschwindigkeit betrug etwa 20 km/h. Weiter erläuterte der Gutachter, dass, falls sich der LKW mit Schrittgeschwindigkeit in den Kurvenbereich vorgetastet hätte, der Unfall so nicht geschehen wäre. Auf die Frage, ob ein Abbiegeassistent den Unfall hätte verhindern können, konnte der Gutachter keine einige Antwort geben, da niemand genau gesehen hatte woher die Radfahrerin kam und ob sie auf gerader Linie oder s-förmig auf die Radfahrerfurt zufuhr. Im Erfassungsbereich der Spiegel wäre sie aber gewesen.

    Die Staatsanwältin beantragte aufgrund der aus ihrer Einschätzung mittleren Sorgfaltspflichtverletzung 8 Monate Haft, eine einmalige Geldzahlung sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten.

    Der Richter verkündete dann das Urteil: 8 Monate Haft ( zu 2 Jahren auf Bewährung) sowe Zahlung von 24 x 200 € an "Kinder in Trauer".

    Nebenkläger gab es keine. Der Richter bemerkte noch, dass möglicherweise dem heute Verurteilten ein Zivilprozeß mit der Familie der Radfahrrin als Kläger bevorstehen könne.