Generell sind wir da ziemlich einer Meinung.
Der Unterschied dürfte aber beim ADFC, und bei vielen anderen daran liegen, dass die Meinung vorherrscht, zu einem echten Radweg gehört dazu. Sonst ist der nix Wert. Und dieses wird auch nicht als Beschränkung gesehen, also das Fahrbahnverbot, sondern als "Auszeichung", weil es dann Radinfra gibt.
Das man für Pop-Up Radwege und Radfahrstreifen keine Änderung der StVO oder der VwV dazu braucht, wurde die letzten 1,5 Jahre ja zu genüge bewiesen.
Angeblich sei eine Fahrrad-Hauptroute nicht mit der Vorfahrtregel rechts-vor-links vereinbar. Aber es sind doch auch in 30er Zonen Ausnahmen möglich, die Vorfahrt abweichend durch
und
zu regeln. Das sollte meiner Meinung nach bei Fahrradstraßen zum Regelfall werden, weil es da immer wieder Missverständnisse gibt und weil es dem Zweck einer Fahrradstraße widerspricht, wenn man an jeder Kreuzung von rechts kommenden Autos Vorfahrt gewähren muss.
Also das mit den Zone 30 und der RvL-Regelung ist ihmo schon so. Man kann Ausnahmen Beschildern, bei uns wird das aber eigentlich nur für Busrouten gemacht. In der 30 Zone soll ja der Verkehr, dazu zählt wie Du schon richtig bemerkt hast auch das Rad, gebremst werden. Sinn und Zweck der ist eben nicht das flotte Radfahren, sondern genau das Gegenteil.
Hab dazu noch nichts gelesen, aber das könnte vielleicht der große Unterschied werden zwischen Z30 und Fahrradzone. Das in letzterer eben auf den Hauptrouten nicht RvL gilt. Sonst fällt es mir schwer, die beiden zu Unterscheiden, außer dass es jeweils andere Begründung diese einzurichten.