Den Klägern, zumindest in Deutschland, das OGH-Urteil aus A habe ich noch nicht gefunden, geht es ja nicht primär um die Einführung einer Helmpflicht, dies ist den KFz-Versicherungen scheißegal, sondern nur um die Kürzung von Auszahlungen im Fall des Falles. Nachdem dieser Aufwand von den Versicherungen betrieben wird, ist davon auszugehen, dass sie eben nicht davon ausgehen, das eine entsprechende Helmpflicht in näherer Zukunft eingeführt wird. Sonst wärs ja für die Katz.
Ein Integralhelm im KFz kann sicher zu Konflikten mit StVO §23 bzw. wahrscheinlich auch StGB 315? führen. Die Anzahl der zerbatzelten Radler beim Rechts- und Linksabbiegen von KFz könnte deutlich steigen.
Interessant(er) finde ich das man solche Versuche das Recht entsprechend zu beeinflussen (noch) nicht findet im KFz/KFz-Bereich.
Zum Beispiel anrechenbare Teilschuld weil:
- Auto ohne entsprechende Airbags gefahren
- Kleinwagen
- altes Auto mit nicht mehr zeitgemäßer Sicherheit (Gurt, Knautschzone und Fahrgastzellenstruktur)
- ....