Zitat§6 Abs. 1:
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn [...]
* die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt
* die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen [...]
Die DSGVO bedeutet letzlich extrem viel Schreib- und Dokumentationsarbeit. Sie ist definitiv kein Verbot, Daten zu verarbeiten.
Der interessantere Frage: Darf die Bußgeldstelle dann noch ohne Weiteres den Namen vom Anzeigeerstatter rausgeben?