Es gibt dort eine Fußgängerfurt. Das sieht man an:
* Dünne gestrichtelte Linie. Fahrradfurten und gemeinsame Furten haben dicke gestrichelte Linien
* Taktile Elemente für Blinde. Das ist keine Trennung Rad/Fußverkehr.
* Fußgänger in der Streuscheibe
* Radfahrer-Linksabbieger-Aufstellfläche ist klar außerhalb der Fußgängerfurt
wobei mir nicht klar ist, ob man mit dem Rad beim indirekten Linksabbiegen über die Mittelinsel oder links daran vorbeifahren soll
Links daran vorbei. Über die Fußgängerfurt zu fahren ist eine Owi.
Damit sollte auch klar sein, dass die Radfahrerampel für die gesamte Querung gilt.
Vielleicht sollte mal eine Radfurt markiert werden? 
Beim Überqueren der zweiten Richtungsfahrbahn müsste ich auf dem Rad die Lichtzeichen für den Fußverkehr beachten
Jein. Das Lichtzeichen gilt nur für Fußgänger, steht so unmissverständlich in der StVO. Die Radfahrerampel gilt für dich nur, wenn du auf einer Radverkehrsführung unterwegs bist, was du hier aber nicht bist. Dann gilt, soweit vorhanden, die Fahrverkehr-Ampel. Ansonsten gilt §10. Also theoretisch. Praktisch meine ich urteilen Gerichte bei Umfahrung von roten Ampel trotzdem auf Rotlichtverstoß.
Der Querverkehr muss sich bei grün blind darauf verlassen können, dass kein erfindungsreicher Radfahrer im Weg ist. Das kannst du bei Benutzung der Fußgängerfurt am einfachsten dadurch erreichen, dass du dich an den Zeichen für die Fußgänger orientierst. Aber wenn du bei Radfahrer-Grün zügig losfährst und problemlos in den Radfahrer-Räumzeiten über die Kreuzung kommst, sehe ich da keinen Rotlichtverstoß.